Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Preußen (Stadtverordnetenversammlung) 
59 
  
nen gegen die Mitglieder, mit Ausnahme von W, 
Strafen beschlossen werden, die in den verschiede- 
nen Gesetzen verschieden bestimmt sind. 
Die Gen Vertretung selber kann in allen Pro- 
vinzen mit Ausnahme von Ha. durch Kgl Ver- 
ordnung aufge löst werden, wozu es in W. 
und Rh. eines Antrages des Staatsministeriums 
bedarf. In beiden Provinzen sowie in Hoh. ist 
dann binnen 6 Wochen, sonst binnen 6 Monaten 
eine Neuwahl anzuordnen, von der die viril- 
stimmberechtigten Grundbesitzer aber natürlich 
nicht betroffen werden. Bis zur Einführung der 
neugewählten Gem Vertretung beschließt an ihrer 
Stelle der Kreisausschuß. 
L660O Rh. 4458, 62—66, 69—71 und dazu G v. 15. 5. 
56, ferner Kr O 8 u. 25; W. 24—36; Ha. 43—45, 47, 51—59 
u. Ausf. Bek v. 28. 4. 59, 14 19—28; O. u. S.5. 48—67, 
102—112; H.N. 19—37, 66—76; Gem O Hoh. 20—37, 
72—32. 
5*5. Die Stadtverordnekenversammlung. Der 
Gem Vertretung in den Land Gem entspricht in 
den Städten die St VV, die in Ha. „Bürgervor- 
steher-Kollegium“, und in Hoh. „Bürgerausschuß“ 
genannt wird. Die Zahl ihrer Mitglieder ist 
überall der Bestimmung durch Ortsstatut über- 
lassen, die in S.H. und Ha. obligatorisch ist und 
sich dort zwischen 6 und 30 (bezw. 4 und 12: 94 
Ziff. 7), bier zwischen 4 und 24 halten muß. In 
Ermangelung ortsstatutarischer Bestimmungen 
besteht die St LV in Fr. aus 54 Mitgliedern, 
während die übrigen StO nach der Einwohner- 
zahl abgestufte Normalzahlen festsetzen. Ob und 
welcher Teil der Bürgervorsteher aus der Mitte 
der hausbesitzenden Bürger zu wählen, ist in Ha. 
gleichfalls der Bestimmung durch Ortsstatut über- 
lassen. In S-H. und Fr. mufß die Hälfte der Stadt- 
verordneten, in O., H-N., W. und Rh. die Hälfte 
der von jeder Abteilung zu wählenden Stadt- 
verordneten aus Hausbesitzern bestehen, 
während in Hoh. 7*5 des Bürgerausschusses den 
Angesessenen entnommen werden müssen. Ueber 
das aktive und passive Wahlrecht zur St VV 
s. unter „Gemeindeangehörige“. Nicht wählbar 
sind mit Ausnahme von Ha., das auch hier diese 
Ausschließungsgründe nicht kennt, dieselben Per- 
sonen-Kategorien wie in den Land Gem (§ 4). 
Die Wählbarkeit der gewählten Mitglieder der 
Aufsichtsbehörde ist nur für H-N. und Hoh. un- 
zweifelhaft, da hier ausdrücklich nur „die vom 
Staat ernannten Mitxlieder“ ausgenommen sind; 
für die übrigen Provinzen ist die Frage bestritten. 
Zu den besoldeten Gem Beamten treten als nicht 
wählbar auch die Mag Mitglieder mit Ausnahme 
der Beigeordneten in Rh. und der Schöffen in den 
Städten mit nicht kollegialischem Gem Vorstand 
(5 12). Auch von der gleichzeitigen Mitgliedschaft 
von Vätern und Söhnen (in H-N. und Hoh. auch 
Schwiegervätern und Söhnen) sowie Brüdern 
gilt das gleiche wie in den Landgemeinden. 
Die Stadtverordneten werden auf 6 Jahre, 
in Ha. nur da auf 4 Jahre gewählt, wo ihre Zahl 
nicht durch 3 teilbar ist. In diesem Falle scheidet 
alljährlich ½¼, sonst und im übrigen alle 2 Jahre ½ 
aus mit Ausnahme von S-H., wo alljährlich ½ 
ausscheidet und, falls die Gesamtzahl nicht durch 
6 teilbar ist, durch Ortsstatut dafür gesorgt sein 
muß, daß innerhalb 6 Jahren alle ausscheiden. 
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Für 
die Ersatzwahlen gilt das gleiche wie in den Land- 
  
  
Gem, nur daß Beschlußbehörde hier der Bezirks- 
Ausschuß ist: In Ha. sind Ersatzwahlen für Aus- 
geschiedene obligatorisch; wo es Bezirksvorsteher 
gibt, ist der dienstälteste Vorsteher des Bezirkes, 
von welchem der Ausgeschiedene gewählt war, 
sein gesetzlicher Stellvertreter, doch ist es zweifel- 
haft, ob trotz dessen Eintritt noch eine Ersatzwahl 
vorzunehmen ist oder nicht. Gleiches Wahlrecht 
für alle Stimmberechtigten gilt in Ha. und S.H. 
sowie in Fr., wo die Wahlen bezirksweise erfolgen, 
und der Mag die Zahl der von jedem Bezirk zu 
wählenden Stadtverordneten bestimmt. In den 
übrigen Provinzen herrscht das Dreiklassensystem 
nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen 
des G v. 30. 6. 00. Ehrenbürger gehören in Rh. 
immer, in H-N. dagegen nur dann zur ersten Ab- 
teilung, wenn sie nicht im Stadtbezirk wohnen, 
während sie sonst ebenso wie in den übrigen Pro- 
vinzen in derjenigen Abteilung wählen, der sie 
nach ihrer Steuerleistung angehören. Die Ein- 
richtung von Wahlbezirken kann durch den Gem- 
Vorstand, in S-H. im ortsstatutarischen Wege, 
erfolgen, wenn entweder eine Abteilung mehr 
als 500 Wähler oder aber der Stadtbezirk mehrere 
Ortschaften umfaßt. Im ersten Falle wird nur 
die betr. Abteilung, im zweiten die ganze Stadt 
in Bezirke zerlegt, sodaß jede Ortschaft einen 
selbständigen Wahlbezirk mit eigenen 3 Abtei- 
lungen bildet (OVG 34, 16). Neben den Wahl- 
bezirken sind, mit Ausnahme von Ha., auch bloße 
Abstimmungsbezirke zulässig: G#v. 30. 6. 00, §5 6. 
Enthält eine StadtEbem mehrere Ortschaften, so 
kann in O., W. und Rh. der Bezirksausschuß 
nach Verhältnis der Einwohnerzahl bestimmen, 
wieviel Mitglieder aus jeder einzelnen Ortschaft 
zu wählen sind. Die Wählerliste muß vom 1.—15. 
Juli (H-N.: 1.—15. August) berichtigt werden 
und vom 15.—30. Juli (H-N.: August) jedenfalls 
aber an je 15 aufeinanderfolgenden Tagen 
(O# in Pr. VWBl 10, 396) öffentlich ausgelegt 
werden, damit u. U. Einspruch dagegen erhoben 
werden kann. In Hoh. ist nur Auslegung vom 
15.—30. Januar, in Ha. während 8 und in S-H. 
während 14 Tagen vor der Wahl vorgeschrieben. 
In der letztgenannten Provinz ist das Verzeichnis 
der Wahlberechtigten übrigens lediglich ein Aus- 
zug aus der bereits im Einspruchsverfahren be- 
richtigten Bürgerrolle und daher nur insofern 
anfechtbar, als jemand dem Inhalt der Bürger- 
rolle oder einem Einspruchsbescheide zuwider auf- 
genommen oder übergangen ist. Die Wahl 
erfolgt im November — das Ortsstatut kann ab- 
weichend verfügen — nachdem die Wähler 14 
Tage vorher unter genauer Bezeichnung des 
Wahllokales und der Wahlzeit nach Tag und 
Stunde, sowie mit der Angabe, ob und welche 
Wahlen auf Hausbesitzer zu richten, dazu einge- 
laden sind. In Ha. fehlen entsprechende Be- 
stimmungen, doch ist die Wahl auch hier öffentlich 
bekannt zu machen. Mit den regelmäßigen Er- 
gänzungswahlen dürfen — abweichend von dem 
Recht der Land Gem (O##G 45, 136) — auch 
Ersatzwahlen verbunden werden, doch ist es in 
S-H. nicht zulässig, mehr als 3 Stadtverordnete 
in einer Wahlhandlung zu wählen. Als Wahl- 
vorstand fungiert der BM oder ein von ihm zu 
bestimmender Stellvertreter nebst 2 von der St VV 
gewählten Beisitzern, für die noch besondere Stell- 
vertreter zu bezeichnen sind. In Ha. leitet die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.