Küstenmeer
Lande zu betätigen, hat in der Staatenpraxis zu
gewissen Abmilderungen der Handhabung der
Gebietshoheit geführt, die im einzelnen allerdings
nicht unbestritten sind. Ueber Einzelheiten (vgl.
83) bestehen Staatsverträge.
Für die Schutzgebiete gilt nichts Ab-
weichendes. Die positiven Vorschriften, so auch
die Staatsverträge, finden nur siunngemäße An-
wendung. Vgl. noch § 3 Z. 3.
Für die Konsulargerichtsbezirke
wird das K. wie das Staatsgebiet des Empfangs-
staates zu beurteilen sein (so englische Ver-
träge).
## 2. Die Erstreckung des Küstenmeeres.
I. Bynkershoek hat (de dominio maris, 1703)
die begreifliche Formel aufgestellt: impcrium
terra finiri, ubi finitur armorum potestas; denn
in seinem Zeitalter, so meinte er, sei es die Ge-
walt der Waffen, die den Besitz sichere. An Stelle
dieser automatisch wechselnden Abgrenzung ist
seit Ausgang des 18. Jahrhunderts mehr und
mehr die feste 3-Seemeilen-Grenze (rund 5600 m)
zur Geltung gelangt; sie ist wiederholt in
Staatsverträgen, besonders zum Vorbehalt des
Fischereirechts (] für die Angehörigen des Ufer-
staates, festgesetzt worden, so in dem Vt über
die polizeil. Regelung der Fischerei in der Nord-
see außerhalb der Küstengewässer v. 6. 5. 82 a 2;
sie findet sich aber auch u. a. in der engl. territorial
waters jurisdiction act v. 16. 8. 78 (Strafjustiz), in
dem Suezkanal Vt v. 29. 10. 88 a 4 J Kanal C),
in dem Panamakanal V§#v. 18. 11. 01 a III Ziff. 5
ussw. Indes ist diese Abgrenzung keineswegs all-
gemein anerkannt: England beansprucht im Zoll-
interesse die Revision auf 12 Seemeilen, im gleichen
Umfang bestimmt neuerdings Rußland seine
„Seezollzone“ (G v. 10. 12. 09), Spanien setzt
sich eine Grenze von 6, Norwegen von 4 See-
meilen. Uebertriebene Ansprüche, wie sie die Ver-
einigten Staaten von Amerika gegenüber englischen
Robbenfängern für das Behringsmeer erhoben
(100 Seemeilen), sind durch den Schiedsspruch v.
1. 8. 93 gebührend zurückgewiesen worden !“ Jagd
. Zweifelhaft bleibt hierbei noch der Ausgangs-
punkt der Berechnung: ob höchster Wasserstand
(röm. Recht), niedrigster Stand (Nordscefischerei-
vertrag) oder gar „die jedesmalige den Wasser-
spiegel begrenzende Linie des Landes" (§ 16 Abs 2
Vereinszoll G v. 1. 7. 69). „In Buchten ist das
Gebiet der 3 Seemeilen von einer geraden Linie
ab zu rechnen, welche in dem dem Eingang der
Bucht zunächst gelegenen Teile von einem Ufer
desselben zum andern da gezogen gedacht wird,
wo die Oeffnung zuerst nicht mehr als 10 See-
meilen beträgt“ (àa 2 Vt v. 6. 5. 82). Weiter er-
strecken sich Ansprüche in England (Kings cham-
bers) und Nordamerika; vgl. jedoch den Schritt
zur Einheit in dem Spruch des Haager Schieds-
gerichts v. 7. 9. 10 (V. St. v. Amerika Eng- 30
land).
gende Versuch der niederländischen Regierung
(1895), eine Einigung unter den Seemächten über
eine 6-Seemeilen-Zone (für den Kriegsfall 12 See-
meilen) herbeizuführen, ist ohne Ergebnis geblie-
ben. Das ist zu bedauern, da eine ziffernmäßige
Festlegung der unberechenbaren Abgrenzung
durch die Tragweite der Geschütze vorzuziehen ist,
Der Anregungen des intern. Instituts fol-
der Geschütze Rechnung tragen müßte, was bei
3 Seemeilen längst nicht mehr der Fall ist,
ganz abgesehen von der jetzt gebotenen Be-
rücksichtigung einer Einwirkung auf den Küsten-
saum von der Luft her. Es wäre darum zu wün-
schen, wenn die als Vorarbeit für die 3. Haager
Friedenskonferenz von dem Institut de droit
international (1911) ausgenommene Nachprüfung
der Lehre vom mer territoriale (Revue de droit
international 43, 598, auch Verhandl. des In-
stituts in Christiania 1912) die Anerkennung der
Staaten fände. Die Neigung geht wohl dahin, die
Grenze nach dem verchiedenen Zwecke (Kriegs-
schutz, Zollaufsicht, Fischerei usw.) verschieden weit
zu ziehen (vgl. unten § 3).
Der Haager Schiedsspruch über die neufund-
ländisch-kanadische Fischerei v. 7. 9. 10 bietet An-
sätze zu zweckdienlicher Fortbildung des Rechts
im K. Bei einer Anzahl von Buchten wird für
Anhaltspunkte (an Leuchttürmen usw.) zur Orien-
tierung für die Fischer über die Grenzlinie Sorge
getragen; eine Schiedskommission besteht, um
die Einhaltung ider Vertragsbestimmungen
durch die Anordnungen der Staaten zu über-
wachen.
Ueber das Watt JX Landesgrenze § 2 I.
II. In einem anderen Sinne — nach geogra-
phischen Merkmalen — wird die „Küste“ zum
Maßstab für die Abgrenzung der Befähigung als
Seeschiffer und Seesteuermann verwendet (VBR
v. 16. 6. O3, Rö#l 247) und, wieder abweichend,
iin den Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufs-
genossenschaft, doch auch für die Küstenschiffahrt
(unten § 3 Z. 3).
Ein weiteres Kriegsmarine.
z 3. Einzelheiten. Der amphibische Charakter
des K. in der Praxis (vgl. & 1 am Schlusse, auch
Staatsdienstbarkeiten):
1. Ein passagium innozium istfrem-
den Schiffen, auch Kriegsschiffen, gestattet (arg.
a 2 Abs. 3 des Nordseefischerei Vi v. 6. 5. 82). Unzu-
lässig sind aber militärische Uebungen, Vermes-
die Festlegung andererseits aber der Reichweite
sungen, Aufnahme von Befestigungen und dgl.
2. Das K. untersteht der Hoheit des Ufer-
staates. Symbolisch ist die von dem Staate
verlangte Priorität des Schiffsgrußes (Bgl.
Perels &28).
a) Für die Sicherheit der Fahr-
straße hat der Uferstaat — d. i. in Deutschland
der Einzelstaat, sofern nicht Interessen der Lan-
desverteidigung in Frage kommen (X Kriegs-
hafen] — zu sorgen: Unterhaltung der Seezeichen,
Leuchtfeuer, Beseitigung von Wracks, Regelung
des Lotsenwesens (JI. Uebereinstimmende Grund-
sätze haben die Einzelstaaten für Leuchtfeuer usw.
vereinbart (1. 3. 04), Grundsätze des Bundes-
rats über Bezeichnung des Fahrwassers in den
Küstengewässern (31. 7. 87, jetzt 13. 5. 12, Rl
1
2).
Das Reich ist für Aufsicht und Gesetzgebung nach
RVa 43Z. 9 zuständig. Grundzüge für die Auf—
sicht sind unter dem 17. 11. 91 zwischen den Staa-
ten vereinbart. Das Reichsmarineamt übt die
Aufsicht innerhalb eines jeden der 5 Küstenbe-
zirke (Rüstenbezirksamt) durch einen RKüstenbe-
zirksinspektor (höheren Marineoffizier z. D.), vgl.
Dienstanweisung v. 11. 11. 99 (nicht veröffentlicht).
Wegen der Betonnung der Mündungen der Unter-
ems, der Unterhaltung der Leuchttürme und Kü-