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z 5. Einrichtung und finanzielles Ergebnis
der prenßisch-füddentschen Klassenlotterie.
I. Einrichtung. In Preußen fanden zuerst 1703
die Klassen L. Eingang. Aber der Staat überließ deren
Beranstaltung Privaten und behielt sich nur ihre Genehmi-
gung und eine von Fall zu Fall bestimmte Abgabe für wohl-
tätige Zwecke vor. Erst im Jahre 1763 wurden die L. mo-
nopolisiert und ein staatliches Zahlenlotto, 1762 daneben
eine Klassen L. eingeführt. Beide waren bis zu dem Lot-
terieedikt v. 20. 6. 1794 verpachtet. Durch das
zweite Lotterieedikt v. 28. 5. 1810 wurde das
Lotto abgeschafft; vorübergehend trat an seine Stelle eine
sog. „Quinenlotterie“, eine Abart des Lottos. Auch die
Klassen L. wurde 1810 fuspendiert, aber 1813 wleder auf-
genommen. Neben ihr wurde dann lange Zeit noch mit
anderen Formen von Staats L. experimentiert.
Seit 1832 ist die „Königlich Preußische
Klassenlotterie“" die einzige Staats.,
seit dem Inkrafttreten der Verträge mit Bayern,
Württemberg und Baden (§ 4) „Preußisch-
Süddeutsche (Königlich Preußische)
Klassenlotterie“.
Es werden in jedem Kalenderjahr 2 L. mit seit
1903 je 5 Klassen ausgespielt. Die Zahl der
Lose jeder L. betrug bis 1886 95.000 (80000
Stamm= und 15 000 Freilose; vgl. weiter unten);
sie wurde damals verdoppelt und dann noch wieder-
holt erhöht, aus Anlaß der Erhöhung des Reichs-
stempels, namentlich aber des Anschlusses anderer
Staaten oder doch (1911) gelegentlich eines solchen.
Nach Zutritt der süddeutschen Staaten besteht die
L. seit Anfang 1913 aus 468 000 Losen. Hiervon.
sind 428 000 „Stamm“= und 40 000 „Freilose“.
Die preußische L. besitzt nämlich seit alters her die Eigen-
tümlichkeit, daß auf jedes in einer der — jetzt 4, früher 3 —
Borklassen gezogene Los ein für die folgende Klasse einsatz-
freies Los, für das nur die Einsätze der früheren Klaisen zu
entrichten sind, gewährt wird, das sog. „Freilos“. Da-
durch wird jedem Spieler die Sicherheit geboten, wenn er
will, an der Schlußziehung beteiligt zu jein, während andern-
falls die Möglichkeit, sosern sein Los in einer Vorklasse ge.
bogen ist, davon abhängen würde, ob er noch ein Kauflos
zur Schlußklaise erlangen kann, also entfallen würde, wenn
diese vergrisfen sind. Früher nahmen diese Freilose bis zu
ihrer Ausgabe für Rechnung der L. Berwaltung am Spiele
teil, so daß diese die auf die mitspielenden Freilose entfallen-
den Gewinne der Vorklassen selbst bezog. Seit der 227. L.,
der 1. „Preußisch- Süddeutschen“, ist dieses Mitspiel der
Freilose beseitigt; es nimmt also jetzt in jeder Klasse die gleiche
Zahl von Losen, 428 000, an der Ziehung teil.
Um die Dauer der Ziehungen abzukürzen,
werden seit der Vermehrung der Lose auf 380 000
(1911) diese in 2 Abteilungen (Serien), I und
II, mit gleichen Nummern eingeteilt, und es ent-
fällt auf jede gezogene Nummer in den beiden
Abteilungen ein gleich hoher Gewinn, der durch
Entnahme eines Gewinnröllchens aus dem
Gewinnrade bestimmt wird. Es müssen also alle
Gewinne in einer durch 2 teilbaren Zahl vorhan-
den sein, und es werden immer gleichzeitig deren 2
gezogen. Die Ausgabe erfolgt in ganzen, halben,
viertel und achtel Losen; die Zehntel sind seit 1911
wieder beseitigt. Der Preis für ein ganzes Los
den Reichsstempel und 1 Mk. die „Schreibgebühr“
des Einnehmers darstellen. Die Zahl der Ge-
winne ist gleich der halben der Stammlose,
also 214.000, wovon 10.000 in jede der 4 Vorklassen
und 174.000 in der Schlußklasse gezogen werden.
Lotterie
Die niedrigsten Gewinne belaufen sich in der I. Klasse auf
50 Mk. und sind in jeder der solgenden Klassen um 48 Mk.
höher als in der vorhergehenden. Der höchste Gewinn beträgt
letzt für die I. Klasse 50 000, die II. 60 000, bie III. 75000 MEr.
die IV. 100 000 Mk., die V. 500 000 Mk., „bas große Loos“).
Ihr Schwergewicht hat die preußische L. stets auf eine reich
liche Ausstattung mit mittleren Gewinnen, insbesondere
solchen von 3000 Mk. gelegt; gegenwärtig sind in allen Klassen
zusammen vorhanden Gewinne von 10 000 Mk. und mehr
220, darunter solche von mehr als 100 000 Mk. 10, Gewinne
von 5000 Mk. 260, solche von 3000 Mk. 3240, bagegen
niedrigste, sog. „Einsatzzewinne"“ 193 000. Außer dem Gewinn
erhält in der fünften Klasse diejenige Nummer jeder Abtei-
lung, auf die am letzten Ziehungstage und, sofern an ihm eine
Nachmittagsziehung stattfindet, in dieser der zuerst ge-
kogene Gewinn von 1000 Mk. und darüber fällt, eine Prä-
mie von 300 000 Mk.; sollte dann ein solcher Gewinn nicht
mehr im Rade sein, so werden die Prämien derjenigen
Nummer der beiden Losabteilungen zugeschlagen, die zu-
letzt gezogen wird.
Ueber die Gültigkeit der — von besonders er-
nannten Kgl Kommissaren zu bewirkenden —
Ziehungen entscheidet unter Ausschluß des Rechts-
wegs der Präsident der General-L.Direktion und
auf Beschwerde der Finanzminister. Von allen
Gewinnen und den Prämien werden für die
Staatskasse 14 und für den Einnehmer 1 ½0% in
Abzug gebracht.
1II. Die Lotterieverwaltung e-
schieht durch die vom preußischen Finanz Min
ressortierende preußische „GCeneral--Lotte-
rie-Direktion“" in Berlin, die aus einem
Präsidenten, als dessen Vertreter einem Justitiar
— beide im Nebenamt — und zur Zeit 4 „Lotterie-
direktoren“ besteht, deren einen die süddeutschen
Staaten stellen. Den Vertrieb der Lose und son-
stigen Verkehr mit den Spielern besorgen die
Lotterie-Einnehmer. Diese sind nicht
Staatsbeamte, sondern stehen zur L. Verwaltung
in einem von dieser jederzeit widerruflichen Auf-
tragsverhältnis. Ihre Annahme und Entlassung
erfolgt in dem norddeutschen Teile des L. Gebiets,
in Hessen und im Reichsland durch die General-
L.Direktion, außerhalb Preußens nach Anhörung
der betreffenden Landesregierung, hingegen in
Bayern, Württemberg und Baden umgekehrt
durch die Landesregierung nach Anhörung der
General-L.Direktion. In der Mehrzahl werden
sie dem wohlhabenden Kaufmannsstande, in der
Minderheit den mit Aussicht auf Anstellung im
Zivildienst verabschiedeten Berufsoffizieren ent-
nommen. Die L.Einnehmer haben eine Sicherheit
zu stellen, deren Höhe sich nach der Zahl der ihnen
überwiesenen Lose richtet, mindestens aber 12 000
Mark beträgt. Aufforderungen zum Spiel, An-
bieten oder Uebersenden von Losen ohne voran-
gegangene Bestellung ist ihnen untersagt. Die
private Annahme von Mittelspersonen ist ihnen
mit Genehmigung der General L.Direktion ge-
stattet; hingegen ist, um Mißbräuche auszuschließen,
jeder Privathandel mit Losen der Staats L. in
Preußen und den meisten der seiner L. ange-
schlossenen Staaten gesetzlich (in Preußen frühe
beträgt für jede Klasse 40 Mk., wovon 629 Mk. Teußen früher
Gv. 18. 8. 91, jetzt & 6 des unten zu besprechenden
Guo. 19. 7. II) verboten.
III. Das finanzielle Ergebnis soll nach
dem preußischen Staatehauchaltsctat 1913, abgesehen von
den nicht im Etat der L. Verwaltung erscheinenden Zinse
für die bei der Seehandlung niedergelegten, zeitweilig ent-