Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Lehrer (Diensteinkommen) 
jahres'fallende Dienstzeit. Dem öffentlichen Sch- 
Dienst stellt das Gesetz die Zeit gleich, in der die 
Lehrperson tätig war an einer Privatpräparanden- 
Anstalt, mit der der Staat einen Vertrag abge- 
schlossen hat, oder an einer * Taub- 
stummen-, Blinden-, Idioten--, Waisen-, Ret- 
tungs= oder ähnlichen Anstalt, oder an einer 
gleichartigen Privatanstalt, wenn diese gemäß 
nerkennung der Sch Aufsichtsbehörde ausschließ- 
lich gemeinnützigen Zwecken dient und für ihre 
Unterhaltung auf die öffentliche Wohltätigkeit 
bezw. auf öffentliche Mittel angewiesen ist, oder 
enddlich an einer jüdischen Religions Sch, die von 
einer Synagogengemeinde unterhalten wird. 
Für die Alters zulagern allein ist die Zeit 
voller Beschäftigung (nach dem 20. Lebens- 
jahr und der ersten Prüfung) an Privat- 
schulen, in denen schulpflichtige Kinder in den 
Lehrgegenständen der öffentlichen V Sch unter- 
richtet werden, bis zum Höchstmaß von 15 Jahren 
anrechnungsfähig, soweit der betr. L 570 Mk., 
die betr. L.in 200 Mk. für jedes anzurechnende 
Jahr an die Alterszulagekasse (X Schullasten! 
nachzahlt. Den Privat Sch stehen private Taub- 
stummen-(usw. wie oben)Anstalten gleich, welche 
weder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die- 
nen, noch für ihre Unterhaltung auf die öffentliche 
Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel ange- 
wiesen sind. 
Zur Anrechnung der im außerpreußischen öffent- 
lichen oder Privat Sch Dienst zugebrachten Zeit 
bedarf es der Genehmigung des Ministers. 
6. Anzugs= und Umzugskosten. 
a) Nach #§ 39 ff II 12 AL R müssen „Gemein- 
den“ (heut „Schulverbände“) „in der Regel“ 
(Pr. VBl 18, 183) „einen neuen Schulmeister“ 
nebst seiner „Familie“, „Kleidung, Wäsche, Haus- 
rat und Büchern“ bis auf eine Entfernung von 
2 Tagereisen, in Ost= und Westpreußen (Sch O v. 
11. 12. 45) auf 10 Meilen, herbeiholen. Bei An- 
nahme eines anderen Rufes innerhalb 10 Jahren 
(nach der Sch O v. 11. 12. 45: 5 Jahre) muß der 
abgehende L der Gemeinde die Anzugskosten er- 
statten. In Nassau (6 G v. 26. 3. 62) und in 
Lauenburg (§ 43 Abs 4 Land Sch O v. 10. 10. 68) 
gilt gleiches. 
b) Umzugs kosten werden (unter Weg- 
fall der Anzugskosten) aus der Staatskasse (Regl 
v. 5. 10. 10 U. BBl 867) dann gezahlt, wenn eine 
angestellte Lehrperson im Interesse des Dienstes 
(OVG# 40, 210) (oder, in Westpreußen und Posen: 
auf Grund eines Disziplinarurteils) versetzt oder 
wenn sonst im Geltungsbereich des VSchU v. 
28. 7. 06 eine erledigte Stelle ohne Mitwirkung 
des Wahl-- oder Berufungsberechtigten mit einer 
angestellten Lehrperson besetzt wird. 
Ein Anspruch der L auf Tagegelder und Reise- 
kosten bei gerichtlicher Vernehmung als Zeuge ist 
nicht anerkannt. 
7. Erfüllung des Anspruchs auf 
dienstliche Bezüge. 
Die LGehälter sollen stets im voraus für das 
Vierteljahr bei „endgültig“", für den Monat bei 
„einstweilig“ angestellten (und auftragsweise be- 
schäftigten) Lehrpersonen gezahlt werden. 
Die Sch Aufsichtsbehörde hat zu genehmigen, 
wenn die Neugewährung einer Alterszulage ver- 
sagt, eine Naturalleistung aufgehoben, dic Land- 
  
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nutzung oder eine sonstige Berechtigung einge- 
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schränkt, eine Dienstwohnung eingezogen werden 
soll. Sie kann die Lieferung des nötigen Brenn- 
materials in Natur an Dienstwohnungs-Inhaber 
in Gegenden verlangen, wo jene üblich ist, sie 
kann den Sch Verband mit Rücksicht auf dessen 
besondere Verhältnisse zur Gewährung von 
Orts= bezw. Amtszulagen anhalten, sie darf jeden 
öffentlichrechtlich begründeten Anspruch einer 
Lehrperson, die auf ihn bereits vertragsmäßig ver- 
zichtet hat, von Amts wegen dem Sch Verband 
gegenüber zwangsweise geltend machen, wenn 
das öffentliche Interesse es verlangt (OVG 19, 
193; 24, 134; U#Z#Bl 1901, 296; 1904, 497; 1905, 
285 ff; Pr. VBl 20, 290). 
Bei Auseinandersetzungs-Streitigkeiten zwischen 
abziehendem (oder Erben eines Verstorbenen) 
und anziehendem L oder dem Sch Verband trifft 
die von der Sch Aufsichtsbehörde beauftragte Be- 
hörde (auf dem Lande gewöhnlich der Landrat) 
vorbehaltlich des Rechtswegs eine im VerwWege 
vollstreckbare einstweilige Entscheidung und ordnet 
an, daß die von einem versetzten Lzu viel erhobenen 
Beträge der geschädigten Sch Kasse aus den Be- 
zügen erstattet werden, welche der L in der neuen 
Sch Stelle zu empfangen hat. 
Der Kreisausschuß bezw. (bei Stadt Sch) der 
Bezirksausschuß beschließen auf Anrufen Beteilig- 
ter darüber, welcher Teil des Dienstlandes als 
Hausgarten gilt, dessen Nutzung nicht zur Anrech- 
nung auf das Bargehalt kommt, und, sofern von 
der Sch Aufsichtsbehörde eine amtliche Festsetzung 
des Diensteinkommens eingeleitet wird, über die 
Anrechnung von Landnutzung, von Natural- 
leistungen und sonstigen besonderen Dienstein- 
künften und von Brennmaterial. 
Im übrigen steht den L, wie allen Beamten, der 
Rechtsweg'“] für ihre vermögensrechtlichen 
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (Besoldung 
oder Ruhegehalt) offen. Die Klage darf erst (muß 
dann aber innerhalb 6 Monaten), nachdem der 
Oberpräsident auf Antrag über den Anspruch eine 
Entscheidung getroffen hat, erhoben werden, und 
ist gegen die Vertreter des Sch Verbandes, und 
wenn es sich um Kassenleistungen handelt, gegen 
die Bezirksregierung zu richten. Der Richter ist 
an die auf Grund des LBesoldungsgesetzes getrof- 
fenen Festsetzungen des Diensteinkommens und 
seiner Bestandteile gebunden. 
# 8. Das Diensteinkommen in den anderen 
Staaten setzt sich für ständige Lehrpersonen eben- 
falls aus (in der Regel gesetzlich) bestimmten An- 
fangsgehältern, aus Dienstalterszulagen und aus 
Dienstwohnung oder Mietentschädigung zusam- 
men. In Sachsen, Baden und Elsaß-Lothringen 
wird kein Unterschied zwischen den verschiedenen 
Orten gemacht. In Bayern, Sachsen, Württem- 
berg und Hessen sind die Anfangsgehälter Mindest-, 
in Baden und Elsaß-Lothringen Normalgehälter 
(ebenso wie die Zulagen). [IIn Bayern ist 
den Gemeinden mit ortsstatutarischer Regelung 
der LGehalte (von einer solchen dürfen nur die 
„mittelbaren“, mit weniger als 5000 Einwohnern 
absehen) zur Pflicht gemacht den L 1400 Mk., 
den L. innen 1120 Mk., den Sch Verwesern 1060 
Mark, den Verweserinnen 960 Mk., den Hilfslehr- 
personen 880 Mk. als Anfangsgehalt zuzusichern 
und „Vorrückungen" aus der Gemeindekasse 
(mindestens gleich denen der Fassions Sch) festzu- 
setzen; die Sch Aufsichtsbehörde kann „bei beson-
	        
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