Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Lehrer (Diensteinkommen) 
  
und Pflichten des Inhabers einer Dienstwohnung 
bestimmen sich nicht nach den Rechtsregeln des 
BGB über den Mietvertrag oder den Nießbrauch, 
sondern es handelt sich um ein Gebrauchsrecht 
(usus) (OVG 42, 188; 48, 208). 
Der Inhaber ist befreit von den auf dem Grundstück oder 
der Wohnung ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben, 
bezw. kann deren Erstattung (z. B. von Wasserzins, OBG 
36, 93) vom Sch Verband fordern; des letzteren Sache ist 
auch die Unterhaltung. Dagegen hat der Inhaber einer 
dauernd „vereinigten“ Stelle Zäune und Gehege sowie 
Türen, Fenster, Oesen und Schlösser seiner Küster-Dienst- 
wohnung zu unterhalten, soweit nicht die Substanz erneuert 
werden soll, hat auch jede kleine Reparatur (bis zu 3 Mk. 
Kosten) aus eigenen Mitteln zu bestreiten (##1 784—86 M 11 
As). 
Die Wohnung eines verheirateten L soll in der Regel 
(Pr. BBl 20, 331) auf 2 heizbare Wohnzimmer und 1—2 
Kammern (zusammen 65—85 am Grundfläche) nebst Küche 
(von 12—20 am) und Borrats-Gelaß, die eines unverheira- 
teten L auf 33—43 am (eine Stube und eine Kammer) 
bemessen werden (U Bl 1895, 828). 
3 Festsetzungen (s 47 Zust G) der Sch usfsichts- 
behörde über Notwendigkeit, Umfang. und Ein- 
richtung in baulicher Beziehung bei Anlage und 
Veränderung einer bestimmten Dienstwohnung 
können vom Sch Verband im Verwötreitverfahren 
angegriffen werden (OV 39, 151 und Pr. VBl 
25, 351). 
Wo eine Dienstwohnung nicht gewährt wird, 
haben die Sch Verbände den angestellten Lehr- 
personen Mi#ten tichäben#ngen zu zah- 
e 
len, welche so bemessen sein sollen, daß sie vollen 
Ersatz für eine Dienstwohnung und für diejenigen 
Kosten der Unterhaltung einer Mietwohnung 
bieten, die dem Mieter zur Last fallen (OVG 42, 
190). Für jede Provinz stellt der Provinzialrat 
einen Tarif auf, der sich an die Ortsklassen-Eintei- 
lung (Anlage zum RBesoldungs G v. 15. 7. 09 
RGBl 625sfa. Preuß. G v. 25. 6. 10 GS 105) 
anschließt. 
Mit Rücksicht auf ihr geringeres Bedürfnis sollen 
einstweilig angestellte und unver- 
heiratete 2 (nicht L.innen) ohne eigenen 
Hausstand (UZBl 1899, 452) sowie L mit weniger 
als 4 Jahren öffentlichen Sch Dienstes eine um 
½ geringere Mietentschädigung erhalten; der 
Sch Verband kann aber diese Kürzung mildern 
oder ganz fallen lassen. Witwer sind nicht als un- 
verheiratete L zu behandeln. Auftragsweise voll- 
beschäftigte Lehrpersonen sollen „in der Regel“ 
eine Vergütung in Höhe der Besoldung einer einst- 
weilig angestellten Lehrkraft erhalten; ein Rechts- 
anspruch auf Mietentschädigung ist ihnen nicht 
verliehen. 
4. 1Orts= und Amtszulage. 
a) In der Erwägung, daß infolge der großen 
Erleichterung des Verkehrs sich seit dem Jahre 
1850 die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse 
sehr gemindert habe und die Beschaffung eines 
standesgemäßen Lebensunterhalts allein in den 
großen Städten noch ausnahmsweise hohe Kosten 
verursache, ist nur einer kleinen Gruppe von Sch- 
Verbänden die Gewährung von pensions- 
fähigen Ortszulagen gestattet worden. 
Es sind dies die kreisfreien Städte, ferner die 
Sch Verbände, welche in ihrer am Stichtag 
(1. 1. 09) geltenden Besoldungsordnung mit dem 
Endgehalt für einfache L Stellen bereits auf min- 
  
destens 2800 Mk. oder, wenn man das doppelte 
Grundgehalt und die höchste Alterszulage zusam- 
menrechnet, auf mindestens 4000 Mk. hinaufge- 
gangen waren, und endlich die Sch Verbänbde, 
welche mit anderen der beiden angegebenen Arten 
(nach Feststellung des Provinzialrats) bezw. mit 
außerpreußischen Gemeinden von mehr als 
30 000 Einwohnern nach ihrer räumlichen Lage 
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Bewilli- 
gungsrecht wird im letzten Fall durch den Unter- 
richts- und den Finanz Min, und es kann durch 
Kgl V (nach Anhörung des Provinzialrats) an- 
deren Sch Verbänden bei wesentlicher Verände- 
rung, ihrer äußeren (wirtschaftlichen) Verhältnisse 
(z. B. durch plötzliches Eindringen der Industrie) 
verliehen werden. 
Die schulaufsichtliche Genehmigung muß dem 
Beschlusse des Sch Verbandes versagt werden, 
wenn dessen besondere Verhältnisse die Gewäh- 
rung von Ortszulagen nicht gebieten. Die Orts- 
zulage soll das Endgehalt für L nicht über 4200 Mk., 
für L. innen nicht über 2950 Mk. steigern und in 
Sch Verbänden, in denen 4200 Mk. nicht erreicht 
werden, 900 bezw. (für L. innen) 600 Mk. nicht 
überschreiten. Die Sch Verbände dürfen die Be- 
willigung auf einzelne Gruppen (Sch Leiter, L, 
L. innen, wissenschaftliche, technische Lehrkräfte) 
beschränken und Beginn oder Höhe der Ortszulage 
von der Erreichung einer bestimmten Dienstzeit 
abhängig machen. Die Versagung der Geneh- 
migung kann die Stadt Berlin mit der Klage beim 
OV, jeder andere Sch Verband mit der Be- 
schwerde beim Provinzialrat anfechten. 
b) Pensionsfähige Amtszulagen sind 
vorgesehen: a) in Höhe von mindestens 700 Mk. 
für Leiter (UZBl 1911, 678 ff). 500 Mk. für 
Leiterinnen (AZBBl 1910, 596 und G v. 5. 7. 12) 
von Sch mit 6 oder mehr aufsteigenden Klassen, 
b) von mindestens 200 Mk. für andere Sch Leiter 
(Haupt L), o) von (unveränderlich) 100 Mk. für 
erste L an Sch, für die einle) Leiterlin) nicht 
bestellt ist, und alleinstehende L, wenn sie als 
solche 10 Jahre ununterbrochen gedient haben, 
d) in beliebiger Höhe für vollbeschäftigte Lehr- 
kräfte an Klafsen mit erweiterten Lehrzielen und 
an Hilfsschulen. Den Hilfs Sch Lehrkräften kann 
die Amtszulage auch als nicht pensionsfähige 
bewilligt werden. 
c) Orts= wie Amtszulagen dürfen niemals 
einzelnen Lehrpersonen als solchen gewährt 
werden. Die Sch Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, 
einen Sch Verband, nach dessen besonderen Ver- 
hältnissen eine Erhöhung des Diensteinkommens 
motwendig ist, im Wege des Anforderungs- 
verfahrens (Gv. 26. 5. 87) zur Bewilligung von 
Orts- oder Amtszulagen zu zwingen. 
5. Als Dienstzeit, von welcher die Ge- 
währung des vollen Grundgehalts, der Alterszu- 
lagen und der Mitentschädigung abhängt, gilt die 
Zeit, während der die betr. Lehrperson in den zum 
heutigen Preußen gehörigen Landesteilen im 
öffentlichen Sch Dienst vollbeschäfti g t war, 
und als Anfangspunkt der Tag der ersten eidlichen 
Verpflichtung für den öffentlichen SchDienst, oder, 
falls ein früherer „Eintritt“ (Beginn der Beschäf- 
tigung bezw. Meldung zum Dienstantritt) nachge- 
wiesen wird, dieser Zeitpunkt (oben § 3 II). Hinzu- 
gerechnet wird die Zeit des aktiven Militärdienstes, 
  
abgerechnet die vor den Beginn des 21. Lebens-
	        
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