Lotterie
bebrlichen Gelder, ein Ueberschuß von 19 798 130 Mk. sein.
wovon nach Abzug der Renten an andere Staaten für Preu-
ben 7 331 795 Mk. übrig bleiben. Die Renten betragen z. Z.
für Bayern 2215 000, Württemberg 785 000, Baden
690 000, die Staaten der früher hessisch-thüringischen
L. Gemeinschaft, denen die Unterverteilung überlassen
bleibt, 1½ /u 116 des für sie und Preußen verfügbaren Ueber-
schusses, höchstens aber 1 630 000 Mk., für das Reichsland
550 000, für Braunschweig 475 000 Mk., vom 1. 6. 14 ab
aber #/1% des für Preußen und Braunschweig verfügbaren
Ueberschusses und höchstens 450 000 Mk., für Mecklenburg-
Schwerin 400 000, Lübeck 200 000, Mecklenburg-Strelitz
67 000, Reuß i. L. 65 000, Waldeck 15 000 Mk., für Olden-
burg 40 Mk. für jedes im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
von dort aus abgesetzte Los und für Bremen für jedes im
letzten Jahre abgesetzte Los bis zur Zahl von 2500 40, für
Wjedes darüber abgesetzte 20 Mk.
##6. Strafsschutz innerhalb des preußisch-süd-
deutschen Lotteriegebiets. In allen Staaten des
preußisch-süddeutschen L.Gebiets bestehen Straf-
gesetze gegen das Spielen innicht zu-
gelassenen Lotterien und namentlich
gegen den Vertricb von Losen solcher L. neuer-
dings auch gegen die sog. Serien= und Prämien=
losgesellschaften #).
1. Den Ausgangspunkt bildet das preußische
Gv. 29. 8. 04 (an Stelle des G v. 29. 7. 85), dem
die der übrigen Staaten nachgebildet sind. Es
bedroht das Spiel in nicht zugelassenen außer-
preußischen L. mit Geldstrafe bis zu 600 Mk.,
dagegen Vertriebshandlungen für solche L. mit
Strafe bis zu 1000 Mk., bei gewerbsmäßigen
Losehändlern und ihren Gehilfen oder durch
öffentliche Ankündigungen, Versenden von Losen
oder Losangeboten und dergl. von 100—1500 Mk., 60 000, in der fünften, wie in Preußen, 500 000 Mk., ist
im ersten Rückfall bis zu 1500 und 2000 Mk., im
ferneren Rücksall bis zu 3000 Mk. Der Schwer-
punkt gegenüber dem früheren Strafgesetz liegt
darin, daß jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebs-
handlung als selbständiges Vergehen bestraft
wird, und die Rückfallstrafe tritt auch ein, wenn
die frühere Geldstrafe noch nicht ganz gezahlt oder
wenn sie erlassen ist; sie bleibt dagegen ausgeschlos-
letzten Strafe 3 Zahre verflossen sind. Auch die Ver-
1 „%
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Monaten und Geldstrafe bis 6000 Mk. geahndet.
3. Mit Geldstrafe von 100—1500 Mk. ist be-
droht der Privathandel mit Losen der
Staats L. und der Handel mit geringern als den
enehmigten Anteilen oder Abschnitten von Lo-
aen zu Privatlotterien oder Ausspielungen, mit
Geldstrafe bis zu 150 Mk. der Vertrieb von Losen
oder Losabschnitten einer L. oder Ausspielung,
die nur in einem Teile des Staatsgebiets zuge-
lassen ist, außerhalb dieses Gebiets und von Losen
oder Losabschnitten einer außerpreußischen L.
oder Ausspielung, welche nur in einer bestimmten
Anzahl mit behördlichem Stempel versehener
Lose zugelassen ist, ohne diesen Stempel. Bayern
und Baden bedrohen auch Abweichen von den
genehmigten Bedingungen beim Vertriebe, also
insbesondere auch Abfordern eines höhern als des
planmäßigen Preises, mit Strafe.
##7. Die sächsische Landeslotterie ist 1831 aus
der Leipziger Stadt L. hervorgegangen, die seit
1754 bestanden hatte. Wie in Preußen werden
alljährlich zwei L. von je 5 Klassen veranstaltet.
Die Zahl der Lose jeder L. ist, als das Eingehen
der meisten andern deutschen Staats L. infolge der
preußischen L. Verträge den Losemarkt sehr stark
entlastete, von 100 000 auf 110 000 erhöht worden.
Der Preis des Loses beträgt für jede Klasse 50 Mk.,
nämlich 4023 Mk. reinen Einsatz, 81½9 Mk. Reichs-
stempelabgabe und 1 Mk. Schreibgebühr für den
Kollekteur. An Gewinnen werden in jeder
der vier Vorklassen 3850 und in der Schlußklasse
39 600, im ganzen also 55 000 gezogen.
Der höchste Gewinn beträgt in der ersten Klasse 30 000,
in der zweiten 40 000, in der dritten 50 000, in der vierten
aber in jeder Klasse nur einmal vertreten. Die niedrigsten
Gewinne steigen von 120 Mk. in der I. Klasse mit jeder sol-
genden um 60 Mk., also bis auf 300 Mk. in der Schlußklasse.
Im ganzen beträgt die Zahl der Gewinne von 10 000 Mk.
und mehr 40, derjenigen von 3000 Mk. und mehr 5690.
Für das Los, auf das am letzten Ziehungstage der fünfien
Klasse der höchste Gewinn gefallen ist, wird als Zuschlag zu
· » » diesem eine Prämie von 300 000 Mk. gewährt; werden an
sen, wenn seit Zahlung, Verbüßung oder Erlaß der
öffentlichung der Gewinnergebnisse nicht zugelasse-
ner außerpreußischer L. wird bestraft, mit Geld
bis zu 60, bei Losehändlern von 100—600 Mk.
2. Gegen die Losgesellschaften, d. h.
Vereinigungen aller Art, welche die Gewinnaus-
sichten von Serien= oder Prämienlosen oder von
Lotterie= oder Ausspielungslosen ausnutzen wol-
len, richtet sich das preußische G v. 19. 7. 11,
dem ähnliche Strafbestimmungen in den andern treibenden entnommen werden.
Staaten des L. Gebiets vorausgegangen oder
gefolgt sind. Mit Gefängnis bis zu 9 Mo-
naten und Geldstrase von 300—3000 Mark oder
derienige bedroht,
einer dieser Strafen ist
der gewerbsmäßig in der Absicht, andere aus-
zubeuten, zur Beteiligung an solchen Losgesell-
schaften auffordert oder sich mit deren Bildung
oder Geschäftsführung befaßt oder ihre Bildung
sonstwie wissentlich fördert, oder Handlungen zum
Vertriebe von Serien= oder Prämienlosen vor-
nimmt. Rückfall wird mit Gefängnis bis zu 6
1) Abweichenvd hiervon wird in Hamburg (G. v. 20. 1. 990)
nur der Vertrieb von Lesen bestraft. Dagegen bestehen ge-
diesem Tage als höchste Gewinne mehrere gleich hohe ge-
zogen, so erhält der von ihnen zuletzt gezogene die Prämie.
Von den Gewinnbeträgen werden für Staat
und Kollekteur 15 v. H. gekürzt. Die Lose werden
als ganze, halbe, fünftel und zehntel ausgegeben.
Verwaltet wird die Landes L. von der
L.Direktion in Leipzig; der Verschleiß der Lose
erfolgt durch Kollekteure, die, wie in Preußen,
nicht im Beamtenverhältnis stehen, aber anders
wie dort lediglich aus den Kreisen der Gewerbe-
In ihren Ge-
schäftsformen ist ihnen ähnliche Zurückhaltung
wie den preußischen zur Pflicht gemacht, jedoch
die unverlangte Zusendung von Losen gestattet,
freilich auf ihre Gefahr, indem der Empfänger
zur Bezahlung des Preises nicht verpflichtet, aber
zum Bezuge eines auf das Los fallenden Gewinnes
berechtigt ist. Der Privathandel mit Lo-
gen die im Tert genannten Spielgesellschaften ebenfalls
Strafbestimmungen (G. v. 23. 4. 10).
sen der Landes L. ist dagegen wie in Preußen ver-
boten. Der Nutzbarmachung der bei der L. Kasse
zeitweilig verfügbaren Kassenbestände dient die
Lotterie-Darlehnskasse. Einschließ-
lich dieser ist der Ueberschuß der L. für jedes Jahr
der Finanzperiode 1912/13 auf 5 246 035 Mk.
veranschlagt, wovon 574 090 Mk. auf die L. Dar-
lehnskasse entfallen.