strafbar. Erfolglose Anstiftung der Landarbeiter
bleibt straflos. Die Anstiftung der Stellenver-
mittler zur Einwirkung ist strafbar auch wenn die
Einwirkung ohne Erfolg bleibt. — Das Gesetz von
1854 bedroht die ihm unterworfenen Landarbeiter
mit Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr, wenn sie
„die Arbeitgeber oder die Obrigkeit zu gewissen
Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu be-
stimmen suchen, daß sie die Einstellung der Arbeit
oder die Verhinderung derselben bei einzelnen
oder mehreren Arbeitgebern verabreden oder zu
einer solchen Verabredung andere auffordern. —
Nach § 59 des hannoverschen PolStrafgesetzes
haben alle Landarbeiter Gefängnis (jetzt Haft)
bis zu 4 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mk.
verwirkt, „welche, um Forderungen durchzusetzen,
die Einstellung . . ihrer Arbeit verabreden,
dazu auffordern oder damit bedrohen, wenn sie
nicht auf Befehl der Obrigkeit zur Ordnung zurück-
kehren" (sKoalitionsrechtl.
s 3. Ausländische Arbeiter (Preußen und
kleinere deutsche Staaten).
I. Preußen. 1. Die Verwendung russisch-
polnischer und galizischer Wander-
arbeiter in der Landwirtschaft soll nach
Möglichkeit eingeschränkt werden. Bezüglich der
russischen Arbeiter bildet eine Grundlage für die
Anordnungen der VerwBehörden der Zusatzver-
trag (a 1, 12) zum Handels= und Schifffahrts Vt
zwischen Deutschland und Rußland v. 10. 2./29.
1. 94, v. 28./15. 7. 0C4, in Kraft seit dem 1. 3. 06,
gültig mit dem Handelsvertrag bis zum 31./18.
12. 17. Russische Arbeiter, die nach Deutschland
kommen, um hier in landwirtschaftlichen Be-
trieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen
kostenfrei mit Legitimationspapieren in russischer
und deutscher Sprache versehen werden, die vom
1. Februar bis 20. Dezember neuen Stils Gültig-
keit haben. Nach den Vsfg v. 30. 9. 97 (Ml 196)
und v. 7. 1. 99 (MBl 6) dürfen russische und gali-
zische Arbeiter nur in landwirtschaftlichen Haupt-
oder Nebenbetrieben beschäftigt werden. In der
Regel sind nur einzeln stehende Personen beider-
lei Geschlechts zuzulassen, Familien mit Kindern
nur ausnahmsweise, wo besondere Verhältnisse
#es wünschenswert machen. Russisch-polnische und
galizische Arbeiter, die sich verbotswidrig über den
20. Dezember hinaus im Inlande aufßhalten, sind
auszuweisen. Auch vor diesem Termin hat die
Ausweisung aus dem Staatsgebiet zu erfolgen,
wenn solche Arbeiter sich durch den Anschluß an
inländisch-polnische, von der deutschen Umgebung
abgeschlossene Arbeitergruppen, durch strafrecht-
liche Verfehlungen, durch Kontraktsbruch oder
auf andere Weise lästig machen. Das Auswei-
sungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften
des BR v. 10. 12. 90 (R3 Bl 378). Für die Ab-
schiebung dieser fremden Arbeiter in ihre Heimat
kommen namentlich in Betracht für Rußland das
deutsch-russische Uebernahmeabkommen v. 10. 2.7/
29. 1. 94 und für Oesterreich die auf Grund des
Abkommens v. 26. 7. 75 und der Bek v. 2. 9. 75
(RGBl 475) ergangenen Asg v. 29. 12. 76 (Ml
40) und v. 28. 10. O4 (Ml 258) (JAuswei-
sung ## -*-
2. Die erfolgreiche Durchführung dieser Schutz-
vorschriften wird durch das Melde= und Legiti-
mierungswesen sichergestellt.
a) Das Meldewesen ist durch die Vfg v.
–. —— —
––
Landwirtschaft (A. Arbeiter)
16. 1. 04 (MBl 40) eingehend und einheitlich ge-
regelt. Anmeldepflichtig ist nicht, nur wer in der
betreffenden Gemeinde seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt nimmt, sondern auch der
Saisonarbeiter, „welcher seinen bisherigen Wohn-
sib oder dauernden Aufenthaltsort, ohne ihn auf-
zugeben, verlassen hat und in einem anderen
Gemeinde- oder Gutsbezirk Wohnung nimmt, um
in der Landwirtschaft oder in deren Nebenbetrieben
zur Verrichtung von ihrer Natur nach an bestimmte
Zeiten des Jahres geknüpften Arbeiten in Be-
schäftigung zu treten.“
b) Die Inlandslegitimierung der aus-
ländischen Arbeiter richtet sich zur Zeit nach den
Rund Erl v. 21. 12. 07 (MBl 1908, 17), 30. 12. 08
(Ml 1909, 8) und 27. 11. 10 (Ml 8). Jeder
ausländische Arbeiter muß im Besitz einer im In-
lande ausgestellten Legitimationskarte sein. Wer
ohne eine solche Legitimationskarte in Arbeit ge-
treten ist und die Karte nicht nachträglich in der
vorgeschriebenen Weise erlangt, ist auszuweisen
und in den dazu geeigneten Fällen über die
heimatliche Grenze zurückzubefördern. Zum Zwecke
der Ausstellung der Inlandsausweispapiere sind
die Auslandsgrenzen mit Grenzämtern der deut-
schen Feldarbeiterzentralstelle in
Berlin (Material in ihren Geschäftéberichten),
eines unter Beteiligung der Min Inn, für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten und der Fi-
nanzen ins Leben gerufenen und von ihnen
und dem Min für Handel und Gewerbe beauf-
sichtigten Vereins, besetzt. Auf die Feldarbeiter-
zentralstelle finden die auf Grund des §& 15 des
Stellenvermittler G v. 2. 6. 10 Rl 800 erlasse-
nen Vorschriften über den Betrieb nicht gewerbs-
mäßiger Stellenvermittlungen v. 21. 8. 10 keine
Anwendung (Erl v. 21. 8. 10 HMl 474). Die
Legitimationskarten gelten nur für das Kalender-
jahr, in dem sie ausgestellt werden und sind all-
jährlich zu erneuern. Sie werden in den Grenz-
ämtern nach bestimmtem Muster auf Grund der
den Arbeitern verbleibenden Heimatspapiere durch
sprachkundige Beamte der Zentralstelle in deut-
scher Sprache ausgefüllt (Gebühr in der Regel
2 Mk.) und von den für das Grenzamt zuständigen
Orts Pol Behörden amtlich geprüft und ausge-
fertigt. Die Heimatpapiere werden zur Verhütung
unrechtmäßiger Erwerbung weiterer Legitima-
tionskarten abgestempelt. Liegen Heimatpapiere
nicht vor, so darf ausnahmsweise die Legitimie-
rung nach genauer Prüfung des Falles auf Grund
einer vom Beamten des Grenzamtes aufzuneh-
menden Personalbeschreibung erfolgen, sofern
Zweifel über die Identität der zu legitimierenden
Person ausgeschlossen sind und feststeht, daß es
sich nicht um einen vertragbrüchigen oder straf-
rechtlich verfolgten Arbeiter handelt. — Zur Er-
leichterung der Kontrolle sind die Karten in ver-
schiedenen Farben auszustellen (Polen: rot,
Ruthenen: gelb, Italiener: grün, Niederländer
und Belgier: blau, Dänen, Schweden, Norweger:
braun, andere Ausländer: weiß). Die Legitima-
tionskarten, die als ausreichende Ausweispapiere
im Sinne des §# 3 Paß G v. 12. 10. 67 anzusehen
sind und unter dem Schutz der §§ 267, 363 Stc
stehen, müssen regelmäßig einen bestimmten Ar-
beitgeber angeben.
Für diejenigen Arbeiter, die bei ihrem Uebertritt über
die Grenze einen bestimmten Arbeitgeber noch nicht haben,