Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Paris tagende internationale Konferenz. Pral- 
tische Ergebnisse sind indessen bisher nicht er- 
reicht. 
Bezüglich der Bezeichnung der einzelnen Arten 
derl LF und ihrer Apparate muß sich die Rechts- 
wissenschaft den Beschlüssen des achten Deutschen 
LTages v. 9. 10. 10 umsomehr anschließen, als 
diese auch für die unten § 4 besprochene Min Verfü- 
gung maßgebend geworden sind. 
zi2. Recht des Staates am Lustraum. Von 
ausschlaggebender Bedeutung nicht nur für das 
Staatsrecht, sondern auch für das gesamte Recht 
der LF und zugleich für das der Radiotelegraphie 
istitheoretisch die Frage nach der katerechtachen 
Zugehörigkeit des über dem Lande und Wasser 
eines Staatsgebiets befindlichen Luftraums. 
1. Unbedingt müssen abgelehnt werden: 
a) Die Ansicht, daß der Luftraum gleich dem 
offenen Meere keiner Gebietshoheit unterliege 
(Luftfreiheitstheorie), sei es, daß sie unbeschränkt 
(so von Nys), sei es, daß sie in der Weise ver- 
treten wird, daß dem Staate in einer Interessen- 
sphäre eine geminderte Souveränität zukomme 
(Schutztheorie von Fauchille, Scholz u. a.). Denn 
bereits vor den großen neuen Fortschritten der 
LF haben die Kulturstaaten es als ihre Aufgabe 
betrachtet, die Geltendmachung einander wider- 
sprechender Interessen ihrer Untertanen am Luft- 
raume durch gesetzliche Bestimmungen (z. B. 
BGB 8 905) zu regeln. Die Erfüllung der allge- 
meinen Staatsaufgaben, insbesondere der Schutz 
der Untertanen gegen Gefährdung von Leben und 
Eigentum und die Verhütung von Spionage und 
Schmuggel, erfordern aber im Zeitalter der LF 
noch mehr als früher Festhalten tan der Staats- 
hoheit über den gesamten Luftraum, der sich ober- 
halb des eigenen Landgebiets zerhebt. 
b) Deshalb muß auch jeder Versuch abgelehnt 
werden, den Luftraum so zu teilen, daß die 
Souveränität des Staates sich bis zu einer ge- 
wissen Höhe erstrecken, darüber hinaus aber Luft- 
freiheit herrschen solle. Schon die Verschiedenheit 
er vorgeschlagenen Begrenzung, nämlich ent- 
weder eine sehr ungleichartig ziffernmäßig be- 
stimmte Linie über dem Erdboden (Fauchille für 
Kriegszeiten 11 000, für Friedenszeiten 1500, 
von Holtzendorff 1000, Rolland 330, v. Bark50 
oder 60, Neubauer 50 m) oder die durch technische 
Fortschritte stets zunehmende Kanonenschußweite 
(Bluntschli und Rivier) zeigt die Willkürlichkeit 
solcher Festsetzungen. Ihnen würde auch die 
Möglichkeit der Durchführung fehlen, da es weder 
für den Luftschiffer noch für dessen Beobachter 
in jedem Augenblicke möglich ist, die Entfernung 
des L vom Lande richtig einzuschätzen. Vor allem 
aber können auch noch von der größten Höhe 
aus beabsichtigte oder unbeabsichtigte schädliche 
Einwirkungen auf das darunter liegende Land 
geübt werden. 
Ao) Die Ansicht, daß der Luftraum zur Eigen- 
tumssphäre des Staates gehöre (Grünwald), ver- 
mischt privates und öffentliches Recht. Das 
Hoheitsrecht des Staates unterscheidet sich in Art 
und [Bedeutung völlig von den durch den Staat 
zu schützenden Rechten Privater an der Luftsäule 
Über ihren Grundstücken (Meurer 18). 
2. Man muß also bei der Konstruktion des 
  
Luftschiffahrt 
  
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menschliche Zwecke in Betracht kommt, zum Sou- 
veränitätsgebiete der Grundstaaten gehört. 
In derselben Weise wie der Luftraum über dem 
Landgebiete ist auch derjenige über den Binnen- 
und Küstengewässern (] einer Staatshoheit, und 
zwar der des Uferstaates unterworfen; nur im 
Luftraum über dem Meere besteht die „Luftfrei- 
heit“, da es selbst zu keinem Staate gehört. 
Diese Ansichten werden auch namentlich in den 
letzten Jahren von der Mehrzahl der Gelehrten 
vertreten. In den Konsequenzen stimmen hiermit 
im wesentlichen auch diejenigen überein, welche 
wie Meili und Alex Meyer und die Vertreter der 
„Schutztheorie“ (unter a) dem Staate an dem 
Luftraume oberhalb seines Gebietes dieje- 
nigen „Hoheitsrechte“ zusprechen, zu deren 
Ausübung er durch seine Interessen gezwungen 
ist. 
## 3. Recht fremder Luftschiffe. I. Die Aus- 
Übung von Hoheitsrechten über den Luftraum kann 
und muß auch künftig insoweit einge- 
schränkt werden, als dadurch die Staats= und Be- 
völkerungsinteressen nicht leiden. Dies geschieht, 
indem seine Benutzung (außerdem auch die von 
Landungsplätzen) ausländischen L in gleicher 
Weise wie den einheimischen gestattet wird. In- 
dessen handelt es sich hier nicht um die Errichtung 
von „Luftservituten", wie manche behaupten, 
sondern um gegenseitige Gewährung eines er- 
weiterten Gastrechts, das mit dem Verbote des 
Spionierens und jeder Belästigung des Staa- 
tes verbunden ist, welchem die Lufthoheit zusteht. 
So wird der auswärtige Luftschiffer denselben 
Pol Vorschriften wie der einheimische unterwor- 
fen sein, und das Gastrecht wird stets nur für 
diejenigen L gelten, welche das Recht der Flag- 
genführung in ihrer Heimat und deren Führer 
dort ein Führerzeugnis erlangt haben. 
II. Nationalität der Luftschiffe. 
Daraus, daß die Luftsäule betreffs der Souveräni- 
tät mit dem unter ihr liegenden Lande zusammen- 
gehört, ergibt sich, daß zur Zeit alle Handlungen, 
die auf L — gleichviel welcher Herkunft — vor- 
genommen werden, nach denselben Rechtsgrund- 
sätzen zu beurteilen sind, wie wenn sie auf dem 
darunter liegenden Grundstücke vorgenommen 
wären. Dasselbe gilt von Ereignissen, die auf 
L geschehen, z. B. Sterbefällen. Indessen ist die 
Uebertragung seerechtlicher Grundsätze auf die 
Nationalität der L sowie auch auf den Gerichts- 
stand für in ihnen verübte Delikte, auf Zu- 
ständigkeit der Organe der freiwilligen Gerichts- 
barkeit für daselbst erfolgte Ereignisse usw. höchst 
wünschenswert. Namentlich wird durch völker- 
rechtliche Vereinbarung zu bestimmen sein, daß 
die Nationalität der L sich nach der von ihnen 
berechtigterweise geführten Flaage richtet. Wäh- 
rend StaatsLselbstverständlich die Flagge ihres 
Heimatsstaates führen, hängt bei privaten das 
Recht der Flaggenführung von den Gesetzen der 
einzelnen Staaten ab. Man wird jedoch bezüglich 
derartiger Vorschriften internationale Ueberein- 
stimmung schaffen müssen, während es bekanntlich 
bei privaten Seeschiffen noch an solcher fehlt. 
Ebenso wie das Halten anderer durch elementare 
Kraft bewegter Fahrzeuge, die nicht Wasserfahr- 
zeuge sind, unterliegt dasjenige von L aller Art, 
  
  
  
Rechts der LF davon ausgehen, daß der Luft= auch wenn es nicht zu gewerblichen Zwecken ge- 
raum, soweit er überhaupt für irgendwelche schieht, nach Reichsversicherungs O f 537 Ziff. 7
	        
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