Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
den. 8 8. Die Raumgehaltsbezeichnung der Schankgefäße. 
80. Die elekltrischen Maßeinheiten. 
Maß und Gewicht 
  
— — 
dung von Vielfachen dieser Maßeinheiten erfolgt 
nach dem Dezimalsystem: Dezimeter (dm) 
IX = Maß; G— Gewicht; Much O = Maß= und Gewichts-, 
ordnung; NormEichKom — Normal-Eichungskommission.) 
§ 1. Geschichtliches. Das Verlangen nach ein- 
heitlichem M und G machte sich in Deutschland 
lange vor seiner Einigung geltend. Der erste 
Schritt geschah 1837 für die Zollverwaltung durch 
Einführung des Zollpfundes (= 500 g), das später 
in allen deutschen Staaten (außer Oesterreich und 
Bayerny) als LandesG angenommen wurde. Durch 
a 4 Ziff 3 nordd. Berf und die gleiche Bestim- 
mung der Reichsverfassung wurde die Ordnung 
des M-= und GWesens zur Bundes= und Reichs- 
angelegenheit erklärt. Die für den norddeutschen 
Bund erlassene Mu GO v. 17. 8. 68 (BG#Bl 473)Z 
ist durch § 2 des G, betr. die Verfassung des Deut- 
schen Reichs, v. 16. 4. 71 (RBl 63) zum Reichs- 
gesetzerhoben worden. In Bayern galt die MuGO 
mit Ausschluß der a 15 bis 20 (G v. 26. 11. 71, 
RGBl 397), in Elsaß-Lothringen wurde sie durch 
Gv. 19. 12. 74 (RG Bl 1875, 1) mit verschiedenen 
Abweichungen eingeführt, in Helgoland durch die 
Vv. 22. 3. 91 (Röhl 21). Am 30. 5. 08 (RGBl 
349) ist die Mu GO unter Wegfall der für Bayern 
und Elsaß-Lothringen bestehenden Sonderbe- 
stimmungen neu erlassen worden; der Zeitpunkt 
des Inkrafttretens ist durch Kais. V v. 24. 5. 11 
(Rol 244) auf den 1. 4. 12 festgesetzt. 
§ 2. Das gesetzliche System. Mit der MuGO 
hat Deutschland das metrische System an- 
genommen, das — abgesehen von Großbritannien 
und den Vereinigten Staaten von Amerika — 
in den meisten Kulturstaaten Geltung hat. Zur 
Sicherung der internationalen Einigung und der 
Vervollkommnung des metrischen Systems ist die 
internationale Meterkonvention v. 20. 5. 
75 unter Beteiligung Deutschlands geschlossen 
worden (R#l 1876, 191), der teils von Beginn 
an, teils durch späteren Beitritt die meisten euro- 
päischen Staaten, ferner Argentinien, Peru, 
Mexiko und Japan angehören. Auch Groß- 
britannien ist beigetreten, obwohl es das metrische 
System gesetzlich nicht eingeführt hat, desgleichen 
Kanada. Das ständige Organ der Konvention ist das 
internationale M- und GBureau zu Paris, unter 
Leitung des, mindestens alle 2 Jahre zusammentre- 
tenden, internationalen Komitees für M und G. 
Alle 6 Jahre tagt die aus Delegierten aller Vertrags- 
staaten bestehende Generalkonferenz. (Fleischmann, 
Völkerr. Quellen 129, dazu Rl 1913, 169.) 
Als Grundlage des metrischen Systems war 
ursprünglich ein auf den Umfang der Erde be- 
zogenes M gedacht, das Meter, das dem zehn- 
millionsten Teil des Erdquadranten gleich sein 
sollte. Das von dem internationalen M- und 
GBureau aufbewahrte Prototyp des Meters ge- 
nügt jedoch dieser Anforderung nicht genau. Ko- 
pien des internationalen Meter-Prototyps sind 
für alle beteiligten Staaten angefertigt (nationale 
Prototype). Das Deutschland überwiesene Meter- 
Prototyp, ein aus Platin-Jridium bestehender 
Stab, ist das deutsche Urmaßu). Aus ihm wird die 
Einheit des Flächenmaßes, das Quadratmeter 
(am), und die Einheit des Körpermaßes, das Kubik- 
meter (chm) gebildet. Die Teilung und die Bil- 
  
1) Berwahrt von der Normaleichungekommission. 
  
  
  
½2/16 m, Zentimeter (em) = ½//10° m, Millimeter 
mm) = 1½20% m, Kilometer (km) -— 1000 m; 
# Quadratdezimeter (dLm) —= ½/156 qm, Quadrat- 
zentimeter (gem) — ½00 ddm, Quadratmilli- 
meter (amm) = ½0 dem; Ar (a) = 100 qm, 
Hektar (ha) = 100 a, Quadratkilometer (lakm) — 
100 ha; Kubikdezimeter (ecm) = ½10% chm, 
Kubikzentimeter (cem) —= 1/1006 c##m, Kubikmilli- 
meter (emm) — ½/1000 ccem. Die dem Kubik- 
dezimeter entsprechende Raumgröße, die durch 
1 Kilogramm Wasser ausgefüllt wird, heißt das 
Liter 50) Milliliter (ml) ist /1000 1, Hektoliter (hl) 
Grundlage des Gewichts ist das Kilogramm 
(kg6), d. i. die Masse des internationalen Kilo- 
grammprototyps, das ebenfalls von dem inter- 
nationalen M= und GBureau verwahrt wird. 
Das Deutschland überwiesene, aus Platin-JIri- 
dium bestehende nationale Prototyp gilt als 
deutsches Urgewicht:). 1/1005 kg ist ein Gramm (g), 
½/1000 g ein Milligramm (mg). 1 Hektogranm 
(hg) = 100 g, 1 Doppelzentner (dz) = 100 kg, 
eine Tonne (t) = 1000 kg. 
Die Abkürzungen (in Klammer) sind durch 
BBv. 14. 12. 11 für den amtlichen Verkehr und 
den Unterricht in den öffentlichen Lehranstalten 
vereinbart (Bek des RK v. 17. 1. 12. Z. Bl Nr 4). 
Ueber die Schiffsvermessung 7 Schiffe. 
5. 3. Eichung. Die Eichung besteht in der vor- 
schriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der 
Meßgeräte durch die dafür eingesetzten Behörden; 
sie ist entweder Neueichung oder Nacheichung. Die 
Prüfung geschieht durch Vergleich der zu eichenden 
Meßgeräte mit Normalen, mit denen die Eich- 
stellen auszurüsten sind. Die Richtigerhaltung 
dieser unmittelbar bei der Eichung benutzten Nor- 
male (Gebrauchsnormale) wird dadurch sicher ge- 
stellt, daß sie von der Eichstelle mit Kontrollnormale 
und von der Aufsichtsbehörde in regelmäßiger 
Wiederkehr mit den von dieser zu verwahrenden 
Hauptnormalen verglichen werden. Schließlich 
werden die Hauptnormale ebenfalls in regel- 
mäßiger Wiederkehr mit dem deutschen Urmaß 
und Urgewicht (§ 2) verglichen. Eine mathemati- 
sche Genauigkeit der zur Eichung kommenden Meß- 
geräte läßt sich aus technischen Gründen nicht er- 
zielen; schon die nationalen Prototype stimmen 
mit dem internationalen nicht mathematisch genau 
überein. Deshalb sind gewisse Fehlergrenzen fest- 
gesetzt, bei deren Einhaltung die Meßwerkzeuge 
als insoweit richtig angesehen werden, daß die 
eichamtliche Beglaubigung erfolgen darf (Eich- 
fehlergrenzen). Diese geschieht durch Stempelung. 
Das durch den BR vorgeschriebene Stempelzeichen 
stellt ein gewundenes Band mit der Inschrift D. R. 
(Deutsches Reich) und Ordnungszahlen dar, aus 
denen die Stelle, welche die Eichung vollzogen 
hat, ersehen werden kann. In Bayern werden 
dem Bande statt der Buchstaben D. R. die Buch- 
staben K. B. (Kgr. Bayern) eingeschrieben (Bek. 
des RK. v. 14. 11. 11 RBl. 951). 
In der MuGO ist die Eichung vorgesehen für 
M, G und Wagen, Fördergefäße, Alkoholometer 
und Thermomcter, Gasmesser, Fässer. Bei 
Längen M, Körper-M und G ist die Eichfähigkeit 
auf gesetzlich festgelegte Größen beschränkt, bei 
Längen M auf diejenigen, welche dem Meter
	        
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