Preußen (Samtgemeinden) 67
ebenda und KrO 51; H.N. 59, 61, 63, 66, 67, 77, 89—91,
112; Gem O Soh. 68, 70—73, 83, 92, 104; StO O. 35—37,
49. 56, 58, 59, 61, 62, 66—71 und Instr. für die Stadt Mag
v. 25. 5. 35; StO W. 35—37, 48, 55, 56, 58, 59, 61, 62,
66—71; Rh. 34, 35, 45, 52, 53, 54, 56, 57, 60—65; Ha. 52,
71, 72, 76—78, 95—98, 101, 106, 107, 111, 114—118,
120—124; Fr. 45—47, 59, 63, 65, 66, 68, 69, 73—78;
S. O. 50—53, 56—61, 63, 66—70, 75, 80—87, 89, 90;
·. N. 38—40, 61, 63, 64, 66, 67, 76—81, 88.
Anhang.
6 9. Die Samtgemeinden.
I. Besonderheiten weist die kommunale Organi-
sation des platten Landes in Rheinland und West-
falen auf. Aus den Zeiten der französischen Er-
oberung hat sich hier, wenngleich durch die spä-
tere Gesetzgebung wesentlich verändert, das In-
stitut der Samt Gem erhalten, welche, in der
Regel aus mehreren Gem (und in W. auch Guts-
bezirken) zusammengesetzt, zunächst staatliche Verw-
Bezirke, zugleich aber selbständige, mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestattete kommunale Ver-
bände darstellen und in W. Aemter, in Rh. Bürger-
meistereien heißen. Ist eine Gem groß genng,
um den Zwecken solchen weiteren Verbandes für
sich allein zu genügen, so kann sie auch für sich
allein ein Amt bezw. eine Bürgermeisterei bilden.
Die Organisation der Samtem ent-
spricht im wesentlichen der der EinzelSem. An
der Spitze steht als Vorsteher und ausführende
Instanz der Amtmann bezw. BM mit minde-
stens einem (W.) bezw. 2 (Rh.) Beigeordneten
als Stellvertretern. Ernannt werden der Amt-
mann bezw. BM auf Lebenszeit, die Beigeord-
neten auf 6 Jahre durch den Reg Präsidenten
und zwar in Rh. auf Grund von Vorschlägen,
welche der Kreisausschuß nach Anhörung des
zweiten Organs der Samtc em, der Bürger-
meisterei-Versammlung, zu machen hat. Dieses
zweite, das Beschlußorgan der Samtem, das
in W. Amts-Versammlung heißt, setzt sich zusam-
men aus den Vorstehern und gewählten Abge-
ordneten der Einzel Gem, welche den Vertre-
tungen der letzteren angehören müssen; in Rh.
treten dazu noch die meistbegüterten Grund-
besitzer des Bezirks, die hier ebenso virilstimm-
berechtigt sind wie in den einzelnen Gemäten.
Jede Gem muß vertreten sein. Ueber die Ge-
samtzahl — in Rh. mindestens 12 — und die
Verteilung der Mitglieder auf die EinzelGem
trifft in Rh. der Kreisausschuß, in W. das Amts-
statut Bestimmung. Den Vorsitz in der Ver-
sammlung führt der Amtmann bezw. BM mit
vollem, bei Stimmengleichheit entscheidendem
Stimmrecht. Im übrigen gelten analoge Bestim-
mungen wie für die Vertretung der EinzelGem.
Die Zuständigkeit der Samtöelem erstreckt
sich auf solche Angelegenheiten, die für alle dazu
gehörigen EinzelGem von gemeinsamem Interesse
sind und wird im einzelnen unter Genehmigung
des Kreisausschusses durch die Amts= bezw. Bür-
germeistereiversammlung festgestellt. Für Kom-
petenzerweiterungen ist in W. außerdem die Zu-
stimmung der Einzel Gem selbst erforderlich, auch
kann hier für gemeinsame Angelegenheiten nur
einzelner Gem ein besonderer Verband gebildet
werden, dessen Geschäfte durch die Organe des
Amtes mit besorgt werden, ohne daß die Ver-
kreter der nichtbeteiligten Gem dabei mitzuwirken
aben.
Wichtiger als die Organisation der Samtem
selbst ist in diesem Zusammenhange nun aber ihr
Verhältnis zur EinzelGem. Die historische Ent-
wicklung hat es mit sich gebracht, daß dieses Ver-
hältnis das der Ueberordnung und die Selb-
ständigkeit der EinzelGem infolgedessen sehr er-
heblich beschränkt ist. Das kommt einmal in der
Zuständigkeit der Amts- bezw. Bürgermeisterei-
Versammlung zum Ausdruck, die von vornherein
ja eine Kompetenzverminderung der EinzelGem
bedeutet, und drückt sich sodann besonders deutlich
aus in der Stellung des Amtmanns bezw. BM
gegenüber dem Vorsteher der EinzelGem. Ab-
weichend vom rh. Recht ist diese Stellung in W.
als die einer bloßen Aufsichtsinstanz mit aller-
dings weitreichenden Befugnissen ausgebildet:
der Gem Vorsteher ist hier zwar unter die laufende
Aufsicht des Amtmannes gestellt, aber doch we-
nigstens grundsätzlich ausführendes Organ und
auch Vertreter seiner Gem nach außen hin ge-
blieben. Der Vorsitz in der Gem Vertretung ge-
bührt ihm, wenngleich der Amtmann ihn darin
nach Belieben ablösen kann, und nur bei der Auf-
stellung des Etats sowie der Revision der Rech-
nungen ist er von vornherein an die Mitwirkung
des Amtmannes gebunden, wie er auch den Vor-
sitz in der Gem Vertretung nicht behalten darf, so-
bald diese Gegenstände zur Beratung stehen.
Demgegenüber gehen die Befugnisse des rh. BM.
soweit, daß der Gem Vorsteher daneben nur noch
als Hilfsorgan erscheint, dessen Mitwirkung sich
jener in der Verwaltung der Gem Angelegenheiten
zu bedienen hat. Der Vorsitz im Gemzat steht
daher dem BM zu und kann von diesem nur „in
geeigneten Fällen“ auf den Gem Vorsteher über-
tragen werden. Von der Bearbeitung des Etats-,
Kassen-- und Rechnungswesens ist der letztere sogar
ausdrücklich ausgeschlossen, und auch zur Vertre-
tung der Gem nach außen hin ist nicht er, sondern
der BM berufen, dessen Unterschrift auf Urkun-
den, welche die Gem verbinden sollen, allerdings
noch durch diejenige des Gem Vorstehers ergänzt
werden muß. Mit diesem Uebergewicht des BM
hängt es zusammen, daß seine Zuständigkeit auch
gegenüber dem Gemzat anders abgegrenzt ist als
in W., wo das Verhältnis zwischen Gem Vorstand
und Gem Vertretung im allgemeinen demjenigen
in O., S-H. und H-N. entspricht. Wie in Rh. dem
BM müssen allerdings auch in W. alle Be-
schlüsse der Gem Vertretung, bei denen er nicht mit-
gewirkt hat, dem Amtmann vorgelegt werden.
In Rh. gebührt aber dem BM unter Mitwirkung
des Gem Vorstehers“ nicht bloß die Ausführung,
sondern auch (ähnlich wie in Ha.) die Entscheidung
in allen Gem Angelegenheiten, soweit sie nicht dem
Gemzat übertragen ist. So ist es z. B. Sache des
BM, die Deputationen zur Verwaltung einzelner
Geschäftszweige zu bilden; der Gemat hat nur
dann ein Zustimmungsrecht, wenn und soweit
seine eigenen Mitglieder dazu herangezogen wer-
den sollen.
II. Als notwendiger Bestandteil der Orga-
nisation des platten Landes und zumal in der Form,
daß die Selbständigkeit der EinzelGem dadurch in
weitreichendem Maße eingeengt und verringert
wird, ist die Samt Gem dem Rechte der übrigen
Provinzen unbekannt, wofern man nicht die
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