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bis einschließlich ½/ der 12. Theil,
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und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge
von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechuung der Bremsenzahl nicht diese,
sondern die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebend.
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die
Schwerkraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforder-
lichen Sicherheitsvorschriften von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche
hilt auch für Vahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System gebaut sind und
gemäß desselben betrieben werden.
g 25.
Revision der Züge vor der Abfahrt.
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen
Beamten gestattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzu-
nehmenden Revision der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammenge-
kuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt
wird, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen
angemessen vertheilt und besetzt sind (8 24).
g 26.
Beleuchtung der Personenwagen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und
in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, an-
gemessen zu erleuchten.
827.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lolo-
motiven wird durch die Landes-Aussichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten
als 30 Kilometer in der Stunde dürfen nicht gestattet werden.