kenwärtern, 8 Trainsoldaten. Sie sind in drei
getrennten Gruppen verwendbar. Sie bereiten
ie Beförderung der Kranken vor, sorgen für die
Pflege usw. während derselben und vermitteln
zwischen den leitenden Stellen und Eisenbahnen.
Sie haben die Erfrischungs= und Verbandstellen
anzulegen und zu leiten. Hier wird neben den
notwendigen Hilfsleistungen eine Sonderung nach
der Transportfähigkeit vorgenommen, die Nicht-
transportfähigen dem nächsten Lazarett überwie-
sen, die übrigen zurückbefördert. Die für den
Transport der Verwundeten usw. bestimmten
Züge sind Lazarett-, Hilfslazarett- oder Kranken-
züge, die letzten für solche, deren Zustand das
Fahren im Sitzen gestattet; sie erhalten ein militär.
Begleitkommando. Die Lazarettzüge sind ge-
schlossene Formationen mit ständigem Personal
und schon im Frieden bereiter Einrichtung. Sie
sind im wesentlichen bewegliche Lazarette. Das
Personal besteht aus dem Chefarzt (Oberstabs-
arzt), 3 Assistenzärzten, dem Feldlazarettinspektor,
31 Sanitätspersonen, 10 Soldaten usw. Das Ma-
terial für eine etatsmäßige Anzahl von Lazarett-
zügen ist bereits im Frieden vorhanden. Zu einem
Lazarettzuge gehören 24 Krankenwagen mit je
12 Lagerstätten (— 296), 1 Offizierkrankenwagen
zu 8 Stellen, außerdem 14 besonderen Zwecken
dienende Wagen: 1 Gepäckwagen (mit Bremse),
1 Magazinwagen (mit Br.), 2 Arztwagen, 2 Wagen
für Lazarettgehilfen (mit Vr.), 2 Vorratswagen
(m. Br.), 2 Küchenwagen, 1 Verwaltungs= und
Apothekerwagen (m. Br.), 3 Heizkesselwagen
(m. Br.) Summa 39 Wagen. In Verwaltungs-
und disziplinarer Beziehung stehen die Sanitäts-
züge unter dem Chef des Feldsanitätswesens und
Nem Chefarzt, der die Disziplinargewalt eines
kompagniechefs hat. Analoge Bestimmungen be-
tehen über Lazarettschiffe (KSO-71ff). Bei
jeder Etappeninspektion besteht ein Etappen-
sanitätsdepot. Es gewährt die Hilfsmittel
für Lazarette, Herrichtung von Hilfslazarettzügen
usw., dient zur Ergänzung der Sanitätsausrüstung,
hält Instrumentenmacher, Röntgenwagen usw.
bereit. Es soll umfassen: 1 Kommandeur (Leut-
nant), 1 Leutnant, 6 Apotheker, 21 Beamte
(Instrumentenmacher), 1 Trainkolonne (34 Mann,
50 Pferde u. 24 Wagen) und mehrere 4spännige
Röntgenwagen und 2spännige Trinkwasserbereiter
mit nötigem Personal.
Analog diesen Zügen sind bei Wasseretappen-
orten Kranken= und Lazarcttschiffe, auf denen je-
doch ansteckende Kranke nicht befördert werden
dürfen.
Schließlich gehören zum Sanitätsmaterial außer
dem Krankenpflegegerät der Truppen (KSO
Anl. 3 S259—80) die Verbandpäckchen (ebd. 509)
und die Erkennungsmarke (Genfer Konvention
a. 4) des einzelnen Soldaten.
#§s 6. DTie Organe der freiwilligen Kranken-
pflege. Eine wesentliche Unterstützung erhält diese
Organisation durch die freiwillige Krankenpflege,
deren neuere Entwicklung oben § 2 angedeutet
ist. So willkommen die freiwillige Krankenpflege
ist, so kann sie doch nur nützlich wirken, wenn sie
mit der amtlichen Hand in Hand geht. So ist auch
der Grundgedanke der neuesten Gesetzgebung, daß
die freiwillige Krankenpflege überall die amtliche
ergänzt, ohne sie zu ersetzen und daß sie rechtlich
dieser untergeordnet ist. Dies bringt die KSO 300
Kriegssanitätswesen
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zum Ausdruck, wonach die Delegierten und das
gesamte Personal beim kriegführenden Heere dem
MSt GB ufw. unterworfen sind. Um dies Zusam-
menwirken zu ermöglichen, ist eine leitende Spitze
geschaffen: der Kaiserliche Kommissar und Mili-
tärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege
(1870/71 Graf Stolberg). Er befindet sich im
Großen Hauptgquartier, leitet die freiwillige
Krankenpflege im Etappengebiete, bleibt in Ver-
bindung mit dem Chef des Feldsanitätswesens
verschafft sich Kenntnis von allen für Unter-
stützung des KSanitätsdienstes hervortretenden
Bestrebungen, gibt ihrer Tätigkeit die Richtpunkte
an, entscheidet über Anträge von Einzelnen und
Verbänden auf diesem Gebiete, veröffentlicht Ver-
zeichnisse über erwünschte Gegenstände, gibt das
Neutralitätszeichen aus (D. Fr. K.i) 31), konzen-
triert die gesamte Tätigkeit. Im Heimatsgebiete
steht ein stellvertretender Militärinspekteur (vom
Kaiser ernannt) an der Spitze, der mit dem KMin
unmittelbar verkehrt. Dem Kaiserl. Kommissar
steht ein ständiger Ausschuß und ausnahmsweise
ein Beirat zur Seite — jenem gehört ipso iure
der Vorsitzende des Zentralverbandes der deutschen
Vereine vom roten Kreuze an. Im übrigen be-
halten die Vereine durch ihr Komitee, die Ritter-
orden durch ihre Vertreter mit dem stellvertreten-
den Militärinspekteur Fühlung. Die eigentliche
Leitung der freiwilligen Krankenpflege haben
„Delegierte“, die auf Vorschlagslisten der
Orden, Vereine usw. vom Kaiserl. Kommissar
ernannt, vom KMin bestätigt werden (Führung
des Titels sonst verboten !). Für Bayern bes.
Bestimmungen (D. Fr. K. 43, 61). Das Personal
der freiwilligen Krankenpflege muß deutscher
Staatsangehörigkeit sein, darf weder dem aktiven
Militär- noch dem Beurlaubtenstande angehören
und wird von den betr. Orden und Vereinen aus-
gewählt, z. T. von diesen nach allgemeinen Normen
vorgebildet und bereitgehalten (z. B. Vorschr. des
Johanniterordens 1909, in Kraft seit 1. Okt.).
„Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit, Gesundheit und
körperliche Rüstigkeit sowie gute Ausbildung sind
unerläßlich.“" Im Etappengebiet mindestens für
3 Monate Verpflichtung. Einteilung: Lazarett-
pflege-, Transport-, Begleit-, Depot-Personal
Personal im Heimatsgebiet.
Für das gesamte freiwillige Begleit= und Pflege-
personal gilt nach den neuen Anschauungen und
Vorschriften als Grundsatz, daß die Freiwilligkeit
mit dem Eintritte in die Tätigkeit aufhört. Mit
diesem Augenbleicke ist der Delegierte oder Pfleger
den militärischen Instanzen durchaus unterworfen,
Pfleger und Pflegerinnen insbesondere dem Chef-
arzte. Alle stehen unter der Militärgerichtsbarkeit,
den KGesetzen und der Disziplinarstrafordnung
(MStGB 8 155 mit MStGO 3 1) und sind zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Das gesamte
Personal der freiwilligen Krankenpflege wird auf
dem KSchauplatze nur in einer mit staatlicher Ge-
nehmigung zu bestimmenden Kleidung zugelassen
(Anlagen zu D. Fr. K.). Unerläßlicher Teil der vor-
geschriebenen Tracht ist die Neutralitätsbinde.
Notwendig ist ferner eine Ausweiskarte, in be-
sonderen Bezirken noch weitere Bescheinigungen
(f. männl. Personal Erkennungsmarke). Pfleger
und Pflegerinnen erhalten freie Unterkunft, Kost,
1) — Dienstvorschrift f. freiw. Krankenpflege.