Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
ten hellen weißen Licht, das jedesmal ungefähr eine Minute 
lang sichtbar ist. 
Neben der B v. 7. 2. 07 sind landesgesetzliche Einzelbe- 
stimmungen, namentlich darüber, wo die Signale zu 
geben sind, denkbar. Bgl. 1 32 der Hamb. V für die Schifs- 
fahrt auf der Unterelbe. Vgl. hierzu Bek. betr. Vorschriften 
über Auswanderschiffe v. 14. 3. 98 1 38, wonach solche zur 
Abgabe von L. Signalen mit dem nötigen Blaulicht ansge- 
rüstet sein müssen. 
Für die Lichterführung auf Lotsen fahr- 
zeugen trifft die Seestraßen O v. 5. 2. 06 in Abweichung 
von der Lichterführung anderer Schiffe Bestimmung. 
Das R v. 22. 6. 99 (Aenderung v. 29. 5. 01) 
betreffend das Flaggenrecht der Kauf- 
fahrteischiffe rechnet zu diesen die L. Fahrzeuge. 
Da aber nur von den Kauffahrteischiffen die Rede 
ist, die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmt 
sind, unterfallen staatliche L. Fahrzeuge nicht 
dem Gesetz. Es gelten aber auch für L. Fahrzeuge 
die Erl v. 1. 7. 96 und 7. 2. 03 (RGBl 199), auch 
die V, betr. das Zeigen der Nationalflagge, v. 
21. 8. 00, X Flagge, oben 1, 811. 
Landesgesetzlich sind für die L.Fahrzeuge noch 
besondere Flaggen vorgeschrieben, so für die Ems L. das 
Wort „Ems“ im Großsegel und die blaue Flagge mit dem E 
im weißen Feld am hintern Mast, für die Elb L. Fahrzeuge 
am Top der Großstange der rote Stander und darunter die 
Hamburger Staatsflagge. 
#5. Einzelbestimmungen. 
1. Im Kaiser-Wilhelm-Kanal I 
sind die L., dem Kais. Kanalamt untergeordnet, 
Reichsbeamte. Das Reich erhebt kein L. Geld, 
wohl aber eine Durchfuhrabgabe (Betr. O v. 
29. 7. 01 und G v. 20. 6. 99). Die L. erhalten 
für einwandfreies L. größerer Schiffe besondere 
Prämien. 
II. Preußen (ogl. Bestimmungen im 
Mli 1899, 136). 
1. In den Provinzen Ost= und West- 
preußen sowie Pommern sind die L. 
besoldete oder auf Gebühren angestellte Staats- 
beamte. Die Fälle, in denen Schiffe beim 
Besuch von Häfen, Auslaufen aus solchen und Be- 
fahren der Binnengewässer einen L. anzunehmen 
haben, sollen die Bezirksregierungen durch Pol Ver- 
ordnungen bestimmen (G v. 9. 5. 563; LVG 138 
Abs 3). Die Prüfung pommerscher und 
preußischer L. erfolgt vor bes. bren, in den See- 
städten zu errichtenden Kommissionen (Instr v. 
1. 2. 62 (MBl 29) und Erl v. 15. 5. und 0. 8. 66). 
2. In den Provinzen Schleswig-Hol- 
stein und Hannover sind — mit Ausnah- 
me= der L. Kommandeure zu Rendsburg und 
Geestemünde, des Ober L. zu Tönning und der 
von der Geestemünder Hafenverwaltung auf gegen- 
seitige Kündigung angenommenen Hafen L. — 
L. Beamte nicht vorhanden. Zum Betrieb des 
L. Gewerbes ist dort besondere Genehmigung nötig. 
In den Provinzen Schleswig-Holstein gründet 
sich dieses Erfordernis für L. auf der Unterelbe 
(von Altona abwärts) auf ein zufolge landesherr- 
lichen Reskripts v. 18. 2. 17853 erlassenes Plakat 
der Regierung im Herzogtum Holstein zu Glück- 
stadt, betr. das Pilotieren auf der Elbe, v. 9. 6. 
  
  
1785, für die übrigen L. auf ein schon unter der 
dels Min v. 23. 3. 70 §§ 10—1)0, 37. 
früheren Landesregierung wirksamcs, noch heute 
bestehendes Herkommen. 
In Hannover ist maßgebend: Für die L. 
auf der Unterelbe (von Harburg abwärts) die von 
Lotsen 
der vormaligen kurfürstl. Regierung zu Stade, 
zuletzt unterm 15. 3. 1796 erlassene, 16. 10. 1815 
von der provisor. Reg Kommission nochmals ver- 
öffentlichte Bekanntmachung, für die L. auf der 
ußenweser (unterhalb der Geestemündung) die 
durch die erstgenannte Regierung unterm 10. 7. 
1795 verfügte Bestätigung der bisherigen Privat- 
L. Gesellschaft am rechten Weserufer, für die L. 
auf der Ems die auf Grund des §+ 9 hann. Gv. 
10. 6. 60 zu demselben erlassenen Ausf. Bek des 
Finanz Min v. 12. 6. 60 und 24. 4. 65 (hann. GS 
1 S 107, 114). 
Die Zulassung der L., die überall nur nach Be- 
darf erfolgt, ist durch Ablegung einer Prüfung 
bedingt, die verschieden ist je nach der L. Station. 
Sie steht in Schleswig-Holstein dem Reg Präsiden- 
ten in Schleswig zu, in Hannover für die L. auf 
der Elbstrecke zwischen Harburg und Neumühlen 
(Harburger Hafen L.) dem Reg Präsidenten zu 
Lüneburg, für die übrigen Elb= und die Weser L. 
dem Reg Präsidenten zu Stade, für die Ems ., 
für die der Reg Präsident zu Aurich das Prüfungs- 
zeugnis ausfertigt, der „Emslotsgesellschaft zu 
Emden". 
Das Gebührenwesen ist in Preußen 
für die verschiedenen Häfen durch Einzelve rord- 
nungen geregelt. 
III. Oldenburg (L.O für die oldenburg. See L. Ge- 
sellschaften an der Weser v. 31. 3. 97). Nach Min Bek v. 
24. 1. 03 sind die bisherigen See L. Gesellschaften zu einer 
Weser L. Gesellschaft vereinigt. Die L. Kommandur wird 
vom Großherzog ernannt, die Mitglieder der Gesellschaft 
vom Ministerium. L. Zwang besteht für die untere Hunte 
(Min Bek v. 12. 7. 010. Ueber die Prüfung der L. und die 
Taxen ### 37, 25 ff L. Ordnung. 
IV. Mecklenburg--Schwerin (VD v. 25. H. 60). 
Die Genehmigung zum Betrieb des L. Gewerbes wird durch 
die Magistrate von Rostock und Wismar erteilt, deren Be- 
amte die 2. sind. Tarif für Wismar v. 26. 10. 87, für die 
Warnow v. 10. 8. 00. Für die Warnow besteht L. Zwang, 
für die Wismarküste nicht. 
V. Ham burg kennt seit 1897 keine Zwangslotsen. 
VI. Bremen: Die Bremer See L. Gesellschaft in 
Bremerhafen bildet mit der preußischen in Geestemünde und 
der oldenburgischen eine Erwerbsgemeinschaft. Wesentlich 
ist die L. O v. 1. 4. 97. Die Mitglieder der Gesellschaft wer- 
den von der Behörde (Amt Bremerhafen) ernannt. Der 
L. Kommandeur muß 6 Jahre Schifser auf großer Fahrt 
gewesen sein, die L. 36 Monate als Lehrling Dienst getan 
und eine Prüfung (5 27 ffo abgelegt haben. TaxO 1 25 ff: 
Kein festes Gehalt der L. L. Zwang besteht auf der Weser 
nicht. · — 
VII.Lübcck(Vv.2.3.0-3):Die Berwaltung unter- 
steht der Baudeputation. Der Kommandeur und die L. 
werden vom Senat gewählt. L. Gebühren O v. 20. 3. 97. 
Es besteht beschränkter L. Zwang. 
z 6. Der Flußlotse. Nach § 31 Gew0O soll es, 
soweit in Staatsverträgen über Strom L. Be- 
sinungen getroffen sind; dabei sein Bewenden 
aben. « « — 
»In Preußen sind L. für Flußschiffe nur 
am Rhein vorhanden. Zwangslotsenschaft besteht 
nicht. In Betracht kommen die rev. Rheinschiff- 
fahrtsakte v. 17. 10. 68 a 26; A# v. 17. 3. 70 
5—9, 13, 14, 15 und das Ausf. Regl des Han- 
Außer für den Rhein gibt es nur noch Be- 
stimmungen über das Fehlen eines L. Zwangs 
auf der Elbe (s. Sachsen) und für die Wesoer:
	        
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