Preußen (Cemeindebeamte) 69
übrigen Ehrenbeamten, die den Bestimmungen
des Disziplinar G v. 21. 7. 52 nicht unterstehen
(O##G25, 415), sehen die StO O., W., Rh. und
H-N. eine auch wider den Willen des Betroffenen
mögliche vorzeitige Entbindung vom Amte vor,
die — ohne daß eine Klage dagegen gegeben ist —
durch Beschluß beider städtischer Kollegien, bezw.
in Rh. durch den BM in Uebereinstimmung mit
der St VV, erfolgen kann, aber keinen disziplinaren
Charakter trägt. Abgesehen von den Besonder-
heiten, die sich aus der unentgeltlichen Führung
des Amtes ergeben, sind die Rechte und Pflichten
der unbesoldeten Gem Beamten im übrigen die
gleichen wie die der Besoldeten.
St O P. und W. 60, 74, 75; Rh. 55, 79, 80; Ha. 31, 42,
43, 89; Fr. 17, 18, 67; S.H. 9, 10, 62; HP.N. 65, 85, 86;
260 Kh. 42, 44, 77 u. KrO 8 u. 25; W. 42, 78, 79; Ha.
31, 32 u. KrO 8 u. 33; O. 65, 66; S.H. ebenda und 121 a;
H.N. 36, 37; GemO Hoh. ebenda; Zust G 10, 11, 27, 28.
8 11. Die besoldeten Gemeinde-Beamten.
I. Die begriffliche Konstruktion des Gem Amtes
kann hier so wenig erörtert werden, wie das in
Preußen immer noch der generellen Ordnung
entbehrende allgemeine Beamtenrecht, soweit es
auf die Gem Beamten Anwendung findet. Die
besonderen Rechtsverhältnisse der besoldeten Gem-
Beamten haben eine einheitliche Regelung durch
das Gv. 30. 7. 99 erfahren. Wie das Gesetz in seinem
Titel selbst erklärt, behandelt es allerdings nur die
Anstellung und Versorgung der Kommu-
nal-Beamten, sodaß für die verschiedenen Arten
der Berufung (Wahl oder Anstellung), die Be-
stätigung, das Disziplinarrecht usw. nach wie vor
die Gen Verfassungs= und sonstigen einschlägigen
Gesetze, vor allem das Disziplinar G v. 21. 7. 52,
maßgebend geblieben sind. Eine weitere Einschrän-
kung seiner Wirksamkeit ist darin gegeben, daß die
Land Gem die Anstellungs-, Besoldungs-, Pen-
sions= usw. Verhältnisse ihrer Beamten in An-
betracht ihrer geringeren finanziellen Leistungs-
fähigkeit grundsätzlich frei durch Ortsstatut regeln
dürfen, und die für städtische Beamte geltenden
Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit zur An-
wendung kommen, als es auf Antrag der Auf-
sichtsbehörde der Kreisausschuß für solche größeren
Gem beschließt, in denen trotz vorhandenen Be-
dürfnisses ein Ortsstatut nicht zustande kommt.
Die Terminologie ist schwankend. Die Gem-
Verfassungsgesetze bezeichnen als „Gemeinde-
Beamte“ nur diejenigen besoldeten Beamten der
Gem, die nicht zu den Mitgliedern des kollegiali-
schen Gem Vorstandes bezw. den dem Einzelvor-
stande beigcordneten Beamten, gehören, mit
Ausnahme der LGO Ha., die gerade nur die letz-
teren „Gemeinde-Beamten“ nennt, im Gegensatz
zu den „Gemeinde-Dienern“ und „Angestellten“.
Das Kommunal-Beamtengesetz faßt beide Grup-
pen unter der Bezeichnung „Beamte der Stadt-
bezw. Landgemeinden“ zusammen und hat für
jene erste Gruppe daneben den Ausdruck „städtische
Beamte“, während für die zweite eine entspre-
chende gemeinsame Bezeichnung fehlt. Hier soll
dafür der Ausdruck „Gemeinde--Vorstandsbeamte“
verwendet werden. Der weiteste, auf alle Arten
von Kommunal-Verbänden zutreffende Begriff
ist der des „Kommunal--Beamten“. Kommunol=
beamter im Sinne des Gesetzes ist jeder, der als
Beamter für den Dienst eines Kommunal-Ver-
bandes gegen Besoldung angestellt ist. Auf Per-
sonen, die ein Kommunalamt nur als Nebenamt
oder als Nebentätigkeit führen, sindet das Gesetz
keine Anwendung. Keine Kommunalbeamten
sind ferner diejenigen, die in einem nur privat-
rechtlichen Dienstverhältnis zur Gem stehen, sowie
die Lehrer an den höheren und niederen Schulen
der Gem (OV 14, 75; RG 37, 298).
II. Die Anstellung erfolgt durch Aus-
händigung einer Anstellungsurkunde und zwar
grundsätzlich auf Lebenszeit. Daß die Gem Vor-
standsbeamten, abgesehen von den rh. Land BM
und w. Amtmännern sowie den Mag Mitgliedern
in Ha., nur auf bestimmte, gesetzlich vorgeschrie-
benc Amtsperioden gewählt werden, wurde schon
gesagt. Weitere Abweichungen von dem Grund-
satze der Lebenslänglichkeit können durch Orts-
statut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden; für die
Beamten der Betriebsverwaltungen und die Gem-
Forstbeamten gilt er ohnehin nur soweit, als es
die Gem beschließt. Wo hiernach eine Anstellung
auf Kündigung zulässig ist, darf die letztere nur
auf Grund eines Beschlusses des kollegialischen
Gem Vorstandes bezw. des mit seinen Beigeord-
neten zu einem Kollegium zusammengetretenen
Einzelvorstandes erfolgen. In der Auswahl der
Anzustellenden ist die Gem hinsichtlich der Sub-
altern= und Unterbeamtenstellen dadurch be-
schränkt, daß diese Stellen vorzugsweise mit Mili-
täranwärtern besetzt werden müssen: Preuß.
Gv. 21. 7.92 und Grundsätze des BR v. 28. 6. 99.
Wie und von wem die besoldeten Gem Vorstands-
beamten gewählt werden und inwieweit sie einer
Bestätigung bedürfen, wurde bereits erörtert
(5T Gu. 7), desgleichen das Recht des Gem Vor-
standes, die übrigen Gem Beamten anzustellen.
Von diesen letzteren bedürfen der Bestätigung
durch die Aufsichtsbehörde nur die Polizei-Exe-
kutiv-Beamten und die Feld- und Forsthüter,
ferner in einigen Landesteilen die Gem Forst-
beamten und in Rh. und W. die GemEinnehmer
(Pol v. 21. 3. 50 §54; V v. 20. 9. 67 #54, Feld-
und Forst-PolG v. 1. 4. 80 F 62; V v. 24. 12.
1816; Go. 12. 10. 97 5 4; StO Rh. 52; LGO Rh.
79; W. 44).
III. Die Besoldung der GemBeamten
ist vor der Wahl bezw. Anstellung festzusetzen und
unterliegt für die Gem Vorstandsbeamten (mit
Ausnahme von Ha.) der Genehmigung durch den
Kreis= bezw. Bezirksausschuß. Zulässig, nach
LGO Rh. sogar von der Aufsichtsbehörde erzwing-
bar, ist aber auch die Aufstellung eines Normal-
Besoldungsetats, der dann generell für alle darin
genannten Beamten-Klassen gilt. Im Falle eines
auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Besol-
dung und den Aufgaben einer nicht durch Orts-
statut normierten Stelle kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, daß den städtischen Beamten ange-
messene Besoldungsbeiträge bewilligt werden.
Auf die Gem Vorstandsbeamten findet diese Be-
stimmung jedoch keine Anwendung. Die Zahlung
des Gehalts erfolgt in Ermangelung besonderer
Festsetzungen vierteljährlich im voraus. Im Falle
der Dienstunfähigkeit erhält der Beamte Pen-
sion nach den für die unmittelbaren Staats-
beamten geltenden Grundsätzen. Die Pension
der städtischen Gem Vorstandsbeamten beträgt
bei eintretender Dienstunfähigkeit oder, wenn sie
nach abgehaltener Wahlperiode nicht wieder ge-