Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

kenwärtern, 8 Trainsoldaten. Sie sind in drei 
getrennten Gruppen verwendbar. Sie bereiten 
ie Beförderung der Kranken vor, sorgen für die 
Pflege usw. während derselben und vermitteln 
zwischen den leitenden Stellen und Eisenbahnen. 
Sie haben die Erfrischungs= und Verbandstellen 
anzulegen und zu leiten. Hier wird neben den 
notwendigen Hilfsleistungen eine Sonderung nach 
der Transportfähigkeit vorgenommen, die Nicht- 
transportfähigen dem nächsten Lazarett überwie- 
sen, die übrigen zurückbefördert. Die für den 
Transport der Verwundeten usw. bestimmten 
Züge sind Lazarett-, Hilfslazarett- oder Kranken- 
züge, die letzten für solche, deren Zustand das 
Fahren im Sitzen gestattet; sie erhalten ein militär. 
Begleitkommando. Die Lazarettzüge sind ge- 
schlossene Formationen mit ständigem Personal 
und schon im Frieden bereiter Einrichtung. Sie 
sind im wesentlichen bewegliche Lazarette. Das 
Personal besteht aus dem Chefarzt (Oberstabs- 
arzt), 3 Assistenzärzten, dem Feldlazarettinspektor, 
31 Sanitätspersonen, 10 Soldaten usw. Das Ma- 
terial für eine etatsmäßige Anzahl von Lazarett- 
zügen ist bereits im Frieden vorhanden. Zu einem 
Lazarettzuge gehören 24 Krankenwagen mit je 
12 Lagerstätten (— 296), 1 Offizierkrankenwagen 
zu 8 Stellen, außerdem 14 besonderen Zwecken 
dienende Wagen: 1 Gepäckwagen (mit Bremse), 
1 Magazinwagen (mit Br.), 2 Arztwagen, 2 Wagen 
für Lazarettgehilfen (mit Vr.), 2 Vorratswagen 
(m. Br.), 2 Küchenwagen, 1 Verwaltungs= und 
Apothekerwagen (m. Br.), 3 Heizkesselwagen 
(m. Br.) Summa 39 Wagen. In Verwaltungs- 
und disziplinarer Beziehung stehen die Sanitäts- 
züge unter dem Chef des Feldsanitätswesens und 
Nem Chefarzt, der die Disziplinargewalt eines 
kompagniechefs hat. Analoge Bestimmungen be- 
tehen über Lazarettschiffe (KSO-71ff). Bei 
jeder Etappeninspektion besteht ein Etappen- 
sanitätsdepot. Es gewährt die Hilfsmittel 
für Lazarette, Herrichtung von Hilfslazarettzügen 
usw., dient zur Ergänzung der Sanitätsausrüstung, 
hält Instrumentenmacher, Röntgenwagen usw. 
bereit. Es soll umfassen: 1 Kommandeur (Leut- 
nant), 1 Leutnant, 6 Apotheker, 21 Beamte 
(Instrumentenmacher), 1 Trainkolonne (34 Mann, 
50 Pferde u. 24 Wagen) und mehrere 4spännige 
Röntgenwagen und 2spännige Trinkwasserbereiter 
mit nötigem Personal. 
Analog diesen Zügen sind bei Wasseretappen- 
orten Kranken= und Lazarcttschiffe, auf denen je- 
doch ansteckende Kranke nicht befördert werden 
dürfen. 
Schließlich gehören zum Sanitätsmaterial außer 
dem Krankenpflegegerät der Truppen (KSO 
Anl. 3 S259—80) die Verbandpäckchen (ebd. 509) 
und die Erkennungsmarke (Genfer Konvention 
a. 4) des einzelnen Soldaten. 
#§s 6. DTie Organe der freiwilligen Kranken- 
pflege. Eine wesentliche Unterstützung erhält diese 
Organisation durch die freiwillige Krankenpflege, 
deren neuere Entwicklung oben § 2 angedeutet 
ist. So willkommen die freiwillige Krankenpflege 
ist, so kann sie doch nur nützlich wirken, wenn sie 
mit der amtlichen Hand in Hand geht. So ist auch 
der Grundgedanke der neuesten Gesetzgebung, daß 
die freiwillige Krankenpflege überall die amtliche 
ergänzt, ohne sie zu ersetzen und daß sie rechtlich 
dieser untergeordnet ist. Dies bringt die KSO 300 
Kriegssanitätswesen 
  
  
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zum Ausdruck, wonach die Delegierten und das 
gesamte Personal beim kriegführenden Heere dem 
MSt GB ufw. unterworfen sind. Um dies Zusam- 
menwirken zu ermöglichen, ist eine leitende Spitze 
geschaffen: der Kaiserliche Kommissar und Mili- 
tärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege 
(1870/71 Graf Stolberg). Er befindet sich im 
Großen Hauptgquartier, leitet die freiwillige 
Krankenpflege im Etappengebiete, bleibt in Ver- 
bindung mit dem Chef des Feldsanitätswesens 
verschafft sich Kenntnis von allen für Unter- 
stützung des KSanitätsdienstes hervortretenden 
Bestrebungen, gibt ihrer Tätigkeit die Richtpunkte 
an, entscheidet über Anträge von Einzelnen und 
Verbänden auf diesem Gebiete, veröffentlicht Ver- 
zeichnisse über erwünschte Gegenstände, gibt das 
Neutralitätszeichen aus (D. Fr. K.i) 31), konzen- 
triert die gesamte Tätigkeit. Im Heimatsgebiete 
steht ein stellvertretender Militärinspekteur (vom 
Kaiser ernannt) an der Spitze, der mit dem KMin 
unmittelbar verkehrt. Dem Kaiserl. Kommissar 
steht ein ständiger Ausschuß und ausnahmsweise 
ein Beirat zur Seite — jenem gehört ipso iure 
der Vorsitzende des Zentralverbandes der deutschen 
Vereine vom roten Kreuze an. Im übrigen be- 
halten die Vereine durch ihr Komitee, die Ritter- 
orden durch ihre Vertreter mit dem stellvertreten- 
den Militärinspekteur Fühlung. Die eigentliche 
Leitung der freiwilligen Krankenpflege haben 
„Delegierte“, die auf Vorschlagslisten der 
Orden, Vereine usw. vom Kaiserl. Kommissar 
ernannt, vom KMin bestätigt werden (Führung 
des Titels sonst verboten !). Für Bayern bes. 
Bestimmungen (D. Fr. K. 43, 61). Das Personal 
der freiwilligen Krankenpflege muß deutscher 
Staatsangehörigkeit sein, darf weder dem aktiven 
Militär- noch dem Beurlaubtenstande angehören 
und wird von den betr. Orden und Vereinen aus- 
gewählt, z. T. von diesen nach allgemeinen Normen 
vorgebildet und bereitgehalten (z. B. Vorschr. des 
Johanniterordens 1909, in Kraft seit 1. Okt.). 
„Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit, Gesundheit und 
körperliche Rüstigkeit sowie gute Ausbildung sind 
unerläßlich.“" Im Etappengebiet mindestens für 
3 Monate Verpflichtung. Einteilung: Lazarett- 
pflege-, Transport-, Begleit-, Depot-Personal 
Personal im Heimatsgebiet. 
Für das gesamte freiwillige Begleit= und Pflege- 
personal gilt nach den neuen Anschauungen und 
Vorschriften als Grundsatz, daß die Freiwilligkeit 
mit dem Eintritte in die Tätigkeit aufhört. Mit 
diesem Augenbleicke ist der Delegierte oder Pfleger 
den militärischen Instanzen durchaus unterworfen, 
Pfleger und Pflegerinnen insbesondere dem Chef- 
arzte. Alle stehen unter der Militärgerichtsbarkeit, 
den KGesetzen und der Disziplinarstrafordnung 
(MStGB 8 155 mit MStGO 3 1) und sind zur 
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Das gesamte 
Personal der freiwilligen Krankenpflege wird auf 
dem KSchauplatze nur in einer mit staatlicher Ge- 
nehmigung zu bestimmenden Kleidung zugelassen 
(Anlagen zu D. Fr. K.). Unerläßlicher Teil der vor- 
geschriebenen Tracht ist die Neutralitätsbinde. 
Notwendig ist ferner eine Ausweiskarte, in be- 
sonderen Bezirken noch weitere Bescheinigungen 
(f. männl. Personal Erkennungsmarke). Pfleger 
und Pflegerinnen erhalten freie Unterkunft, Kost, 
  
1) — Dienstvorschrift f. freiw. Krankenpflege.
	        
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