Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Lehrer (Diensteinkommen) 
  
deren Verhältnissen“ Echöhung jener Sätze für 
das Anfangsgehalt fordern. Wo ein Ortsstatut 
fehlt, ist eine „Fassion“ der ortsschulverfassungs- 
mäßig feststehenden Einkommensteile aufzustell, 
und fortzuführen: das SchBedarfsgesetz schreibt 
Bzad Lehrpersonen an „Fassionsschulen" die Min- 
estgehalte und „Vorrückungen“ vor. Diese Min- 
destgehalts-Vorschriften gibt auch Württem- 
berg für die kleineren und mittleren Gemeinden, 
unterscheidet auch „Grundgehalt“ und „Dienst- 
alterszulage“ und bestimmt das Grundgehalt für 
Sch Gemeinden mit einer Lehrstelle auf 1000 Mk., 
mit 2—3 Lehrstellen auf 1100 Mk. für jede ständige 
Stelle und bei 7 und mehr Lehrstellen auf 1200 Mk. 
desgl. „Größere" Gemeinden haben, wenn sie 
eine besondere Gehaltsordnung einführen, nicht 
unter 1400 Mk. Anfangsgehalt vorzusehen. Das 
hessische Gesetz unterscheidet die Sätze, welche 
die (definitiv angestellten) Lehrpersonen „zu be- 
iehen haben“, von denen, die die Gemeinden 
odie einzelnen (definitiv zu besetzenden) L tellen 
mindestens leisten sollen. Soweit die letzteren 
Beträge hinter den ersteren (dem Normalgehalt 
der betr. Dienstaltersstufen) zurückbleiben, wird 
das Fehlende aus Staatsmitteln als Dienstzulage 
ezahlt. Bei Bestimmung der Mindestleistungen 
er Gemeinden unter 10 000 Seelen sind Gruppen 
(mit 1 und 2, 3, 4, 5, 6 LStellen) gebildet und in 
jeder Gruppe die Beträge für die erste (900, 1000, 
1200—1400, 1500 Mk.) und für die anderen 
(definitiv zu besetzenden) L Stellen (unterste Sätze: 
900 und 1000 Mk.) festgelegt. In Gemeinden 
unter 10 000 Seelen mit 7—10 und mit 11 und 
mehr LStellen sowie in Gemeinden mit. 10 000 
und mehr Seelen sollen Gehaltsklassen (mit 1600 
bis 1000 bezw. 1800—1000 bezw. 2200—1200 Mk.) 
gebildet und in diese die (definitiv zu besetzenden) 
LStellen möglichst gleichmäßig eingereiht werden. 
Ein endgültig angestellter L (auf dem Lande) 
erhält als Anfancd #9. ehalt (abgesehen von 
Wohnung) in Bayern, Württemberg, Hessen und 
Elsaß-Lothringen 1200 Mk., in Sachsen 1500 Mk., 
in Baden 1600 Mk., eine ebensolche L.in in Bayern 
1000 Mk., in Württemberg und Hessen 1100 Mk., 
in Elsaß-Lothringen 1200 Mk., in Sachsen 1500 Mk., 
in Baden 1600 Mk. Das elsaß-lothringische Gesetz 
bestimmt auch die Vergütung für Mitglieder geist- 
licher Genossenschaften, die Elementar-Sch Stellen 
versehen, für den Fall mangelnder Vereinbarung, 
und zwar auf 800 Mk. Die Dienstzeit, welche für 
die Alterszulagen angerechnet wird, beginnt in 
Sachsen, Württemberg und Elsaß-Lothringen mit 
dem vollendeten 25. Lebensjahr, in Bayern mit 
dem 1. Oktober des Jahres, in dem die Seminar- 
Schlußprüfung abgelegt wurde, in Hessen mit der 
ersten dienstlichen Verwendung nach bestandener 
Schlußprüfung, in Baden mit der Erlangung einer 
etatmäßigen Haupt L Stelle. Die erste Zulage 
wird in Baden schon nach 2, in Sachsen, Würt- 
temberg und Hessen sowie für L in Elsaß-Loth- 
ringen nach 3, in Elsaß-Lothringen für L. innen 
nach 4, in Bayern nach 5 Dienstjahren gezahlt. 
Die Gesamtzahl der Stufen beträgt für L in 
Bayern, Baden und Hessen 10, in Württemberg 9, 
in Sachsen und Elsaß-Lothringen 8, für L. innen 
in Bayern 10, in Württemberg 9, in Sachsen und 
Hessen 7, in Baden 6 und in Elsaß-Lothringen 4. 
Je zwei Stufen sind allgemein durch einen 
Zwischenraum von 3 Jahren, in Baden von 
  
2 Jahren getrennt, nur in Bayern liegen zwischen 
1. Valren Guufe 5, in Elsaß-Lothringen für L.innen 
zwischen jeder Stufe 4 Jahre. 
Die Steigerungssätze sind verschieden (auch 
bei den Stufen): 100—200 Mk. für L, 50, 90, 100, 
135, 150 und 200 Mk. für L.innen. Das Höchst- 
gehalt beträgt für L 3200 Mk. in Baden, 3000 Mk. 
in Sachsen und Hessen, 2800 Mk. in Bayern, 
2400 Mk. in Württemberg und Elsaß-Lothringen, 
für L.innen 2800 Mk. in Sachsen, 2400 Mk. in 
Baden, 2100 Mk. in Hessen, 1990 Mk. in Bayern, 
1800 Mk. in Elsaß-Lothringen, 1700 Mk. in Würt- 
temberg. In Baden ist das Gehalt jeder Lehr- 
person, welche mehr als 32 Pflichtstunden erteilt, 
um 60 Mk. jährlich für jede wöchentliche Mehr- 
stunde zu erhöhen. 
Für unständige Lehrpersonen sind ebenfalls 
Gehaltssätze bestimmt und (ausgen. Bayern und 
Elsaß-Lothringen) auch „Vorrückungen“, und zwar 
von 820—1100 Mk. Die Bewilligung von Orts- 
zulagen gestattet Elsaß-Lothringen, überläßt 
auch den Gemeinden zu bestimmen, ob sie pen- 
sionsfähig sein sollen. · 
In Bahern wird von Gemeinden unter 2500 
Seelen die Bereitstellung von Dienstwoh- 
nungen verlangt. ie Mietentschä- 
digung soll allgemein dem ortsüblichen Mietzins 
entsprechen, darf aber in Bayern nicht unter 
dem gesetzlichen Nutzanschlag, in Baden nicht 
unter dem Beamten-Wohnungsgeld bleiben: dort 
setzt der Bezirksrat (mangels Vereinbarung) die 
Höhe fest. ç Z ç 
Jeder kirchliche Dienst ist in Baden, 
der Mesnerdienst in Württemberg (seit 1. 10. 06) 
vom Schomt getrennt und soll in Bayern ab- 
getrennt werden. In Württemberg blieben die 
L zum Organisten- und Kantordienst verpflichtet, 
während Baden nur die Uebernahme gestattet. 
Hessen verbietet den L die Uebernahme des nie- 
deren Kirchendienstes, in Sachsen darf der L 
den Glöcknerdienst ablehnen oder abgeben. Die 
Einrechnung der kirchlichen Einkünfte auf das 
LGehalt findet in Württemberg und Hessen gar 
nicht, in Bayern nur soweit statt, als sie 200 Vrr. 
übersteigen; in Sachsen ist eine Anrechnung für 
den Fall, daß, und in dem Verhältnis vor esehen, 
in dem die Wochenstundenzahl mit Rücksicht auf 
den Kirchendienst eine Herabsetzung erfahren hat. 
Umzugskosten werden in Bayern gar 
nicht, ausgenommen das Geltungsgebiet des preuß. 
ALR (Ansbach), in Bäden und Hessen dann nicht 
gezahlt, wenn es sich um die erste Anstellung oder 
eine Versetzung auf Antrag oder zur Strafe han- 
delt. Die Sätze sind in Baden die der VI. Klasse 
der Staatsbeamten. In Sachsen besteht die Er- 
stattungspflicht bei Stellenwechsel vor Ablauf von 
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haltnisses guns sever 
I. Freußen. 
. Die vorläufige Dienstenthebung (Suspen- 
sion) einer Lehrperson findet dem Beamten- 
DisziplinarG v. 21. 7. 52 gemäß statt: sie wird 
vom Reg Präsidenten verfügt. 
2. Wünscht der L seine Entlassung aus dem Amt, 
so muß diese durch eine Verfügung der Schuf- 
sichtsbehörde ausgesprochen werden (ugBl 1910. 
774/5). Der L kann Entlassung erst dann fordern, 
wenn er seine reversalische Verpflichtung (oben
	        
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