M. ausdrücklich und auf Grund gegenseitiger Ver-
pflichtung dieser Staaten vereinbart. Mit dem
Grundsatze der M. Freiheit ist es nicht verträglich,
durch die M. Ordnung Personen bei wiederholten
groben Ordnungswidrigkeiten vom M. Besuch aus-
zuschließen (Ku 19, 234). Ebensowenig ist die
Beschränkung des Einkaufs von Zwischenhändlern
oder ein Verbot, das auf dem M. Gekaufte daselbst
weiter zu verkaufen, zulässig (KG# 15, 234).
2. Von der M. Freiheit sind zwei Ausnahmen
zugelassen.
a) Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit ge-
wisse Handwerkerwaren, die nicht zu den
im & 66 Gew O bezeichneten Gegenständen des
Wochen M. Verkehrs gehören, nur von Bewohnern
des M. Orts verkauft werden durften, kann die
höhere Verw Behörde ½) auf Antrag der Gemeinde-
behörde den einheimischen Verkäufern die Fort-
setzung des herkömmlichen Wochen M. Verkehrs mit
diesen Waren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer
derselben Waren auf dem Wochen M. zugzulassen.
b) Der BR kann Beschränkungen des M. Ver-
kehrs der Ausländer / lals Erwiderung der
im Auslande gegen Reichsangehörige angeordne-
ten Beschränkungen verfügen. Von dieser Befug-
nis ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.
3. Die M. Freiheit reicht nicht weiter als der
behördlich genehmigte M. Verkehr. Sie erstreckt sich
nur auf den Verkauf und Kauf derjenigen Artikel,
welche Gegenständedes M. Verkehrsbilden.
Wer auf dem M. andere Waren feilhält, ist inso-
weit den Vorschriften über den stehenden Gewerbe-
betrieb und, wenn er weder einen Wohnsitz noch
eine gewerbliche Niederlassung am M. Orte hat,
den Vorschriften über den Gewerbebetrieb im
Umherziehen unterworfen. Da das Aufsuchen von
Warenbestellungen, das Aubieten gewerblicher
Leistungen und das Darbieten von Schaustellungen
ebenfalls keinen Gegenstand des M. Verkehrs
bildet, so sind für diese Tätigkeiten, wenn sie auf
dem M. geübt werden, dieselben Bedingungen zu
erfüllen, wie wenn sie außerhalb des M. geübt
würden. Das Erfordernis eines Wandergewerbe-
scheins beim Anbieten gewerblicher Leistungen
Markt
auf Märkten außerhalb des Wohnsitzes des An-
bietenden kann allerdings zweifelhaft sein, weil
im & 55 Abs 2 GewO ein Wandergewerbeschein
ausdrücklich nur für den Fall der Darbietung von
Schaustellungen auch für den M. Verkehr füt er-
doch steht es jedem frei, sich eigener Vorrichtungen zu bedie-
nen (7 3). Die Erhebung des M. Standgeldes darf nur auf
forderlich erklärt ist. —
4. Die M. Freiheit erstreckt sich ferner für die
Gegenstände des M. Verkehrs nur auf die
Dauer des M. und den M.Platz. Sie be-
freit daher den Verkäufer dieser Gegenstände
weder für die Zeit vor oder nach Schluß des
M. noch für das Feilhalten außerhalb des M.
Platzes, wenn auch während der M. Zeit, von
der Beobachtung der Vorschriften, die für den
stehenden Gewerbebetrieb oder das Wander-
gewerbe bestehen. Auf der anderen Seite ist ein
derartiger Handel mit M. Artikeln am M. Tage
1) In Preußen der Bez.-Ausschuß, in Bayern die Di-
strikts TerwBehörde, in München der Magistrat, im ngr.
Sachsen die Kreishauptmannschaft, in Baden der Bezirkerat,
in Hessen die Bürgermeisterei oder das Kreisamt. In Würt-
temberg ist die Bestimmung gegenstandslos, weil derartige
Bevorzugungen einheimischer Verkäufer von Handwerker-
waren seit lange kraft Gesetzes beseitigt sind.
außerhalb der M.3Zeit oder des M. Orts zulässig:
denn es fehlt an einer rechtlichen Grundlage, ihn
zu verbieten oder zu beschränken. Ein M. Zwang
in dem Sinne, daß Waren, die zu den Gegen-
ständen des M. Verkehrs gehören und an M.Tagen
von außerhalb an den M. Ort gebracht werden,
mnur im Wege des M. Verkehrs abgesetzt werden
dürfen, besteht nicht (OVB#G 21, 343; KG 24
C. 20 ff, 24 ff). Deshalb sind Bestimmungen einer
M. Ordnung, die den Ankauf von M. Waren vor
Beginn der M. Zeit verbieten (den Vorkauf), un-
gültig. — Früher bestanden auch mancherlei Be-
schränkungen des Verkehrs mit den zu Messen
und M. gebrachten, unverkauft gebliebenen
Gegenständen. Insbesondere war in älteren M.=
Ordnungen die freie Abfuhr der unverkauft geblie-
benen Vorräte vielfach verboten oder beschränkt.
Solche Beschränkungen sind durch GewO & 71
aufgehoben und können auch nicht wieder begrün-
det werden. Selbstverständlich sind bei Verkauf
dieser Gegenstände außerhalb des M. die gewerbe-
polizcilichen und steuerlichen Vorschriften in
gleicher Weise maßgebend als wenn die Gegen-
stände überhaupt nicht auf den M. gebracht worden
wären (unten # 4 II).
III. Der ordnungsmäßig genehmigte M. Verkehr
darf nur mit solchen Abgaben belastet wer-
den, die eine Vergütung für den überlassenen
Raum und den Gebrauch von Buden und Gerät-
schaften bilden. Auch hier darf kein Unterschied
zwischen Einheimischen und Fremden gemacht
werden (GewO ## 68). Hiernach sind die verschie-
denartigen Gebühren (Schutzgelder, Einschreibe-
gebühren u. ä.) unzulässig, von denen in früherer
Zeit die Zulassung zu den M. abhängig gemacht
zu werden pflegte. Von M. Besuchern, denen ein
bestimmter Raum nicht überlassen wird, insbe-
sondere solchen, die ihre Waren im Umhertragen
feilbieten, können die Abgaben überhaupt nicht
gefordert werden (KG# 24 C. 24). Nach dem preuß.
Gv. 26. 4. 72 (GS 513) darf Marktstands-
geld für den Gebrauch öffentlicher Plätze und
Straßen nur unter Zustimmung der Gemeinde
und mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein-
geführt und erhöht werden (§ 1).
Es darf nicht mehr als 20 Pfg. für den Quadratmeter
und den Tag des Feilbietens betragen (5 2). Für die Ueber-
lassung von Buden, Zelten, Tischen, Unterlagen, Stangen
und sonstigen Vorrichtungen kann Miete gefordert werden,
der Verkaufsstelle und nicht schon beim Eingang der Waren
in den M. Ort erfolgen. Die Tarife fsind während der M.=
Dauer auf dem M. zu jedermanns Eiasicht auszustellen (§ 4).
Durch Beschluß des Bezirksausschusses können sowohl die von
früher her bestehenden als die auf Grund des G von 1872
eingeführten M. Standsgelder nach Anhörung der Gemeinde
ermäßigt werden; insoweit jedoch das Hebungsrecht auf be-
sonderem Rechtstitel beruht und der Berechtigte widerspricht,
kann die Ermäßigung nur von dem Min für H. u. Gew. und
dem Finanz Min angeordnet werden und nur gegen Gewäh-
rung von Entschädigung für den dem Berechtigten erwachsen-
den Ausfall, es sei denn, daß die Berechtigung dem Fiskus
oder einer Gemeinde innerhalb ihres Gemeindebezirks zu-
siteht (# 5).
In Bayern bedürfen M. Gebühren, die für die
Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen zum
Feilbieten von Waren im M. Verkehr erhoben
werden, ministerieller Genehmigung.