68 Gemeinde (III. Organisation)
Kirchspielsland Gem und Köge in den S-H.chen
Kreisen Husum, Norder= und Süderdithmarschen
hierher rechnen will. Wo sonst die LGO von der
Verbindung nachbarlich gelegener Gem= und
Gutsbezirke (unter Umständen auch Land= und
Stadt Gem) handeln, soll damit lediglich die Mög-
lichkeit gewahrt bleiben, leistungsunfähige oder
#schwache Gem zur besseren Erfüllung einzelner
besonders wichtiger Aufgaben, wie Armenpflege,
Wegebaulast, Schulwesen usw., zusammenzu-
schließen, nötigenfalls auch gegen den Willen der
Beteiligten. Ueber die Rechtsverhältnisse eines
derartigen Verbandes (Vorsteher, Versammlung
usw.) ist ein Statut zu errichten. Erhält der Ver-
band durch Kgl Genehmigung die Rechte einer
öffentlichen Körperschaft, so rückt auch er damit
in die Reihe der kommunalen Verbände ein, doch
leiten sich seine Befugnisse nicht aus eigenem Recht,
sondern aus — in der Regel freiwilliger — Ueber-
tragung seitens der EinzelGem her und können
daher niemals zu einem allgemeinen Aufsichtsrecht
gegenüber den letzteren auswachsen [l Zweck-
verbändel.
2 Nh. 7—10, 63, 67, 68, 76, 85, 86, 88—90, 108,
108—112, W. 4, 5, 31, 41, 46, 49, 51, 65, 69—71, 74—76;
Oa. 20, 83 unb Ausf. Bek v. 28. 4. 59, 1 1— 9; O. 128—1838;
S. H. ebenda und 121 a—f; 5.N. 100—110; Hoh. 102.
II. Die Gemeindebeamten
# 10. Die Unbesoldeten [#Ehrenamtl.
Die Beamten, deren der Gem Vorstand zur Ver-
waltung der Gem Angelegenheiten bedarf, zer-
fallen in die beiden Kategorien der Ehren= und
der Berufs-, d. h. der unbesoldeten und der besol-
deten Beamten. Begrifflich gemeinsam ist ihnen
allen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zur Gem, in das sie durch einen besonderen öffent-
lich-rechtlickeen Akt zum Zwecke der Ausübung von
Gem Geschäften berufen werden. Im übrigen
bestehen tief greifende Unterschiede, die eine ge-
sonderte Behandlung beider Gruppen erfordern.
Von den Unbesoldeten gehören die Mitglieder der
Gen Vertretung, obwohl dem Sprachgebrauch
nach die vornehmsten Ehrenbeamten der Gem,
eben wegen des Fehlens jeglichen Dienstverhält-
nisses nicht zu den Gem Beamten im Rechtssinne.
In erster Linie zählen dagegen hierher die unbe-
soldeten Mitglieder des kollegialischen Gem Vor-
standes, sowie die dem Einzelvorstande beigege-
benen Schöffen, Beigeordneten usw., soweit sie
gleichfalls keine Besoldung erhalten, ferner die
Mitglieder der bleibenden VerwdDeputationen
und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig der
Gem Vertretung angehören, und schließlich, wenn-
gleich nur für die kurze Dauer ihrer Funktion, die
Wahlvorstände für die Wahlen zur Gem Vertre-
tung. Eine bisher noch nicht erwähnte Klasse von
unbesoldeten Gem Beamten bilden die städti-
schen Bezirksvorsteher. Sämtliche StO sehen
nämlich eine Einteilung größerer Städte in Orts-
bezirke vor, die in O., W., Rh., Fr. und H--N.
vom Mag (in Rh. BM nach Anhörung der St BV)
vorzunehmen ist, in Ha. und S-H. durch Orts-
statut zu erfolgen hat. Die Vorsteher dieser Be-
zirke, deren Amt heute freilich jeder Bedeutung
entbehrt, werden überall von der St Wgewählt,
und zwar in Ha. nach Maßgabe der Bestimmungen
über die Wahl der Bürgervorsteher, in S.H. aus
3 vom Mag vorgeschlagenen wahlberechtigten
Bürgern des Bezirks. Die Gewählten bedürfen
mit Ausnahme von Ha. und S.H. der Bestätigung
durch den Mag (in Rh. BM). Sie sind Organe des
letzteren und namentlich zu dessen Unterstützung
in den örtlichen Geschäften ihres Bezirks berufen.
Aehnlich ist die Stellung der Dorf= und Bauer-
schaftsvorsteher in Rh., W. und S.H. Außerhalb
des Rahmens der Gen Verfassungsgesetze, aber
gleichwohl als Gem Beamte sind sodann die Mit-
glieder des Gem Waisenrates (a 77 31AGz. BGB)
und der Gesundheitskommission zu erwähnen
(Gv. 16. 9. 99 § 10). Keine Gem Beamte sind
dagegen trotz ihres äußerlichen Zusammenhanges
mit dem VerwoOrganismus der Gem die Schieds-
männer I(OVG 23, 1) sowie die Mitglieder der
Voreinschätzungskommission (OVG in Pr. VBl 19,
100) und der Gewerbe= und Kaufmannsgerichte (JI.
Charakteristisch für das Ehrenamt ist es — und
das gilt auch von den sonst nicht hierher gehörigen
Stellen in der Gem Vertretung — daß die Gesetze
durchweg einen Zwang zu seiner Annahme auf-
stellen, von dem es nur in ganz bestimmten Aus-
nahmefällen eine Befreiung gibt. Jedes stimm-
fähige Gem Mitglied ist nämlich verpflichtet, eine
derartige Stelle anzunehmen und mindestens 3
(nach St O Ha. und S-H. 6) Jahre lang zu ver-
walten. Zur Ablehnung oder früheren Nieder-
legung berechtigen nur: die frühere Verwaltung
einer unbesoldeten Stelle für die nächsten 3 (St O
Ha. und S-H.: 6) Jahre, anhaltende Krankheit,
ein Alter von 60 Jahren und darüber, die Ver-
waltung eines anderen öffentlichen Amtes und
sonstige besondere Verhältnisse, die nach dem Er-
messen der Gem Vertretung eine gültige Ent-
schuldigung begründen. Aerztliche Praxis wird in
allen St O (mit Ausnahme von H-N.) sowie in der
LW. als weiterer Ablehnungsgrund genannt,
gilt jedoch nicht für die Mitglieder der Gesundheits-
Kommission (Gv. 16. 9. 99 §10). Wer ohne einen
der vorbezeichneten Gründe die Uebernahme oder
Weiterführung eines unbesoldeten Gemmtes
verweigert, kann (mit Ausnahme von StO Ha.)
durch Beschluß der Gem Vertretung, wo eine solche
nicht besteht, des Gem Vorstandes, für 3 bis 6
Jahre der Ausübung des Bürgerrechts ver-
lustig erklärt und um ½ bis ¼ stärker als die übri-
gen Gem Angehörigen zu den direkten GemAb-
gaben herangezogen werden. Ueber die Art der
Berufung zu den unbesoldeten Gem Aemtern
sowie über die Bestätigung (. oben #5 6 u. 7.
Dazu ist hier ergänzend zu bemerken, daß die
ländlichen Ehrenbeamten sämtlich, auch soweit sie
nicht zum Gem Vorstand gehören, der Bestätigung
durch den Landrat bedürfen (ALK II 6, E 159,
160). Sein Ende findet das Dienstverhältnis
des Ehrenbeamten regelmäßig mit dem Ablauf
seiner Wahlperiode, ferner mit der berechtigten.
Niederlegung und schließlich mit dem Verlust des
Bürgerrechts, das ja die wesentlichste Bedingung
für die Qualifikation zu den Ehrenämtern über-
haupt darstellt. Ueber den Verlust des Ehren-
amtes infolge strafgerichtlicher Verurteilung f.
#il 31—36 SteE. Ruht das Bürgerrecht, so tritt
solange Suspension auch von dem Ehrenamte
ein. Im Disziplinarwege entlassen werden kön-
nen nur die Mitglieder des kollegialischen Gem-
Vorstandes und die dem Einzelvorstande beige-
gebenen Schöffen, Beigeordneten usw. Für die