Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
M. ausdrücklich und auf Grund gegenseitiger Ver- 
pflichtung dieser Staaten vereinbart. Mit dem 
Grundsatze der M. Freiheit ist es nicht verträglich, 
durch die M. Ordnung Personen bei wiederholten 
groben Ordnungswidrigkeiten vom M. Besuch aus- 
zuschließen (Ku 19, 234). Ebensowenig ist die 
Beschränkung des Einkaufs von Zwischenhändlern 
oder ein Verbot, das auf dem M. Gekaufte daselbst 
weiter zu verkaufen, zulässig (KG# 15, 234). 
2. Von der M. Freiheit sind zwei Ausnahmen 
zugelassen. 
a) Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit ge- 
wisse Handwerkerwaren, die nicht zu den 
im & 66 Gew O bezeichneten Gegenständen des 
Wochen M. Verkehrs gehören, nur von Bewohnern 
des M. Orts verkauft werden durften, kann die 
höhere Verw Behörde ½) auf Antrag der Gemeinde- 
behörde den einheimischen Verkäufern die Fort- 
setzung des herkömmlichen Wochen M. Verkehrs mit 
diesen Waren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer 
derselben Waren auf dem Wochen M. zugzulassen. 
b) Der BR kann Beschränkungen des M. Ver- 
kehrs der Ausländer / lals Erwiderung der 
im Auslande gegen Reichsangehörige angeordne- 
ten Beschränkungen verfügen. Von dieser Befug- 
nis ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
3. Die M. Freiheit reicht nicht weiter als der 
behördlich genehmigte M. Verkehr. Sie erstreckt sich 
nur auf den Verkauf und Kauf derjenigen Artikel, 
welche Gegenständedes M. Verkehrsbilden. 
Wer auf dem M. andere Waren feilhält, ist inso- 
weit den Vorschriften über den stehenden Gewerbe- 
betrieb und, wenn er weder einen Wohnsitz noch 
eine gewerbliche Niederlassung am M. Orte hat, 
den Vorschriften über den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen unterworfen. Da das Aufsuchen von 
Warenbestellungen, das Aubieten gewerblicher 
Leistungen und das Darbieten von Schaustellungen 
ebenfalls keinen Gegenstand des M. Verkehrs 
bildet, so sind für diese Tätigkeiten, wenn sie auf 
dem M. geübt werden, dieselben Bedingungen zu 
erfüllen, wie wenn sie außerhalb des M. geübt 
würden. Das Erfordernis eines Wandergewerbe- 
scheins beim Anbieten gewerblicher Leistungen 
Markt 
  
  
auf Märkten außerhalb des Wohnsitzes des An- 
bietenden kann allerdings zweifelhaft sein, weil 
im & 55 Abs 2 GewO ein Wandergewerbeschein 
ausdrücklich nur für den Fall der Darbietung von 
Schaustellungen auch für den M. Verkehr füt er- 
doch steht es jedem frei, sich eigener Vorrichtungen zu bedie- 
nen (7 3). Die Erhebung des M. Standgeldes darf nur auf 
forderlich erklärt ist. — 
4. Die M. Freiheit erstreckt sich ferner für die 
Gegenstände des M. Verkehrs nur auf die 
Dauer des M. und den M.Platz. Sie be- 
freit daher den Verkäufer dieser Gegenstände 
weder für die Zeit vor oder nach Schluß des 
M. noch für das Feilhalten außerhalb des M. 
Platzes, wenn auch während der M. Zeit, von 
der Beobachtung der Vorschriften, die für den 
stehenden Gewerbebetrieb oder das Wander- 
gewerbe bestehen. Auf der anderen Seite ist ein 
derartiger Handel mit M. Artikeln am M. Tage 
1) In Preußen der Bez.-Ausschuß, in Bayern die Di- 
strikts TerwBehörde, in München der Magistrat, im ngr. 
Sachsen die Kreishauptmannschaft, in Baden der Bezirkerat, 
in Hessen die Bürgermeisterei oder das Kreisamt. In Würt- 
temberg ist die Bestimmung gegenstandslos, weil derartige 
Bevorzugungen einheimischer Verkäufer von Handwerker- 
waren seit lange kraft Gesetzes beseitigt sind. 
  
außerhalb der M.3Zeit oder des M. Orts zulässig: 
denn es fehlt an einer rechtlichen Grundlage, ihn 
zu verbieten oder zu beschränken. Ein M. Zwang 
in dem Sinne, daß Waren, die zu den Gegen- 
ständen des M. Verkehrs gehören und an M.Tagen 
von außerhalb an den M. Ort gebracht werden, 
mnur im Wege des M. Verkehrs abgesetzt werden 
dürfen, besteht nicht (OVB#G 21, 343; KG 24 
C. 20 ff, 24 ff). Deshalb sind Bestimmungen einer 
M. Ordnung, die den Ankauf von M. Waren vor 
Beginn der M. Zeit verbieten (den Vorkauf), un- 
gültig. — Früher bestanden auch mancherlei Be- 
schränkungen des Verkehrs mit den zu Messen 
und M. gebrachten, unverkauft gebliebenen 
Gegenständen. Insbesondere war in älteren M.= 
Ordnungen die freie Abfuhr der unverkauft geblie- 
benen Vorräte vielfach verboten oder beschränkt. 
Solche Beschränkungen sind durch GewO & 71 
aufgehoben und können auch nicht wieder begrün- 
det werden. Selbstverständlich sind bei Verkauf 
dieser Gegenstände außerhalb des M. die gewerbe- 
polizcilichen und steuerlichen Vorschriften in 
gleicher Weise maßgebend als wenn die Gegen- 
stände überhaupt nicht auf den M. gebracht worden 
wären (unten # 4 II). 
III. Der ordnungsmäßig genehmigte M. Verkehr 
darf nur mit solchen Abgaben belastet wer- 
den, die eine Vergütung für den überlassenen 
Raum und den Gebrauch von Buden und Gerät- 
schaften bilden. Auch hier darf kein Unterschied 
zwischen Einheimischen und Fremden gemacht 
werden (GewO ## 68). Hiernach sind die verschie- 
denartigen Gebühren (Schutzgelder, Einschreibe- 
gebühren u. ä.) unzulässig, von denen in früherer 
Zeit die Zulassung zu den M. abhängig gemacht 
zu werden pflegte. Von M. Besuchern, denen ein 
bestimmter Raum nicht überlassen wird, insbe- 
sondere solchen, die ihre Waren im Umhertragen 
feilbieten, können die Abgaben überhaupt nicht 
gefordert werden (KG# 24 C. 24). Nach dem preuß. 
Gv. 26. 4. 72 (GS 513) darf Marktstands- 
geld für den Gebrauch öffentlicher Plätze und 
Straßen nur unter Zustimmung der Gemeinde 
und mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein- 
geführt und erhöht werden (§ 1). 
Es darf nicht mehr als 20 Pfg. für den Quadratmeter 
und den Tag des Feilbietens betragen (5 2). Für die Ueber- 
lassung von Buden, Zelten, Tischen, Unterlagen, Stangen 
und sonstigen Vorrichtungen kann Miete gefordert werden, 
der Verkaufsstelle und nicht schon beim Eingang der Waren 
in den M. Ort erfolgen. Die Tarife fsind während der M.= 
Dauer auf dem M. zu jedermanns Eiasicht auszustellen (§ 4). 
Durch Beschluß des Bezirksausschusses können sowohl die von 
früher her bestehenden als die auf Grund des G von 1872 
eingeführten M. Standsgelder nach Anhörung der Gemeinde 
ermäßigt werden; insoweit jedoch das Hebungsrecht auf be- 
sonderem Rechtstitel beruht und der Berechtigte widerspricht, 
kann die Ermäßigung nur von dem Min für H. u. Gew. und 
dem Finanz Min angeordnet werden und nur gegen Gewäh- 
rung von Entschädigung für den dem Berechtigten erwachsen- 
den Ausfall, es sei denn, daß die Berechtigung dem Fiskus 
oder einer Gemeinde innerhalb ihres Gemeindebezirks zu- 
siteht (# 5). 
In Bayern bedürfen M. Gebühren, die für die 
Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen zum 
Feilbieten von Waren im M. Verkehr erhoben 
werden, ministerieller Genehmigung.
	        
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