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Landwirtschaft (D. Berufsvertretungen)
darin, den in der landw. Technik gemachten Fort-
schritten innerhalb ihres Bezirks möglichste Ver-
breitung zu verschaffen und Maßregeln zur He-
bung des Ackerbaus und der Viehzucht zu treffen.
Viele Zentralvereine haben zu dem Zwecke
landw. Versuchsstationen gegründet. Die meisten
Aufgaben der Zentralvereine, z. B. die Vertretung
der landw. Interessen gegenüber der Staatsregie-
rung, die Verwendung der von dieser für die
Landwirtschaft bestimmten öffentlichen Mittel sind
jedoch inzwischen durchweg auf die Landwirt-
schaftskammern übergegangen.
II. Die oberste Stufe der landw. Ver-
eine, die stellenweise ganz oder zum Teil amtlichen
Charakter tragen, sind:
1. Für das Deutsche Reich der deutsche
Landwirtschaftsrat. Dieser, am 8. 4.
1872 gegründet, hat nach seinen Statuten (von
1872 mit Aenderungen vom Jahre 1885, 1893,
1895, 1899, 1901 und 1909) den Zweck, die landw.
Interessen im Gesamtumfange des Deutschen
Reiches wahrzunehmen und überall wo diese
durch die Reichsgesetzgebung oder durch Anord-
nungen und Maßregeln der Reichsverwaltung ge-
fördert werden können oder geschädigt zu werden
Gefahr laufen, nicht nur die etwa von ihm ge-
forderten Gutachten abzugeben, sondern auch un-
aufgefordert und beizeiten an den RK motivierte
Vorstellungen zu richten, oder sich mit Anträgen
an den RX zu wenden. Er besteht aus den Ab-
geordneten derjenigen in den deutschen Bundes-
staaten und den deutschen Kolonien errichteten
landw. Vertretungen, welche kraft Gesetz oder
Verordnung als die berufenen Vertretungen der
Landwirtschaft von ihren Staatsregierungen aner-
kannt sind. Die Zahl dieser Abgeordneten beträgt
75, von denen 25 auf Preußen, 9 auf Bayern, je 5
auf Sachsen und Württemberg, 4 auf Baden, je 3
auf Hessen und die Reichslande, je 2 auf Mecklen-
burg-Schwerin und Braunschweig und je 1 auf
die übrigen Staaten entfallen. An der Spitze
steht ein Vorsitzender (Präsident), der nebst 2 tell-
vertretern auf jedesmal 3 Jahre gewählt wird.
Dieser Vorstand nebst 12 Ausschußmitgliedern, die
ebenfalls auf je 3 Jahre gewählt werden, bilden
den Ständigen Ausschuß. Die laufende Verwal-
tung führt ein Generalsekretär.
2. Preußen: das Landes-Oeko-
nomie-Kollegium. Im Jahre 1842 ins
Leben gerufen, ist es wiederholt (Regl v. 24. 6. 59,
24.D 5. 70, 24. 4. 78 und v. 10. 12. 98) reorganisiert
worden. Es hat jetzt die Bestimmung, dem Min-
Landw als dessen regelmäßiger Beirat in der
Förderung der Land= und Forstwirtschaft und
ferner den Landwirtschaftskammern für die Bear-
beitung gemeinschaftlicher Angelegenheiten als
Geschäftsstelle zu dienen. Seinen Sitz hat es in
Berlin und besteht aus den von den Landwirt-
schaftskammern von 3 zu 3 Jahren gewählten (25)
Mitgliedern, von denen wie beim deutschen Land-
wirtschaftsrat auf jede Provinz 2, auf Hohenzollern
1 entfallen und aus Mitgliedern, die vom Min für
die gleiche Zeit ernannt werden. Die Zahl der
letzteren soll jedoch 16 der gewählten Mitglieder
(also 9) nicht überschreiten. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter werden von dem Kollegium
aus seiner Mitte gewählt, die Geschäfte führt ein
Generalsekretär. Zur Wahrnehmung der ihm
überwiesenen gemeinsamen Angelegenheiten der
Landwirtschaftskammern ist von dem Kollegium
eine „ständige Kommission des Landes-Oekono-
mie-Kollegiums (Zentralstelle für die Landwirt-
schaftskammern)“ eingesetzt worden, in der jede
Landwirtschaftskammer vertreten sein muß. Diese
hat sowohl die Einzelgutachten und Beschlüsse der
Landwirtschaftskammern zu einem Gesamtgut-
achten zusammenzuarbeiten, als auch durch Samm-
lung von Material den Landwirtschaftskammern
die Bearbeitung gemeinschaftlicher Angelegenhei-
ten zu erleichtern, endlich auch die gemeinschaft-
lichen Angelegenheiten der Kammern in der Zeit
zu vertreten, wo das Landes--Oekonomie-Kolle-
gium zu einer Sitzung nicht versammelt ist.
3. Bayern: der bayerische Landwirt-
schaftsrat. Früher stand an der Spitze
der landw. Interessenvertretung das sog. General-
komitee mit 8 Kreiskomitees entsprechend den
8 Reg Bezirken. An seine Stelle ist der bayerische
Landwirtschaftsrat getreten. Es ist jedoch die Er-
richtung von Landwirtschaftskammern auf gesetz-
licher Grundlage in Aussicht genommen.
4. Sachsen: der Landeskult ur-
rat für das Königreich Sachsen in Dresden.
Nachdem er durch Gv. 30.4.06 neu organisiert ist,
besteht er aus 28 ordentlichen Mitgliedern, näm-
lich den jedesmaligen Vorsitzenden der 5 landw.
Kreisvereine, 13 durch die land= und forstwirt-
schaftlichen Unternehmer gewählten Personen,
3 von dem Min ernannten, der Land= oder Forst-
wirtschaft kundigen Personen, je einem Vertreter
der Volkswirtschaft, der Forstwissenschaft, der
landw. Lehranstalten, der landw. Versuchsanstal-
ten und des landw. Genossenschaftswesens — die
durch die vorher genannten Mitglieder gewählt
werden — dem Vorsitzenden des Ausschusses für
Gartenbau und einem Generalsekretär. Zum
Zwecke der Vertretung, Förderung und Fortbil=
dung der Land- und Forstwirtschaft und des
Gartenbaus hat der Landeskulturrat insbesondere
das Recht, selbständige Anträge, Wünsche und An-
regungen der Staatsregierung gegenüber zu äu-
ßern und zu vertreten, ferner die Verpflichtung,
der Staatsregierung als sachverständiges Organ
auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwal-
tung zu dienen und endlich die Befugnis, Ein-
richtungen und Anstalten, deren Wirksamkeit sich
auf das ganze Land erstreckt, ins Leben zu rufen,
zu unterstützen oder zu unterhalten. Zur Deckung
seiner Ausgaben kann er, soweit dazu der Staats-
zuschuß nicht ausreicht, von den wahlberechtigten
land= und forstwirtschaftlichen Unternehmern Bei-
träge erheben.
5. Württemberg: die Zentralstelle
für die Landwirtschaft. Auch hier ist
die Errichtung einer Landwirtschaftskammer in
Aussicht genommen.
6. Für Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz, Koburg, Sach-
sen = Meiningen, die beiden Lippe,
Rudolstadt, die beiden Reuß, Ham-
burg, Bremen und Elsaß-Lothrin-
gen bestehen gemeinschaftliche Vertretungen
teils in der Form eines Landwirtschaftsrats, teils
als Hauptverein. In den übrigen deutschen Staa-
ten, nämlich Baden, Hessen, Olden-
burg, Weimar, Braunschweig, Go-
"tha, Altenburg, Anhalt, Sonders-
hausen, Waldeck, Lübeck werden die