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8 3. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den
Staatshaushalt betreffend, vom 18. Januar 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 8) ist mit Ausnahme
der §9 1 und 12 sowie des § 18 Abs. 3 bis 5 auch bei der Ausführung
des Gesetzes über den Haushalt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens entsprechend
anzuwenden.
Dresden, am 24. Dezember 1917.
Finanzministerium. Ministerium des Innern.
v. Seydewitz. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmerling.
Nr. 90. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 27. Dezember 1917.
In der Oberlausitz ist eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in
Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde
betreffend, vom 3. Dezember 1868 bezeichneten Stellen in der I. Kammer
der Ständeversammlung durch das Ableben des bisherigen Inhabers frei geworden.
Die Vornahme der erforderlichen Neuwahl wird hiermit angeordnet.
An den Landesältesten der Oberlausitz ergeht besondere Verfügung.
Dresden, am 27. Dezember 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schuster.
Drud und Verlag der zednigl. Hofduchdruckerei von C. G. Meinhold & Söhne, Dresden.