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Lehrer (Diensteinkommen)
deren Verhältnissen“ Echöhung jener Sätze für
das Anfangsgehalt fordern. Wo ein Ortsstatut
fehlt, ist eine „Fassion“ der ortsschulverfassungs-
mäßig feststehenden Einkommensteile aufzustell,
und fortzuführen: das SchBedarfsgesetz schreibt
Bzad Lehrpersonen an „Fassionsschulen" die Min-
estgehalte und „Vorrückungen“ vor. Diese Min-
destgehalts-Vorschriften gibt auch Württem-
berg für die kleineren und mittleren Gemeinden,
unterscheidet auch „Grundgehalt“ und „Dienst-
alterszulage“ und bestimmt das Grundgehalt für
Sch Gemeinden mit einer Lehrstelle auf 1000 Mk.,
mit 2—3 Lehrstellen auf 1100 Mk. für jede ständige
Stelle und bei 7 und mehr Lehrstellen auf 1200 Mk.
desgl. „Größere" Gemeinden haben, wenn sie
eine besondere Gehaltsordnung einführen, nicht
unter 1400 Mk. Anfangsgehalt vorzusehen. Das
hessische Gesetz unterscheidet die Sätze, welche
die (definitiv angestellten) Lehrpersonen „zu be-
iehen haben“, von denen, die die Gemeinden
odie einzelnen (definitiv zu besetzenden) L tellen
mindestens leisten sollen. Soweit die letzteren
Beträge hinter den ersteren (dem Normalgehalt
der betr. Dienstaltersstufen) zurückbleiben, wird
das Fehlende aus Staatsmitteln als Dienstzulage
ezahlt. Bei Bestimmung der Mindestleistungen
er Gemeinden unter 10 000 Seelen sind Gruppen
(mit 1 und 2, 3, 4, 5, 6 LStellen) gebildet und in
jeder Gruppe die Beträge für die erste (900, 1000,
1200—1400, 1500 Mk.) und für die anderen
(definitiv zu besetzenden) L Stellen (unterste Sätze:
900 und 1000 Mk.) festgelegt. In Gemeinden
unter 10 000 Seelen mit 7—10 und mit 11 und
mehr LStellen sowie in Gemeinden mit. 10 000
und mehr Seelen sollen Gehaltsklassen (mit 1600
bis 1000 bezw. 1800—1000 bezw. 2200—1200 Mk.)
gebildet und in diese die (definitiv zu besetzenden)
LStellen möglichst gleichmäßig eingereiht werden.
Ein endgültig angestellter L (auf dem Lande)
erhält als Anfancd #9. ehalt (abgesehen von
Wohnung) in Bayern, Württemberg, Hessen und
Elsaß-Lothringen 1200 Mk., in Sachsen 1500 Mk.,
in Baden 1600 Mk., eine ebensolche L.in in Bayern
1000 Mk., in Württemberg und Hessen 1100 Mk.,
in Elsaß-Lothringen 1200 Mk., in Sachsen 1500 Mk.,
in Baden 1600 Mk. Das elsaß-lothringische Gesetz
bestimmt auch die Vergütung für Mitglieder geist-
licher Genossenschaften, die Elementar-Sch Stellen
versehen, für den Fall mangelnder Vereinbarung,
und zwar auf 800 Mk. Die Dienstzeit, welche für
die Alterszulagen angerechnet wird, beginnt in
Sachsen, Württemberg und Elsaß-Lothringen mit
dem vollendeten 25. Lebensjahr, in Bayern mit
dem 1. Oktober des Jahres, in dem die Seminar-
Schlußprüfung abgelegt wurde, in Hessen mit der
ersten dienstlichen Verwendung nach bestandener
Schlußprüfung, in Baden mit der Erlangung einer
etatmäßigen Haupt L Stelle. Die erste Zulage
wird in Baden schon nach 2, in Sachsen, Würt-
temberg und Hessen sowie für L in Elsaß-Loth-
ringen nach 3, in Elsaß-Lothringen für L. innen
nach 4, in Bayern nach 5 Dienstjahren gezahlt.
Die Gesamtzahl der Stufen beträgt für L in
Bayern, Baden und Hessen 10, in Württemberg 9,
in Sachsen und Elsaß-Lothringen 8, für L. innen
in Bayern 10, in Württemberg 9, in Sachsen und
Hessen 7, in Baden 6 und in Elsaß-Lothringen 4.
Je zwei Stufen sind allgemein durch einen
Zwischenraum von 3 Jahren, in Baden von
2 Jahren getrennt, nur in Bayern liegen zwischen
1. Valren Guufe 5, in Elsaß-Lothringen für L.innen
zwischen jeder Stufe 4 Jahre.
Die Steigerungssätze sind verschieden (auch
bei den Stufen): 100—200 Mk. für L, 50, 90, 100,
135, 150 und 200 Mk. für L.innen. Das Höchst-
gehalt beträgt für L 3200 Mk. in Baden, 3000 Mk.
in Sachsen und Hessen, 2800 Mk. in Bayern,
2400 Mk. in Württemberg und Elsaß-Lothringen,
für L.innen 2800 Mk. in Sachsen, 2400 Mk. in
Baden, 2100 Mk. in Hessen, 1990 Mk. in Bayern,
1800 Mk. in Elsaß-Lothringen, 1700 Mk. in Würt-
temberg. In Baden ist das Gehalt jeder Lehr-
person, welche mehr als 32 Pflichtstunden erteilt,
um 60 Mk. jährlich für jede wöchentliche Mehr-
stunde zu erhöhen.
Für unständige Lehrpersonen sind ebenfalls
Gehaltssätze bestimmt und (ausgen. Bayern und
Elsaß-Lothringen) auch „Vorrückungen“, und zwar
von 820—1100 Mk. Die Bewilligung von Orts-
zulagen gestattet Elsaß-Lothringen, überläßt
auch den Gemeinden zu bestimmen, ob sie pen-
sionsfähig sein sollen. ·
In Bahern wird von Gemeinden unter 2500
Seelen die Bereitstellung von Dienstwoh-
nungen verlangt. ie Mietentschä-
digung soll allgemein dem ortsüblichen Mietzins
entsprechen, darf aber in Bayern nicht unter
dem gesetzlichen Nutzanschlag, in Baden nicht
unter dem Beamten-Wohnungsgeld bleiben: dort
setzt der Bezirksrat (mangels Vereinbarung) die
Höhe fest. ç Z ç
Jeder kirchliche Dienst ist in Baden,
der Mesnerdienst in Württemberg (seit 1. 10. 06)
vom Schomt getrennt und soll in Bayern ab-
getrennt werden. In Württemberg blieben die
L zum Organisten- und Kantordienst verpflichtet,
während Baden nur die Uebernahme gestattet.
Hessen verbietet den L die Uebernahme des nie-
deren Kirchendienstes, in Sachsen darf der L
den Glöcknerdienst ablehnen oder abgeben. Die
Einrechnung der kirchlichen Einkünfte auf das
LGehalt findet in Württemberg und Hessen gar
nicht, in Bayern nur soweit statt, als sie 200 Vrr.
übersteigen; in Sachsen ist eine Anrechnung für
den Fall, daß, und in dem Verhältnis vor esehen,
in dem die Wochenstundenzahl mit Rücksicht auf
den Kirchendienst eine Herabsetzung erfahren hat.
Umzugskosten werden in Bayern gar
nicht, ausgenommen das Geltungsgebiet des preuß.
ALR (Ansbach), in Bäden und Hessen dann nicht
gezahlt, wenn es sich um die erste Anstellung oder
eine Versetzung auf Antrag oder zur Strafe han-
delt. Die Sätze sind in Baden die der VI. Klasse
der Staatsbeamten. In Sachsen besteht die Er-
stattungspflicht bei Stellenwechsel vor Ablauf von
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. en und Beendi des Dien "½
haltnisses guns sever
I. Freußen.
. Die vorläufige Dienstenthebung (Suspen-
sion) einer Lehrperson findet dem Beamten-
DisziplinarG v. 21. 7. 52 gemäß statt: sie wird
vom Reg Präsidenten verfügt.
2. Wünscht der L seine Entlassung aus dem Amt,
so muß diese durch eine Verfügung der Schuf-
sichtsbehörde ausgesprochen werden (ugBl 1910.
774/5). Der L kann Entlassung erst dann fordern,
wenn er seine reversalische Verpflichtung (oben