Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8  3.  Die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1904,  den
Staatshaushalt  betreffend,  vom  18.  Januar  1905  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  8)  ist  mit  Ausnahme
  der  §9  1  und  12  sowie  des  §  18  Abs.  3  bis  5  auch  bei  der  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  Haushalt  des  staatlichen  Elektrizitätsunternehmens  entsprechend
  anzuwenden.

Dresden,  am  24.  Dezember  1917.

Finanzministerium.  Ministerium  des  Innern.
v.  Seydewitz.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Emmerling.

 

Nr.  90.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  der
Ständeversammlung  betreffend;

vom  27.  Dezember  1917.

In  der  Oberlausitz  ist  eine  der  in  §  63  unter  Nr.  13  der  Verfassungsurkunde  in
Verbindung  mit  Punkt  III  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde
  betreffend,  vom  3.  Dezember  1868  bezeichneten  Stellen  in  der  I.  Kammer
der  Ständeversammlung  durch  das  Ableben  des  bisherigen  Inhabers  frei  geworden.
Die  Vornahme  der  erforderlichen  Neuwahl  wird  hiermit  angeordnet.
An  den  Landesältesten  der  Oberlausitz  ergeht  besondere  Verfügung.

Dresden,  am  27.  Dezember  1917.
Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Schuster.

 

Drud  und  Verlag  der  zednigl.  Hofduchdruckerei  von  C.  G.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.