Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Mecklenburg 
  
herogs von M.-Schwerin. Die Verwaltung ihres 
ermögens und ihres Finanzwesens ist, von 
einigen Ausnahmen abgesehen, verstaatlicht und 
einer besonderen landesherrlichen Behörde, der 
Verwehäörde für die Finanzen der Universität, 
übertragen, an deren Geschäftsführung ein Ab- 
geordneter der Universität teilnimmt. 
V. Die zur Ausübung obrigkeitlicher Rechte vom 
Landesherrn berufenen Beamten sind nicht 
Staats-, sondern landesherrliche Beamte. Doch 
sind ihre Rechte und Pflichten im allgemeinen 
dem gemeinrechtlichen Staatsdienervertrag ent- 
sprechend geregelt, dessen Normen analog zur 
Anwendung kommen, falls es an ausdrücklichen 
Bestimmungen des Landesrechts oder in den An- 
stellungsverträgen mangelt. In ähnlicher Weise 
ist auch die Rechtsstellung der von den Ständen 
und von einzelnen Ständemitgliedern berufenen 
Beamten, soweit ihre Stellung einen öffentlich- 
rechtlichen Charakter hat, insbesondere der zahl- 
reichen städtischen Beamten, zu beurteilen. 
#§s# 4. Das Fürstentum Ratzeburg. Das seit 1701 
mit dem Herzogtum Strelitz verbundene Fürsten- 
tum Ratzeburg (§ 1 1) bildet nach außen hin einen 
Bestandteil des Großherzogtums M.-Strelitz, hat 
aber in bezug auf die innere Organisation und 
Verwaltung seine Selbständigkeit bewahrt. An 
der ständischen Verfassung der beiden Großherzog- 
tümer hat es nie teilgenommen, wurde vielmehr 
absolut regiert, bis im Jahre 1869 der Großherzog 
Friedrich Wilhelm ihm eine Verfassung verlieh, 
  
die jedoch der Landesvertretung im wesentlichen 
nur eine beratende Stimme gab. Die Mehrheit 
der gewählten Vertreter, der diese Verfassung 
nicht genügte, führte durch Fernbleiben von den 
Sitzungen die dauernde Beschlußunfähigkeit der 
Landesvertretung herbei, bis im Jahre 1906 der 
Großherzog Adolf Friedrich mit ihr eine Aende- 
rung der Verfassung vereinbarte, wonach die Zu- 
stimmung der Vertretung außer zu der Abände- 
rung bestehender sowie zu der Auferlegung neuer 
Landesabgaben auch erforderlich sein soll zum 
Erlaß von Landesgesetzen, die ausschließlich auf 
das Fürstentum Bezug haben, mit Ausnahme 
der Gesetzgebung für das gesamte Großherzogtum 
und der kirchlichen Angelegenheiten. In bezug 
auf die Gesetze, die das gesamte Großherzogtum 
betreffen, soll tunlichst das ratsame Erachten der 
Vertretung erfordert werden, der auch das Recht 
zur Entgegennahme von Petitionen zur Beschluß- 
fassung eingeräumt ist. 
Die Landesvertretung setzt sich 
zusammen aus den Besitzern der drei 
Allodialgüter des Fürstentums, drei Pastoren, 
drei Abgeordneten der Stadt Schönberg, neun 
Abgeordneten der Bauernschaften und drei Do- 
manialpächtern unter Leitung des Vorsitzenden 
der Großhz. Landvogtei zu Schönberg. Zur Ver- 
waltung eines im Jahre 1869 neugebildeten 
Landesfonds für öffentliche Zwecke wählt die 
Vertretung einen ständigen Ausschuß von drei 
Mitgliedern, welcher auch zur Mitwirkung bei 
einer Reihe von VerwGeschäften (Armenwesen, 
Wegebau, Militärwesen, Schulwesen, Versiche- 
rungswesen) berufen ist. Streitigkeiten 
zwischen der Regierung und der Landesvertretung 
über die Verfassung sollen von dem Oberlandes- 
gericht zu Rostock als Schiedsgericht entschieden 
verden. 
  
Das Fürstentum besteht zum weitaus größten 
Teil aus landesherrlichem Domanium, ferner drei 
ritterschaftlichen Allodialgüteern und zwei städtisch en 
Gemeinden (Schönberg und Domhof Ratzeburg). 
Die Domanialortschaften sind nicht gemeindlich 
organisiert. Die Landesverwaltung wird durch 
die oberen Verwehörden des Großherzogtums 
ausgeübt, die lokale Verwaltung durch die Land- 
vogtei zu Schönberg. Die Gesetzgebung stimmt 
im wesentlichen mit der mecklenburgischen Gesetz- 
gebung überein. Gemäß landesherrlicher Ver- 
ordnungen von 1859, 1909 und 1853 wird eine 
ordentliche und eine außerordentliche Kontri- 
bution erhoben. Die Erträge der ersteren fließen 
zur landesherrlichen Hauptkasse zu Schönberg, die 
Erträge der letzteren sind dem Landesfonds über- 
wiesen mit Ausnahme von 12 000 Mk., die als Er- 
satz für den vom Landesherrn zu tragenden Anteil 
des Fürstentums zu den Reichslasten für die 
landesherrliche Kasse zurückbehalten werden. 
Literatur: Die älteren Gesetze finden sich in der 
Gesetzsammlung für die M. Schwerinschen Lande (sog. Par- 
chimsche Gesetzsammlung) 11861/72, ferner bei Scharen. 
berg und Genzken, M. Strelitzsche Gesetzessammlung 
und bei Masch, Sammlung der Gesetze für das Fürstentum 
Ratzeburg. Neuere Gesetzsammlungen sind ferner heraus- 
gegeben von Raabe und Raspe (Gesetzsammlung für 
die M. Schwerinschen Lande, 2. Folge 1844/59, 3. Folge 
1893/97). Durch amtliche Gesetzblätter ersolgt die Publika- 
tion der landesherrlichen Gesetze (thier durchweg „Berord- 
nungen" genannt) in M. Schwerin seit 1812 in dem Reg Blatt, 
in M. Strelitz seit 1838, im Fürstentum Rateburg seit 1840 
in getrennten offiziellen Anzeigern für Gesetzgebung und 
Staatsverwaltung. Die landesherrlichen Berordnungen tre- 
ten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage ithrer 
Publikation in Kraft. 
Sachsse, M. Urkunden und Daten, 1900; Hage. 
meister, Versuch einer Einleitung in das M. Staatsrecht, 
1793; Böhlau, M. Landrecht I, 1871, III 1, 1880; 
Böhlau, Fiskus, landesherrliches und Landesvermögen 
im Großherzogtum M. Schwerin, 1877; Bal ck, Finanzver- 
hältnisse in M. Schwerin, I. II. 1877, 1878; v. Dmsber a, 
VBerordnungen zur Ausführung der Reichsjustizgesetze für 
die Großherzogtümer M. Schwerin und M. Strelitz, 1879, 
1886; Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogtümer 
M. Schwerin und M. Strelitz, 1884 (in Marquardsens HB 
des öffentlichen Rechts III 1 S 1—72); Lan afeld, 
M. Aus führungsverordnungen zum BGB, 1899; v. Buch. 
ka, Landesprivatrecht der Großherzogtümer M. Schwerin 
und M. Strelitz, 1905 (Ergänzungsband 5 zu Dernburg, Das 
bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Preußens); 
Sachsse, Die landständische Verfassung M., 1907; Schle. 
singer, Staats= und BerwRecht des Großherzogtums 
M. Schwerin, 1908; Rud. Hübner, Die ordentl. Kontri- 
bution in M. (Festschrift für Gierke), 1911. 
Fragen des öffentlichen mecklenburgischen Rechts finden 
sich auch mehrfach behandelt in der Mecklenburgischen Zeit- 
schrift für Rechtspflege und Rechtswissenschaft, begründet 
1881 von Budde, Moeller und Birkmeyer, 
gegenwärtig herausgegeben von Jahn (bis jetzt 29 Bände). 
v. Vuchta. 
Nachtrag: Auf den 6. 5. 1913 ist ein außerordentl. 
Landtag zur Beratung einer Aenderung der Landesver- 
fassung nach Schwerin einberufen. Berichte über die bis- 
herigen Verfassungsvorlagen: Brückn er, Jahrb. d. ösfentl. 
Rechte 1, 302; 3, 483; & 274. D. O.
	        
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