Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Preußen (Samtgemeinden) 67 
  
ebenda und KrO 51; H.N. 59, 61, 63, 66, 67, 77, 89—91, 
112; Gem O Soh. 68, 70—73, 83, 92, 104; StO O. 35—37, 
49. 56, 58, 59, 61, 62, 66—71 und Instr. für die Stadt Mag 
v. 25. 5. 35; StO W. 35—37, 48, 55, 56, 58, 59, 61, 62, 
66—71; Rh. 34, 35, 45, 52, 53, 54, 56, 57, 60—65; Ha. 52, 
71, 72, 76—78, 95—98, 101, 106, 107, 111, 114—118, 
120—124; Fr. 45—47, 59, 63, 65, 66, 68, 69, 73—78; 
S. O. 50—53, 56—61, 63, 66—70, 75, 80—87, 89, 90; 
·. N. 38—40, 61, 63, 64, 66, 67, 76—81, 88. 
Anhang. 
6 9. Die Samtgemeinden. 
I. Besonderheiten weist die kommunale Organi- 
sation des platten Landes in Rheinland und West- 
falen auf. Aus den Zeiten der französischen Er- 
oberung hat sich hier, wenngleich durch die spä- 
tere Gesetzgebung wesentlich verändert, das In- 
stitut der Samt Gem erhalten, welche, in der 
Regel aus mehreren Gem (und in W. auch Guts- 
bezirken) zusammengesetzt, zunächst staatliche Verw- 
Bezirke, zugleich aber selbständige, mit eigener 
Rechtspersönlichkeit ausgestattete kommunale Ver- 
bände darstellen und in W. Aemter, in Rh. Bürger- 
meistereien heißen. Ist eine Gem groß genng, 
um den Zwecken solchen weiteren Verbandes für 
sich allein zu genügen, so kann sie auch für sich 
allein ein Amt bezw. eine Bürgermeisterei bilden. 
Die Organisation der Samtem ent- 
spricht im wesentlichen der der EinzelSem. An 
der Spitze steht als Vorsteher und ausführende 
Instanz der Amtmann bezw. BM mit minde- 
stens einem (W.) bezw. 2 (Rh.) Beigeordneten 
als Stellvertretern. Ernannt werden der Amt- 
mann bezw. BM auf Lebenszeit, die Beigeord- 
neten auf 6 Jahre durch den Reg Präsidenten 
und zwar in Rh. auf Grund von Vorschlägen, 
welche der Kreisausschuß nach Anhörung des 
zweiten Organs der Samtc em, der Bürger- 
meisterei-Versammlung, zu machen hat. Dieses 
zweite, das Beschlußorgan der Samtem, das 
in W. Amts-Versammlung heißt, setzt sich zusam- 
men aus den Vorstehern und gewählten Abge- 
ordneten der Einzel Gem, welche den Vertre- 
tungen der letzteren angehören müssen; in Rh. 
treten dazu noch die meistbegüterten Grund- 
besitzer des Bezirks, die hier ebenso virilstimm- 
berechtigt sind wie in den einzelnen Gemäten. 
Jede Gem muß vertreten sein. Ueber die Ge- 
samtzahl — in Rh. mindestens 12 — und die 
Verteilung der Mitglieder auf die EinzelGem 
trifft in Rh. der Kreisausschuß, in W. das Amts- 
statut Bestimmung. Den Vorsitz in der Ver- 
sammlung führt der Amtmann bezw. BM mit 
vollem, bei Stimmengleichheit entscheidendem 
Stimmrecht. Im übrigen gelten analoge Bestim- 
mungen wie für die Vertretung der EinzelGem. 
Die Zuständigkeit der Samtöelem erstreckt 
sich auf solche Angelegenheiten, die für alle dazu 
gehörigen EinzelGem von gemeinsamem Interesse 
sind und wird im einzelnen unter Genehmigung 
des Kreisausschusses durch die Amts= bezw. Bür- 
germeistereiversammlung festgestellt. Für Kom- 
petenzerweiterungen ist in W. außerdem die Zu- 
stimmung der Einzel Gem selbst erforderlich, auch 
kann hier für gemeinsame Angelegenheiten nur 
einzelner Gem ein besonderer Verband gebildet 
werden, dessen Geschäfte durch die Organe des 
Amtes mit besorgt werden, ohne daß die Ver- 
  
  
kreter der nichtbeteiligten Gem dabei mitzuwirken 
aben. 
Wichtiger als die Organisation der Samtem 
selbst ist in diesem Zusammenhange nun aber ihr 
Verhältnis zur EinzelGem. Die historische Ent- 
wicklung hat es mit sich gebracht, daß dieses Ver- 
hältnis das der Ueberordnung und die Selb- 
ständigkeit der EinzelGem infolgedessen sehr er- 
heblich beschränkt ist. Das kommt einmal in der 
Zuständigkeit der Amts- bezw. Bürgermeisterei- 
Versammlung zum Ausdruck, die von vornherein 
ja eine Kompetenzverminderung der EinzelGem 
bedeutet, und drückt sich sodann besonders deutlich 
aus in der Stellung des Amtmanns bezw. BM 
gegenüber dem Vorsteher der EinzelGem. Ab- 
weichend vom rh. Recht ist diese Stellung in W. 
als die einer bloßen Aufsichtsinstanz mit aller- 
dings weitreichenden Befugnissen ausgebildet: 
der Gem Vorsteher ist hier zwar unter die laufende 
Aufsicht des Amtmannes gestellt, aber doch we- 
nigstens grundsätzlich ausführendes Organ und 
auch Vertreter seiner Gem nach außen hin ge- 
blieben. Der Vorsitz in der Gem Vertretung ge- 
bührt ihm, wenngleich der Amtmann ihn darin 
nach Belieben ablösen kann, und nur bei der Auf- 
stellung des Etats sowie der Revision der Rech- 
nungen ist er von vornherein an die Mitwirkung 
des Amtmannes gebunden, wie er auch den Vor- 
sitz in der Gem Vertretung nicht behalten darf, so- 
bald diese Gegenstände zur Beratung stehen. 
Demgegenüber gehen die Befugnisse des rh. BM. 
soweit, daß der Gem Vorsteher daneben nur noch 
als Hilfsorgan erscheint, dessen Mitwirkung sich 
jener in der Verwaltung der Gem Angelegenheiten 
zu bedienen hat. Der Vorsitz im Gemzat steht 
daher dem BM zu und kann von diesem nur „in 
geeigneten Fällen“ auf den Gem Vorsteher über- 
tragen werden. Von der Bearbeitung des Etats-, 
Kassen-- und Rechnungswesens ist der letztere sogar 
ausdrücklich ausgeschlossen, und auch zur Vertre- 
tung der Gem nach außen hin ist nicht er, sondern 
der BM berufen, dessen Unterschrift auf Urkun- 
den, welche die Gem verbinden sollen, allerdings 
noch durch diejenige des Gem Vorstehers ergänzt 
werden muß. Mit diesem Uebergewicht des BM 
hängt es zusammen, daß seine Zuständigkeit auch 
gegenüber dem Gemzat anders abgegrenzt ist als 
in W., wo das Verhältnis zwischen Gem Vorstand 
und Gem Vertretung im allgemeinen demjenigen 
in O., S-H. und H-N. entspricht. Wie in Rh. dem 
BM müssen allerdings auch in W. alle Be- 
schlüsse der Gem Vertretung, bei denen er nicht mit- 
gewirkt hat, dem Amtmann vorgelegt werden. 
In Rh. gebührt aber dem BM unter Mitwirkung 
des Gem Vorstehers“ nicht bloß die Ausführung, 
sondern auch (ähnlich wie in Ha.) die Entscheidung 
in allen Gem Angelegenheiten, soweit sie nicht dem 
Gemzat übertragen ist. So ist es z. B. Sache des 
BM, die Deputationen zur Verwaltung einzelner 
Geschäftszweige zu bilden; der Gemat hat nur 
dann ein Zustimmungsrecht, wenn und soweit 
seine eigenen Mitglieder dazu herangezogen wer- 
den sollen. 
II. Als notwendiger Bestandteil der Orga- 
nisation des platten Landes und zumal in der Form, 
daß die Selbständigkeit der EinzelGem dadurch in 
weitreichendem Maße eingeengt und verringert 
wird, ist die Samt Gem dem Rechte der übrigen 
Provinzen unbekannt, wofern man nicht die 
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