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Markt
z 4. Landesrechtlich geregelte Markteinrich-
tungen (Spezialmärkte, lachtviehmärkte,
Preisfeststellung).
I. Nach § 70 GewpO bewendet es in betreff der
M., die bei besondern Gelegenheiten oder für be-
stimmte Gattungen von Gegenständen gehalten
werden — der Spezialmärkte (fs. 5 1
unter I) — bei den bestehenden, landesrechtlichen,
Anordnungen. Erweiterungen dieses M. Verkehrs
können von der zuständigen Behörde mit Zustim-
mung der Gemeindebehörden angeordnet werden.
1. Ueber die Tragweite des ersten Satzes be-
steht keine Uebereinstimmung. Während einzelne
Schriftsteller nur solche Spezial M., die bei Erlaß
der Gewerbeordnung bereits bestanden haben, von
der reichsgesetzchen Regelung ausgenommen,
neuere Spezial M. dagegen den 5J§ 64—69 GewO
unterworfen erachten (Hoffmann 222), geht die
richtige und auch herrschende Meinung dahin, daß
alle Spezial M. von der Geltung der 88 64—69
Gewg ausgeschlossen und den jeweilig bestehenden
landesrechtlichen Bestimmungen unterworfen sind
(v. Landmann Anm. 2 zu #& 70 und die daselbst
Angeführten). Dies ist auch die Auffassung des
preuß. Min für Handel und Gewerbe, wie die
durch Erl v. 16. 4. 09 (Hand. MBl 259) erfolgte
und auf § 70 Gew)0 und die einschlägigen Vor-
schriften der preuß. Gewerbeordnung gestützte
Errichtung eines neuen SpezialM—. — für den
Großhandel mit Eiern in Berlin — beweist.
2. Die Spezial M. stimmen mit den reichsgesetzlich
geregelten M. darin überein, daß sie wie diese
ehördlicher Genehmigung bedürfen. Inwie-
weit dagegen die in den §5 64—69 Gew) für die
Jahr-- und Wochen M. im übrigen aufgestellten
Grundsätze auch für Spezial M. gelten, hängt von
den hierüber bestehenden landesrechtlichen Vor-
schriften ab. Die wichtigsten Abweichungen von den
reichsrechtlichen Grundsätzen bestehen darin, daß
für die landesrechtlicher Ordnung unterliegenden
M. vielfach keine M. Freiheit besteht (§ 3 U),
die den M. Verkehr regelnde M. Ordnung ohne
Mitwirkung der Gemeindebehörde erlassen wer-
den kann (§ 2 III) und die im §& 68 GewO vor-
gesehene Beschränkung in der Erhebung von
M. Abgaben fehlt (5 3 III).
In Preußen bedürfen Vieh M. der Ge-
nehmigung des Provinzialrats, in Berlin des
Oberpräsidenten (Beschwerde in beiden Fällen
an den Min für Handel (ZustG § 127). Alle
anderen Spezial M. werden vom Min für Handel
festgesetzt (pr. GewO s#§ 76, 85). Der Grundsatz,
daß M. Berechtigte gegen die behördliche Fest-
setzung von M. kein Widerspruchs= und nur ein
beschränktes Entschädigungsrecht haben (§ 1 III),
findet sich im gleichen Wortlaut wie im & 65 Abs 2
GewO im # 76 der preuß. Gew, der nach § 85
daselbst auch für Spezial M. gilt. Eine bloße Er-
weiterung des M. Verkehrs auf einem ordnungs-
mäßig bestehenden Spezial M., die entweder in der
Ausdehnung der für den M. zugelassenen Waren
oder in der Erweiterung des Kreises der zum
M. Besuch zugelassenen Personen bestehen kann,
kann vom Reg Präsidenten, in Berlin vom Pol-
Präsidenten unter Zustimmung des Gemeinde-
vorstands angeordnet werden.
3.nur Festsetzung der M. Ordnung für
SpezialM. ist nach § 84 pr. GewO die PolBe-
hörde ohne die für die reichsrechtlich geordneten
M. vorgesehene Mitwirkung der Gemeindebe-
hörde ermächtigt. Für den Inhalt der für
SpezialM. zu erlassenden M. Ordnung gilt im
wesentlichen das in § 2 unter III Ausgeführte.
Da die PolBehörde, wie sie die M. Ordnung
“* Spezial M. einseitig erlassen, so sie auch ein-
eitig ändern kann, so fehlt bei Spezial M. die-
jenige Sicherheit gegen verkehrspolizeiliche Ein-
griffe, die bei den reichsrechtlich geordneten M.
in der Notwendigkeit der Zustimmung der Ge-
meindebehörde zu Abweichungen von der M. Ord-
nung liegt (§ 3 I). Der Grundsatz der M. Frei-
heit (& 3 II) ist für Spezial M. nicht begründet
(er fehlt überhaupt in der pr. GewO). Es ist
daher zulässig, den Besuch von Spezial M. gewissen
Personenklassen vorzubehalten oder in sonstiger
Weise zu beschränken. Nach § 80 der pr. GewO.
der nach #§ 85 daselbst auch für Spezial M. gilt,
dürfen Gegenstände des M. Verkehrs, die von
außerhalb zum M. Ort gebracht werden, an
M. Tagen nicht außerhalb des M. Platzes, auch
nicht in oder vor den Toren gekauft werden. Diese
die Möglichkeit des M. Zwanges begründende Vor-
schrift kann aber auch für Spezial M., trotz § 70
Gewy, nicht mehr für gültig angesehen werden,
weil sie sich mit grundsätzlichen Bestimmungen der
Gewerbeordnung über die teils mit dem stehenden
Gewerbebetriebe, teils mit dem Gewerbebetrieb
im Umherziehen verbundenen Befugnisse in Wi-
derspruch setzt (oben §# 3 II 4).
4. Für die Belastung des M. Verkehrs mit Ab-
gaben sind die gleichen Schranken, welche die
Gewerbeordnung zieht, schon in der preuß. Ge-
werbeordnung (§ 67) vorgesehen und nach § 85 da-
selbst auch für SpezialM. wirksam.
5. In Bayern bedürfen Spezial M. für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse der Genehmign g des
MinInn. M. Freiheit besteht für Spezial M. nicht;
insbesondere bestehen Vorrechte für in der Ge-
meinde selbst wohnhafte Gewerbetreibende, denen
auf Kirchweihen und Patrozinien unter Beobach-
tung der bisherigen Ortsgewohnheit das Feil-
halten von Gegenständen ihres Gewerbes in Bu-
den und Ständen gestattet werden kann.
II. Von dem Grundsatze, daß die Spezial M.
landesrechtlicher Regelung unterliegen, bestehen
einige Ausnahmen. Durch Reichsrecht sind
für diese M. folgende Vorschriften getroffen:
a) Erweiterungen des M. Verkehrs auf den
Spezial M. können von der zuständigen Behörde
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeord-
net werden (5 70 Abs 2 Gew, s. oben unter I1).
b) Die Vorschrift des 3 71 GewpO, wodurch Be-
schränkungen des Verkehrs mit den zu M. gebrach-
ten, aber unverkauft gebliebenen Waren ausge-
hoben werden, gilt auch für Spezialmärkte.
e) Für Schlachtviehmärkte sind durch
G v. 8. 2. 09 (Röl 269) reichsrechtlich einige
Sonderbestimmungen getroffen. Nach § 1 sind
die Landeszentralbehörden befugt, für diese M.
zur Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere
Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzu-
ordnen. Die Kosten fallen dem Unternehmer des
M. zur Last. Die Feststellung von Preisen nach
Schlachtgewicht darf, sofern diese Feststellungen
auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich
auf Schätzungen beruhen, nicht untersagt werden.
Für Orte, an denen hiernach Bestimmungen für
die Preis-- und Gewichtsfeststellung der auf den