60
Gemeinde (III. Organisation)
Wahl ein Mag Mitglied, das 2 Bürgervorsteher festgestellt, die ihren Geschäftsgang
oder sonstige stimmfähige Bürger zuzuziehen hat, gemein durch eine in O., W., Fr
in? SH. dagegen eine Kommission, die aus 2
vom BM zu bestimmenden Mag Mitgliedern und
4 von der St VV gewählten Mitgliedern derselben
mit je einem in gleicher Weise zu bestellenden
Stellvertreter besteht. Erfolgt die Wahl nach
Bezirken, so ist hier nach näherer Vorschrift des
Statuts je ein besonderer Wahlvorstand zu bilden,
während in den übrigen Provinzen der Gem Vor-
stand die Wahlvorstände entsprechend zusammen-
setzt: G v. 30. GC. 00 § 6. Die Wahl erfolgt öffent-
lich. Jeder Wähler hat dem Wahlvorstand münd-
lich zu Protokoll zu erklären, wen er wählen will,
wobei soviele Personen zu bezeichnen wie zu
wählen sind. In Fr. wird das Wahlrecht durch
verdeckte, in eine Wahlurne zu legende Stimm-
zettel ausgeübt, in Ha. dagegen, wo im übrigen
nur die eingetragenen Wähler Zutritt zum Wahl-
termin haben, steht es im Belieben des Einzelnen,
ob er mündlich oder mittelst verschlossenen Stimm-
ettels wählen will. Hier gilt auch die Vorschrift,
boß zur Gültigkeit der Wahl die Abgabe von we-
nigstens ½ der listenmäßig vorhandenen Stimmen
erforderlich ist — widrigenfalls die durch die Wahl
bezweckte Vertretung für den betr. Bezirk auf ein
Jahr ruht — und daß der Gewählte mindestens ½
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
muß, während sonst die absolute, in S.H. die re-
lative Majorität der abgegebenen Stimmen ent-
scheidet. Für eine etwa notwendige engere Wahl
gelten ähnliche Bestimmungen wie in den Land-
Gem. Das Ergebnis der Wahl ist bekannt zu
machen und unterliegt der Prüfung durch die
St VV. Ueber eine eventl. Anfechtung s. Zust G
# 10, 11 und 21. Die Neugewählten werden
durch den BM eingeführt und durch Handschlag
verpflichtet, in Ha. vereidigt. Sie treten ein mit
Anfang des neuen Jahres, in Ha. die Ersatzmänner,
sobald ihre Wahl für gültig befunden ist; in H-N.
und S-H. trifft das Statut nähere Bestimmungen.
Für die Verpflichtung zur Annahme des Amtes
gilt das oben § 4 Gesagte.
Der Rechtscharakter der St## entspricht
genau dem der ländlichen Gem Vertretung, und
auch die rechtliche Stellung der Mitglieder ist hier
wie dort die gleiche, nur daß für die Stadtverord-
neten die Unzulässigkeit eines Disziplinarverfah-
rens noch besonders ausgesprochen ist: Zust G 8 20
Abs 3. Die Geschäftsführung der St V V gestaltet
sich naturgemäß verschieden, je nachdem der
Gem Vorstand ein Einzelner (Rh.) oder ein Kolle-
gium und in letzterem Falle, je nachdem gemein-
same Beratung vorgesehen ist (Ha- und S-H.)
oder nicht.
Zusammenberufen wird die St VV in
Ha. und S-H. zu den gemeinsamen Sitzungen
durch den Mag (Ha.) bezw. BM (S-H.), sonst
und in den übrigen Provinzen durch den Vor-
sitzenden (Stadtverordnetenvorsteher, in Hoh.
Wortführer, in S-H. Bürgerworthalter), der all-
jährlich (in H-N. alle zwei Jahre) zugleich mit
einem (in S-H. nicht vorgesehenen) Schriftführer
und je einem Stellvertreter zu wählen ist. Die
Zusammenberufung muß erfolgen, wenn in Ha. 3
Bürgervorsteher, in S-H. ½ — und zwar schrift-
lich — und in den übrigen Provinzen ¼ der Mit-
glieder es beantragen. Die Art und Weise der
Zusammenberufung wird von der St W selbst
auch ganz all-
. und H-N. der
Zustimmung des Mag bedürftige Geschäftsord-
nung regeln kann. In Ha. erfolgt die Berufung
durch Umlaufschreiben, in S.H. muß die Ein-
ladung nebst Vorlagen immer auch zur Einsicht
im Versammlungslokal der St VV ausliegen. Die
Einladungsfrist muß mindestens 2, in S-.H. 3
freie Tage, in H-N. 48 Stunden betragen; Not-
fälle, auf deren Vorliegen in S.H. ausdrücklich
hinzuweisen ist, dispensieren jedoch von der Ein-
haltung dieser Fristen. Die Sitzungen dürfen in
O. und H-N. nicht in Schenken und Wirtshäusern,
in S-H. müssen sie in dem ein für allemal bestimm-
ten Amtslokal abgehalten werden. Sie sind über-
all öffentlich, in Ha. können sie es wenigstens sein.
Beschlußfähig ist die St V, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, es sei
denn, daß sie unter besonderem Hinweis auf ihre
Beschlußfähigkeit auch bei geringerer Präsenz
zum zweiten Male zwecks Beratung über den-
selben Gegenstand einberusen wurde. Bleiben in
solchem Falle alle Mitglieder aus, so ist in Ha. das
Kollegium des Rechts auf Mitwirkung in der betr.
Angelegenheit verlustig. Zur Beschlußfassung
genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Protokollierung der Beschlüsse (in verschiedener
Form) ist überall vorgeschrieben. Interessen-
kollision — die in Ha. nicht vorgesehen, in S-H.
aber nicht nur in persönlicher, sondern auch in
einer Beteiligung von nahen Angehörigen (El-
tern, Kindern, Ehegatten, Geschwistern) des Be-
treffenden erblickt wird — bewirkt wie in den
Land Gem Ausschluß von der Teilnahme an der
Beratung und Beschlußfassung. Kommt infolge-
dessen eine beschlußfähige Versammlung über-
haupt nicht zustande, so hat der Gem Vorstand
und, wenn auch dieser aus denselben Gründen
verhindert sein sollte, der Bezirksausschuß für die
Wahrung der Gen Interessen zu sorgen und nö-
tigenfalls einen besonderen Vertreter für die
Stadt Gem zu bestellen. Ordnungsstrafen gegen
säumige Vertreter sind überall vorgesehen.
Eine Auflösung der Versammlung durch
Kgl Verordnung ist gleichfalls überall, mit Aus-
nahme von Ha., zulässig, doch erfordert sie stets
einen Antrag des Staatsministeriums. Bis zur
Neuwahl, die dann binnen 6, in S-H. binnen 3
Monaten zu erfolgen hat, versieht der Bezirks-
ausschuß, in S-H. der Mag, die Geschäfte der
St VV.
Die Geschäftsführung des Bürgerausschusses in
Hoh. ist schon in § 4 miterörtert worden, das hier
Gesagte trifft daher auf sie nicht zu.
StO O. 12—28, 35—48, 79; W. 12—28, 35—47, 81;
Rh. 11—27, 34—44, 86; Ha. 80—94, 100—106, 109, 110;
Fr. 23—37, 45—58, 82; S. 35—48, 54—57, 65; H.N.
14—30, 38—51, 90; GemD Hoh. 20—37, 72—82, 106.
2. Der Gemeindevorstand.
§ 6. Der Einzelvorstand. Zur Vertretung der
Gem nach außen und zur Vollstreckung ihres
Willens ist — abgesehen von Rh. und W., wo die
Organisation der ländlichen Samt Gem eine an-
dere Kräfteverteilung mit sich bringt — der Gem-
Vorstand berufen. Von den beiden Formen, in
denen er dem Preußischen Recht bekannt ist,