Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Lotsen 
Wegen der 
S 259, 260. 
Im internationalen Rechtsver- 
kehr befindet darüber, ob ein L. als ZwangsL. 
anzusehen ist, auf ihn also die darüber bestehenden 
handelsrechtlichen Bestimmungen Anwendung zu 
finden haben, die für das betreffende territoriale 
Gewässer bestehende Anordnung (R 19, 13). 
z 2. Voraussetzungen für den Betrieb. Die 
Tätigkeit des L. stellt an und für sich (Ausnahme 
s. & 5) ein bürgerliches Gewerbe dar, das mit staat- 
licher Funktion nichts zu tun hat (RGZ 74, 70). 
Diesem gewerblichen Charakter entsprechend, hat 
sich der L. nach § 31 der GewO über den Besitz 
der erforderlichen Kenntnisse durch einen Be- 
fähigungsnachweis der zuständigen Verw Behörde 
auszuweisen. Von der Befugnis, für den Inhalt 
dieser Zeugnisse Bestimmungen allgemeiner Art 
zu treffen, hat der BR noch keinen Gebrauch ge- 
macht. Es gelten also die einzelstaatlichen An- 
ordnungen (unten § 5). Nach 8 34 der GewO 
können die Landesgesetze den Betrieb des L.Ge- 
werbes von einer besonderen Genehmigung ab- 
hängig machen (unten # 5). Rücknahme der er- 
teilten Genehmigung ist durch die erteilende Verw- 
Behörde jederzeit angängig (§§ 53 der Gewy). 
Insbesondere kann auch nach §# 26 des R über 
die Untersuchung von Seeunfällen v. 27. 7. 77 
die Feststellung einer Verschuldung seitens eines 
L. durch das Seeamt zur Entziehung der Ge- 
nehmigung führen (vgl. Erkenntnis des Obersee- 
amts v. 21. 3. 93). Dagegen kann über die Straf- 
barkeit des L. nur das Gericht Entscheidung treffen 
(Perels, Allg. Seerecht im Reiche, 1901, 213). 
Bestimmungen, wie im englischen Recht (Jahr- 
buch für Deutschlands Seeinteressen, 1908, 387), 
daß der L. der Staatsangehörigkeit des eigenen 
Landes sein müsse, hat das deutsche Recht nicht. 
#3. Ausübung des Betriebs. 
I. Der L. hat sich bei Ausübung seines Betriebs 
in jeder Beziehung gewissenhaft zu verhalten; so 
ausdrücklich für den beamteten L. in der L. Ord- 
nung von Bremen und Lübeck. Hier wird auch 
gesagt, daß der L. außer seiner eigentlichen Auf- 
abe, der Führung des Schiffs, noch eng mit 
einem Berufe zusammenhängende, wie Achtung 
auf etwaige Strombeschädigung und auf Störung 
der Befeuerung der Küste, der Seezeichen usw. 
zu erfüllen habe (vgl. auch oldenb. Min Bek v. 
29. 7. 80 über die Anzeigepflicht bei beschädigten 
Seezeichen, und die meckl.-schwer. V v. 15. 5. 95 
über die Kontrolle verseuchter Schiffe lauch durch 
den Lotsenl). 
Reichsrechtlich kommt die V v. 29. 7. 89 
in Betracht, wonach der L. den in ## 13 ff der 
B v. 7. 1. 80 aufgestellten Anordnungen über das 
Ausweichen und die Mäßigung der Geschwindig- 
keit bei Nebel anstatt des Schiffers nachzukommen 
hat. Völkerrecht: Ausübunß des L. Dienstes 
ist als Unterstützung Neutraler anzusehen, 
sofern es an Bord der zu kriegerischen Operationen 
dienenden Schiffe beim Einlaufen in oder beim 
Verlassen von neutralen Häfen erfolgt. 
II. Für die Ausübung seines Dienstes erhält 
der L. Bezahlung, als Beamter entweder 
festes Gehalt oder Gebührenlanteil). In allen 
Fällen werden für die Inanspruchnahme der L. 
bestimmte Gebühren erhoben, verschieden je nach 
dem Hafen. (Ueber den Kaiser-Wilhelm-Kanal 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch #32. Aufl. 
Schutzgebiete dgl. oben # 
  
s. 5.) Die Gebühren fallen dem Verfrachter zur 
Last (HGB 621). Sie gehören zu dem bei einem 
Schiffszusammenstoß zu ersetzenden Schaden 
(HGB 734), gewähren die Rechte eines Schiffs- 
gläubigers (HGB 754, 768 Abs 3, 769 Abs 2) und 
verjähren in einem Jahre (HGB 901, 903). 
Die Bek. betr. die Kranken fürsorge 
auf Kauffahrteischiffen v. 3. 7. 05 gilt auch für 
L. Fahrzeuge. Was die Unfallversiche- 
rung betrifft, so sind die L. nach § 1046 der RVO 
versicherungspflichtig. & 1061 läßt die Selbstver- 
sicherung zu, wenn der L.Dienst auf eigene Rech- 
nung betrieben wird. 
III. Stellung des Lotsen zum 
Schiffer und Reeder. Der Schiffer hat 
Zu= und Abgang des L. in das Schiffstagebuch 
einzutragen (HG#B 520), zweckmäßig ist auch ein 
Eintrag darüber, ob dem L. das Kommando des 
Schiffes übergeben ist. Dasselbe geht in der Regel 
bei der Zwangslotsenschaft ohne weiteres auf den 
L. über, bei der freiwilligen steht die Kommando- 
übertragung im Belieben des Schiffers. Beläßt 
der L. dem Schiffer das Kommando, so sind seine 
Ratschläge, wenn der L. Zwangs L., Befehlen 
gleich zu achten. Wenn die Weisungen des L. 
denen des Schiffers widersprechen, so hat sich 
die Besatzung lediglich an die Befehle des Schiffers 
zu halten (Schaps 672). Auch bei der Zwangs- 
lotsenschaft hat der Schiffer die Anordnungen des 
L. nachzuprüfen. Findet er, daß der L. offenbar 
„unvernünftig und zweckwidrig handelt“ (ROHP#G 
25, 230), so muß er dem L. das Kommando ent- 
ziehen. 
Nur der freiwillig angenommene L. gehört zur 
Schiffsbesatzung (RE Z 13, 117; # 20, 84: 
a. M. Cosack, Handelsrecht 140 u. a.). Im 
Sinne der SeemannsO v. 2. 6. 02 gilt der L. 
nicht als Schiffsmann (§s 2). Nach den Grund- 
sätzen des HG#B haftet daher der Reeder für dessen 
Verschulden, nicht beim Zwangslotsen. 
Der L. selbst haftet natürlich für sein Versehen, 
nicht die L. Gesellschaft oder der konzessionierende 
Staat (R# Z 74 S258, 285). Ueber die Haftun 
der L. im Gebiet der Unfallversicherung vgl. 
1219 Reichsversicherungsordnung. 
z 4. Signalgebung; Flaggen= und Lichterfüh- 
rung. Werden auf Fahrzeugen — auf See und 
auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, 
von Seeschiffen befahrenen Gewässern — L. ver- 
langt, so snd die Lotsensignale zur An- 
wendung zu bringen, die die L. Signal O v. 7. 2.07 
vorschreibt. Andere als die in der Verordnung 
genannten Signale dürfen nur im Fall der Not 
enutzt werden (sonst §5 145 StGB). Lediglich der 
Schiffer oder sein Vertreter dürfen die Signale 
geben, zweckloses Signalgeben wird bestraft.c. 
Die L. Signale des deutschen Rechts, die sich mit dem 
internationalen Signalbuch decken, sind bei Tage die am 
Vormast gehißte, mit einem weißen Streisen von ½ der 
Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (L. Flagge oder 
das Signal P. T. des internationalen Signalbuchs oder die 
internationale Flagge 8 mit oder ohne internationalen 
Sienalbuchwimpel darüber oder das Fernsignal, bestehend 
aus einem Kegel mit der Spitze nach oben gehißt und mit 
zwei Bällen oder ballähnlichen Gegenständen darüber. 
Bei Nacht besteht das L. Signal in einem alle 15 Minuten 
abgebrannten Blaufeuer oder einem unmitelbar über der 
Berschanzung in Zwischenräumen von kurzer Dauer gezeig- 
II. 50
	        
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