v. 1. 9. 72 a 2); das l. H. im engeren Sinne
umfaßt nur die unter 2. bezeichneten Familien-
angehörigen des Landesherrn, nicht aber diesen
selbst (so z. B. das königl. bayer. Familienstatut
v. 5. 8. 1819 8 1). Die Gesetze des neuen Reichs
gebrauchen den Ausdruck durchaus im engeren
Sinne (vgl. die unten 3c—f gegebenen Zitate).
— In ganz anderer Weise unterscheidet Rehm
I. H. im engeren und weiteren Sinn (unten 2. a. E.)
2. Nicht alle Personen, die nach den allgemeinen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Fa-
milie des Landesherrn gehören würden, sind
Glieder des l. H. oder der landesherrlichen
Familie. Die Zugehörigkeit zum l. H. steht in
wesentlichem Zusammenhange mit der Thron-
folgefähigkeit (a. M. Rehm). Grund-
sätzlich sind nur diejenigen Personen Mitglieder
des l. H., die zur ordentlichen agnatischen Thron-
solge ( Landesherr #§# 7| in dem betreffenden
Einzelstaat berufen sind oder die mit einer solchen
Person eine zur Fortpflanzung der Thronfolge-
fähigkeit rechtlich geeignete Ehe geschlossen haben
bezw. aus einer derartigen Ehe abstammen.
Demgemäß zählen alle neueren Hausgesetze über-
einstimmend zum landesherclichen Haus:
a) die ebenbürtige Gemahlin des Landesherrn
sowie die ebenbürtigen Witwen früherer Landes-
herren laus demselben Hause);
b) alle Prinzen und Prinzessinnen, die durch
rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger, hausgesetz-
lich konsentierter (unten c und §# 4 a) Ehe in
männlicher Linie von dem gemeinschaftlichen
Stammvater des Hauses abstammen;
I) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Lan-
desherrn als Familienhaupts geehelichten Gemah-
linnen oder Witwen der unter b) bezeichneten
Prinzen.
Die vermöge ihrer Abstammung dem Hause an-
gehörigen Prinzessinnen (b) sowie die Witwen ver-
storbener Landesherren (a) oder Prinzen (c) schei-
den jedoch durch standesgemäße Vermählung mit
einem Nichtangehörigen des Hauses aus dem Ver-
Landesherrliches Haus
bande des letzteren aus. Von selbst erlischt ferner
die Familienangehörigkeit eines Prinzen wie einer
Prinzessin durch Erwerb der Herrscherstellung in
einem fremden Staate. Ausschließung eines Mit-
glieds ist unstatthaft, dagegen freiwilliger Aus-
tritt zulässig. Mit dem Ausscheiden aus dem
I. H. hören, abgesehen von dem letzterwähnten
Falle, nicht alle aus der Mitgliedschaft fließenden
Rechte und Pflichten auf (hierauf vornehmlich
gründet Rehm den Begriff des l. H. im weiteren
Sinne).
3. Oberhaupt desl. H. ist der Landes-
herr. Zur Zeit des früheren Deutschen Reichs
bestand eine Familiengewalt des regierenden
Herrn, sofern derselbe nicht zugleich ein auseer-
deutsches Land souverän beherrschte, noch nicht.
Es konnte daher insbesondere die Autonomie (/ldes
I. H. — soweit nicht etwa lediglich die Nachkommen
des Anordnenden verpflichtet werden sollten —
nur durch übereinstimmenden Beschluß resp. mit
Konsens der Agnaten ausgeübt werden, und es
hatte der Landesherr regelmäßig überhaupt kein
Befehlsrecht gegenüber den Mitgliedern des l. H.,
soweit ein solches nicht auf anderweitigem Rechts-
titel (insbesondere auf väterlicher oder chemänn-
licher Gewalt) beruhte. Dagegen seit dem Unter-
gange des alten Deutschen Reichs und dem Auf-
— — — — — — —Ü c
steigen der Landesherren zur Souveränität ist in
allen mit der Staatsoberhauptschaft verbundenen
deutschen landesherrlichen Familien eine Familien-
oberhauptschaft mit wichtigen rechtlichen Wir—
kungen zur Ausbildung gelangt. Kraft derselben
erscheint der Landesherr als Träger und Organ
der hausgesetzgebenden Gewalt (gl. M. Gierke;
a. M. insbes. Rehm) und stehen ihm weitgehende
Aufsichtsbefugnisse gegenüber den (anderen) Mit-
gliedern des l. H. zu (Familien= oder Haus-
gewalt im engeren, technischen Sinne). Je-
doch haben die übrigen männlichen Mit-
glieder des l. H. neben dem Familienhaupte eine
gewisse aktive Berechtigung. Insbesondere kann
der Landesherr ohne Zustimmung der Agnaten
keine in deren wohlerworbene Rechte ein-
greifende haus gesetzliche Bestimmung treffen,
und meist wird überhaupt die Zustimmung der
(mündigen) Agnaten für neue hausgesetzliche Be-
stimmungen eingeholt (erforderlich ist sie nach dem
oldenburg. Hausgesetz). Zahlreiche neuere Haus-
gesetze haben die Zuziehung eines, hauptsächlich
aus sämtlichen mündigen Prinzen des Hauses zu
bildenden, Familienrates für sonstige An-
gelegenheiten des l. H. vorgesehen (insbes. königl.
bayer. Familienstatut v. 5. 8. 1819 Tit. X # 4 ffj;
königl. württ. Haus G v. 8. 6. 28 a 66; Haus -G
für das großherzogl. oldenb. Haus v. 1. 9. 72.
a 15—26, nebst Geschäfts O für den Familienrat
des großherzogl. Hauses v. 2. 4. 73).
# 3. Tie Souderrechte der Mitglieder des
l. H. stehen in nahem Zusammenhange mit den
Sonderrechten des Landesherrn selbst (X Landes-
herr § 5), bezw. sind sie diesen nachgebildet. Zum
Teil findet eine Verschiedenheit der Sonderbe-
rechtigung zwischen den verschiedenen Mitgliedern
des l. H. statt; insbesondere kommen dem Kron-
prinzen und der Gemahlin des Landesherrn teil-
weise weitergehende Rechte als den übrigen Mit-
gliedern zu.
Abgesehen von dem Thronfolgerecht
Landesherr # 6—8s, dem Recht auf event. Er-
langung der Stellung des Regenten und dem
(in einigen Ländern den großijährigen Agnaten
gewährten) Recht der Mitwirkung bei der Ent-
scheidung über die Notwendigkeit einer Regent-
schaft. Regentschaft, Stellvertretung] stehen
den Mitgliedern der l. H. insbesondere folgende
Vorrechte zu:
a) In den (größeren) deutschen Staaten, in wel-
chen das Zweikammersystem besteht, sind dic voll-
jährigen Prinzen des l. GH. Mitglieder der
ersten Kammer, in Preußen jedoch nur
vermöge Agl Berufung (V v. 12. 10. 54), die bis-
her in keinem Falle erfolgt ist. Dagegen gehören
in Preußen die volljährigen Prinzen von Rechts
wegen, in Sachsen nur traft Agl Berufung dem
Staatsrat [(anz in Bayern ist der Kronp#unz
mit Eintritt seiner Großjährigkeit ipso iure Mitglied
des Staatsrats, die übrigen männlichen volljäh-
rigen Nachkommen des Köniqgs können von diesem
als außerordentliche Mitglieder in den Staatsrat
berufen werden I“ Landtagl.
b) Gegen Beleidigung resp. Tätlichkeit kommt
den Mitgliedern der l. O. ein erhöhter
strafrechtlicher Schutz zu (StB 96,
97, 100).
Jc) Für ihre personen= und familien-
rechtlichen Verhältnisse gelten vielfach be-