Paris tagende internationale Konferenz. Pral-
tische Ergebnisse sind indessen bisher nicht er-
reicht.
Bezüglich der Bezeichnung der einzelnen Arten
derl LF und ihrer Apparate muß sich die Rechts-
wissenschaft den Beschlüssen des achten Deutschen
LTages v. 9. 10. 10 umsomehr anschließen, als
diese auch für die unten § 4 besprochene Min Verfü-
gung maßgebend geworden sind.
zi2. Recht des Staates am Lustraum. Von
ausschlaggebender Bedeutung nicht nur für das
Staatsrecht, sondern auch für das gesamte Recht
der LF und zugleich für das der Radiotelegraphie
istitheoretisch die Frage nach der katerechtachen
Zugehörigkeit des über dem Lande und Wasser
eines Staatsgebiets befindlichen Luftraums.
1. Unbedingt müssen abgelehnt werden:
a) Die Ansicht, daß der Luftraum gleich dem
offenen Meere keiner Gebietshoheit unterliege
(Luftfreiheitstheorie), sei es, daß sie unbeschränkt
(so von Nys), sei es, daß sie in der Weise ver-
treten wird, daß dem Staate in einer Interessen-
sphäre eine geminderte Souveränität zukomme
(Schutztheorie von Fauchille, Scholz u. a.). Denn
bereits vor den großen neuen Fortschritten der
LF haben die Kulturstaaten es als ihre Aufgabe
betrachtet, die Geltendmachung einander wider-
sprechender Interessen ihrer Untertanen am Luft-
raume durch gesetzliche Bestimmungen (z. B.
BGB 8 905) zu regeln. Die Erfüllung der allge-
meinen Staatsaufgaben, insbesondere der Schutz
der Untertanen gegen Gefährdung von Leben und
Eigentum und die Verhütung von Spionage und
Schmuggel, erfordern aber im Zeitalter der LF
noch mehr als früher Festhalten tan der Staats-
hoheit über den gesamten Luftraum, der sich ober-
halb des eigenen Landgebiets zerhebt.
b) Deshalb muß auch jeder Versuch abgelehnt
werden, den Luftraum so zu teilen, daß die
Souveränität des Staates sich bis zu einer ge-
wissen Höhe erstrecken, darüber hinaus aber Luft-
freiheit herrschen solle. Schon die Verschiedenheit
er vorgeschlagenen Begrenzung, nämlich ent-
weder eine sehr ungleichartig ziffernmäßig be-
stimmte Linie über dem Erdboden (Fauchille für
Kriegszeiten 11 000, für Friedenszeiten 1500,
von Holtzendorff 1000, Rolland 330, v. Bark50
oder 60, Neubauer 50 m) oder die durch technische
Fortschritte stets zunehmende Kanonenschußweite
(Bluntschli und Rivier) zeigt die Willkürlichkeit
solcher Festsetzungen. Ihnen würde auch die
Möglichkeit der Durchführung fehlen, da es weder
für den Luftschiffer noch für dessen Beobachter
in jedem Augenblicke möglich ist, die Entfernung
des L vom Lande richtig einzuschätzen. Vor allem
aber können auch noch von der größten Höhe
aus beabsichtigte oder unbeabsichtigte schädliche
Einwirkungen auf das darunter liegende Land
geübt werden.
Ao) Die Ansicht, daß der Luftraum zur Eigen-
tumssphäre des Staates gehöre (Grünwald), ver-
mischt privates und öffentliches Recht. Das
Hoheitsrecht des Staates unterscheidet sich in Art
und [Bedeutung völlig von den durch den Staat
zu schützenden Rechten Privater an der Luftsäule
Über ihren Grundstücken (Meurer 18).
2. Man muß also bei der Konstruktion des
Luftschiffahrt
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menschliche Zwecke in Betracht kommt, zum Sou-
veränitätsgebiete der Grundstaaten gehört.
In derselben Weise wie der Luftraum über dem
Landgebiete ist auch derjenige über den Binnen-
und Küstengewässern (] einer Staatshoheit, und
zwar der des Uferstaates unterworfen; nur im
Luftraum über dem Meere besteht die „Luftfrei-
heit“, da es selbst zu keinem Staate gehört.
Diese Ansichten werden auch namentlich in den
letzten Jahren von der Mehrzahl der Gelehrten
vertreten. In den Konsequenzen stimmen hiermit
im wesentlichen auch diejenigen überein, welche
wie Meili und Alex Meyer und die Vertreter der
„Schutztheorie“ (unter a) dem Staate an dem
Luftraume oberhalb seines Gebietes dieje-
nigen „Hoheitsrechte“ zusprechen, zu deren
Ausübung er durch seine Interessen gezwungen
ist.
## 3. Recht fremder Luftschiffe. I. Die Aus-
Übung von Hoheitsrechten über den Luftraum kann
und muß auch künftig insoweit einge-
schränkt werden, als dadurch die Staats= und Be-
völkerungsinteressen nicht leiden. Dies geschieht,
indem seine Benutzung (außerdem auch die von
Landungsplätzen) ausländischen L in gleicher
Weise wie den einheimischen gestattet wird. In-
dessen handelt es sich hier nicht um die Errichtung
von „Luftservituten", wie manche behaupten,
sondern um gegenseitige Gewährung eines er-
weiterten Gastrechts, das mit dem Verbote des
Spionierens und jeder Belästigung des Staa-
tes verbunden ist, welchem die Lufthoheit zusteht.
So wird der auswärtige Luftschiffer denselben
Pol Vorschriften wie der einheimische unterwor-
fen sein, und das Gastrecht wird stets nur für
diejenigen L gelten, welche das Recht der Flag-
genführung in ihrer Heimat und deren Führer
dort ein Führerzeugnis erlangt haben.
II. Nationalität der Luftschiffe.
Daraus, daß die Luftsäule betreffs der Souveräni-
tät mit dem unter ihr liegenden Lande zusammen-
gehört, ergibt sich, daß zur Zeit alle Handlungen,
die auf L — gleichviel welcher Herkunft — vor-
genommen werden, nach denselben Rechtsgrund-
sätzen zu beurteilen sind, wie wenn sie auf dem
darunter liegenden Grundstücke vorgenommen
wären. Dasselbe gilt von Ereignissen, die auf
L geschehen, z. B. Sterbefällen. Indessen ist die
Uebertragung seerechtlicher Grundsätze auf die
Nationalität der L sowie auch auf den Gerichts-
stand für in ihnen verübte Delikte, auf Zu-
ständigkeit der Organe der freiwilligen Gerichts-
barkeit für daselbst erfolgte Ereignisse usw. höchst
wünschenswert. Namentlich wird durch völker-
rechtliche Vereinbarung zu bestimmen sein, daß
die Nationalität der L sich nach der von ihnen
berechtigterweise geführten Flaage richtet. Wäh-
rend StaatsLselbstverständlich die Flagge ihres
Heimatsstaates führen, hängt bei privaten das
Recht der Flaggenführung von den Gesetzen der
einzelnen Staaten ab. Man wird jedoch bezüglich
derartiger Vorschriften internationale Ueberein-
stimmung schaffen müssen, während es bekanntlich
bei privaten Seeschiffen noch an solcher fehlt.
Ebenso wie das Halten anderer durch elementare
Kraft bewegter Fahrzeuge, die nicht Wasserfahr-
zeuge sind, unterliegt dasjenige von L aller Art,
Rechts der LF davon ausgehen, daß der Luft= auch wenn es nicht zu gewerblichen Zwecken ge-
raum, soweit er überhaupt für irgendwelche schieht, nach Reichsversicherungs O f 537 Ziff. 7