Landesgrenze (Aenderungen)
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auch wird durch Naturereignisse die GLinie betrof-
fen (An- und Abschwemmungen, Aenderungen des
Flußlaufs, Dünenwanderung, Erdbeben): bald
wird sie dadurch „geändert“, namentlich als SeeG
oder wo ein Fluß in seinem jeweiligen Laufe die
G bilden sollte; meist indes nur „verdunkelt“.
Eine Verdunkelung (Verwirrung) der G droht
oder ist erfolgt durch Beseitigung der Gzeichen,
jedoch auch durch Unklarheiten aus ungenauer
Karte oder Beschreibung. Sie wird behoben durch
Grenz-Feststellung — deklaratorisch. Als
Richtschnur hierbei kann immerhin § 920 BGB
dienen: möglichst Ermittlung der richtigen G,
Besitzstand, Halbierung der Streitfläche, letztens
Teilung nach Billigkeit unter Berücksichtigung der
Umstände, d. i. hier der politisch-militärischen,
national-ethnischen, des Strebens nach natürlichen
Grenzen usw.
Für Grenzstreitigkeiten bietet sich
als Mittel zur Erledigung besonders das schieds-
gerichtliche Verfahren (Schiedsspruch des Königs
von Spanien in dem Streit zwischen Deutschland
und Großbritannien wegen der Walfischbai v.
23. 5. 11, KBl Nr. 24 S927—965, Streit um das
„Meerauge“ zwischen Oesterreich und Ungarn,
Spruch v. 13. 9. 02; allgemein noch der russische
Entwurf für das Schiedswesen auf der I. Haager
Konferenz, bei Meurer, Die Haager Friedenskon-
ferenz 1, 167). Zwischen den Gliedstaaten des
Reiches ist a 76 Abs 1 RV anwendbar und schon
angewendet (Seydel RV 2, 407). In den V. St.
v. Amerika ist hierfür das oberste Bundesgericht
zuständig.
Unter „Grenzregulierung“ wird man die
Summe der Maßnahmen zu verstehen haben,
mögen sie nun dazu dienen, die ursprüngliche
GLinie klarzulegen (deklaratorisch) oder auch eine
geänderte GLinie zu bestimmen (konstitutiv).
Die Terminologie entbehrt noch der wünschens-
werten Festigkeit (vgl. II 1).
II. Grenzänderungen fsind staats-
rechtlich in Deutschland in verschiedenem Maße
an Mitwirkung der Volksvertretung
oder an ein Zusammenstimmen von Reich und
Einzelstaat geknüpft.
1. Grenzen der Gliedstaaten im
allgemeinen. Soweit die Verfassungen Be-
stimmungen treffen (sie fehlen bei Sachsen-Wei-
mar und Lippe, zweifelhaft für Lübeck und Bre-
men), gelten sie nur für eine GVerschiebung durch
Gebiets abtretung, wie in der häufigen
Fassung, daß der Staat ein Ganzes bilde (Hessen)
oder unteilbar sei (Bayern, Baden). Die GVer-
änderung schlechthin, also auch Gebiets erwerb,
bessen Preußen, Reuß j. L. und Schaumburg-
ippe.
a) Von den GAenderungen im eigentlichen Sinne
wird man aber hier die bloßen „Grenzberichti-
gungen“ unterscheiden müssen. Sie sind in
einzelnen Verfassungen ausdrücklich erwähnt:
Bayern, Sachsen, Oldenburg, Braunschweig,
beide Reuß; Waldeck als „Grenzfeststellung“;
Anhalt und Hamburg „einfache Grenzregulie-
rung“. Nirgends aber wird der Unterschied zu den
„Grenzänderungen“" scharf bezeichnet. Man wird
darunter eine Richtigstellung der G zu verstehen
haben, die zunächst wohl nur Zweifel an der Rich-
tigkeit des Verlaufes bei Verdunkelung oder Ver-
wirrung der G beheben soll. Praktisch wird sich
dies heut in engen räumlichen Schranken halten,
für die Regel aber mit einem Gebietsaustausch zur
zweckmäßigeren Gestaltung der G verbunden sein
(ugl. Reuß j. L.: einzelne Stücke zur Herstellung
einer geordneten Abgrenzung austauschen oder
ablassen), so daß man unter „Grenzberichtigung“
in sachlich wohl verstandenem Sprachsinne auch
bloß eine, vom Staats zwecke aus betrachtet, rich-
tigere Führung durch Verschiebung der G ver-
stehen kann, vorausgesetzt, daß sich die Gebiets-
veränderung in verhältnismäßig engem Umfange
hält. Solche „Grenzberichtigungen“ i. e. S. sind
Akte der Verwaltung, auf die der in den Verfas-
sungen für Grenzänderungen aufgestellte Apparat
nicht gemeint ist, mag dies selbst nicht (wie in der zu-
vorerwähnten Verfassung) gesagt sein. Wenn Sach-
sen, Oldenburg, Waldeck und Reuß die Erleichte-
rung nur dann zulassen, wofern un bewohnte Ge-
genden abgetreten werden, so wird man darin
eine begreifliche und auch anderweit anwend-
bare Einengung der Ausnahme für „Grenzberich-
tigungen“ erblicken dürfen, ohne daß eine andere
Auslegung aus den besonderen Verhältnissen der
einzelnen Verfassungen dadurch behindert würde.
Nur Hamburg verweist auch „bloße Grenzregu-
lierungen“ auf den Weg der Gesetzgebung.
b) Die eigentlichen Grenzverände-
rungen sind dort, wo die Vl selbst das Staats-
gebiet bezeichnet, als Verfassungsänderungen zu
behandeln (ausdrücklich Hamburg). Zum einfachen
Gesetz ist das Erfordernis abgeschwächt in: Preu-
ßen, Reuß j. L. Die Zustimmung des Landtags
wird erfordert in: Sachsen, Oldenburg, Braun-
schweig, Waldeck, Reuß ä. L., Schaumburg. Die
einzelnen formalen Stufen des Weges der Ge-
setzggebung sind (nur) dort geboten, wo ausdrücklich
ein „Gesetz“ gefordert wird. Diesen Standpunkt
nimmt nunmehr auch die preußische Praxis ein
(Wendepunkt: Verhandl. des Herrenhauses v.
26. 2. 77, StBer 1 153, Aktenst. Nr. 80).
Eine Zustimmung der Bevölkerung (Plebiszit)
ist rechtlich nicht geboten; vgl. aber die merkwürdige
Rücksicht bei dem Gt zwischen Preußen und
Sachsen-Altenburg v. 5. 6. 62 (E. Meier, Abschluß
von Staatsverträgen 1874, 261) und im Prager
Frieden v. 23. 8. 66 a 5.
2. Reichsgrenze. Eine Veränderung der
L, die zugleich eine Aenderung des verfassungs-
mäßigen Reichsgebiets darstellt — nicht bloß der
Außen G; es könnte auch die Einräumung einer
Enklave an das Ausland sein — bedarf der Formen
einer Aenderung der Reichsverfassung (a 78), d. i.
ein Reichsgesetz, wie für die Vereinigung von
Helgoland mit dem Reiche (15. 12.90, Rl 207).
Nicht ausreichend ist ein Reichsvertrag, durch den
ein Landesvertrag als rechtswirksam anerkannt
wird, wie bei der Regulierung der badisch-schweize-
rischen Gbei Konstanz (Vt v. 24. ö. 79, RGl 307).
Ein Vertrag des Reiches mit dem Auslande er-
scheint überhaupt nicht erforderlich; so hätte es in
dem Falle der Verlegung der badischen L bei
Leopoldshöhe außer dem badisch-schweizerischen
Vt v. 21. 10. 06 (vgl. Verhandl. der bad. Stände-
versammlung v. 6. 4. 08 Nr. 73) nur noch des
RG v. 31. 7. 08 (RoBl 493) und nicht außerdem
eines deutsch-schweizerischen Vi v. 29. 10. 07
bedurft. Man pflegt das nicht auseinander zu
halten (vgl. Laband? 1, 200 Anm. 2).
Ob eine Aenderung der G infolge eines Krieges