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Mediatisierte (Dingliche Rechte)
steuer für sich in Anspruch nehmen können, hat
damit ihre Bedeutung verloren. In Bayern
sind durch G v. 9. 6. 99 vom 1. 1. 00 ab alle
Steuerfreiheiten der M. gegen Entschädigung auf-
gehoben. Ebensowenig besteht noch eine Steuer-
freiheit in Württemberg, Baden und
Hessen.
6. Die Freiheit der Aufenthaltswahl
IFreizügigkeit! ist gegenwärtig reichs= und
landesrechtlich auch allen übrigen Staatsange-
hörigen eingeräumt und eine Beschränkung der
Auswanderung [J] nur aus Rücksichten der
Wehrpflicht zulässig, die jedoch für die M. nicht
besteht (vgl. Z. 3
3 3. Dingliche
der M. sind die Reste ihrer früheren Herrscher-
gewalt über das ihrer Landeshoheit unterstehende,
früher reichsunmittelbare Gebiet, an das die
Reichsstandschaft geknüpft war. Die dinglichen
Vorrechte können daher den M. nur dann zustehen,
wenn sie noch ein derartiges Gebiet besitzen und
in dem Staate, in dem sie eine Standesherrschaft
besitzen. Der Besitz des standesherrlichen Gebietes
ist aber nicht aufzufassen als der Besitz der Domä-
nen, an welche die Herrschaftsrechte subjektiv ding-
lich angeknüpft wären. Die Standesherrlichkeit
ist keine Patrimonialherrschaft, sondern der Rest
einer Herrschaft über Land und Leute. Subjektiv
dinglich an die Domänen geknüpft war nur die
Freiheit von Grundsteuern. Es ist daher sehr wohl
denkbar, daß ein Standesherr seine Domänen
veräußert und doch die übrigen dinglichen Rechte
über sein Gebiet behält. In Bayern wird außer-
dem erfordert Besitz der bayerischen Staatsange-
hörigkeit und Eintragung in die Adelsmatrikel.
Im Gegensatze zu den persönlichen Rechten ist der
Kern der dinglichen Rechte, welche sich entwickelt
haben aus der früheren Herrschaft über Land und
Leute, ebenso ein subjektives Recht gegenüber den
Staatsangehörigen wie die Staatsherrschaft selbst.
Wo freilich die neuere Gesetzgebung jedes unmittel-
bare Herrschaftsrecht der Standesherren beseitigt
und ihnen nur ein Recht, vor Ernennung gewisser
Beamten gehört zu werden, zugestanden hat, kann
von einer saklelteden Berechtigung nicht mehr die
Rede sein. Der in anderen Staaten, namentlich
Bayern und Baden, gemachte Versuch, die Do-
mänen wie die Standesherrlichkeit als Lehen des
Landesherren zu behandeln, ist in Preußen durch
die Gesetzgebung, die Instr v. 30. 5. 1820, positiv
zurückgewiesen worden. Die Häupter der Familien
haben jedoch hier bei jeder königlichen Reg Ver-
änderung sowie bei jeder Erbfolge in die Standes-
herrschaft dem Könige und seinen Nachfolgern in
der Regierung die Huldigung zu leisten.
1. Gerichtsherrliche und Regie-
rungsrechte (Bundesakte a 14 Nr. 3d) hat
die neuere Gesetzgebung im wesentlichen beseitigt.
a) Für die streitige Gerichtsbarkeit sind alle
gerichtsherrlichen Rechtenunmehr aufgehoben durch
* 15 Abs 1 und 2 GVG. In Bayern können die
Standesherren noch nichtstreitige Verlassenschafts-
handlungen ihrer Familienmitglieder durch ihre
Kanzlei erledigen lassen und Vormundschaften
anordnen, bei denen sie nicht selbst beteiligt sind.
Aehnlich können sie in Württemberg ihren Fami-
lienmitgliedern Vormünder bestellen und deren
Inventur, Teilungs= und Vormundschaftssachen
selbst behandeln; ähnlich in Baden. Bayern ge-
J.
Rechte. Die dinglichen Rechte
währt außerdem nur noch dem Fürsten von Thurn
und Taxis zu Regensburg eine freiwillige Gerichts-
barkeit über seine Hausgenossenschaft.
b) Die Regierungsrechte der Standes-
herren haben eine völlige Umgestaltung und der
Aufhebung fast gleichkommende Abschwächung
erfahren durch die neuere Verwesetzgebung.
In den drei Stolberger Grafschaften
wurde die anfangs für diese Gebiete suspendierte
KrO v. 13.12.72 durch ein besonderes Gv. 18. 6.76
vom 1. 10. 76 ab eingeführt mit der Maßgabe,
daß die Ernennung der Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter und die Bestellung kommissarischer
Amtsvorsteher in den Grafschaften nach Anhörung
des betreffenden Besitzers und die Ernennung des
Landrates des Kreises Wernigerode nach An-
hörung des Grafen zu Stolberg-Wernigerode er-
folgen sollte, beides jedoch unbeschadet des dem
Kreistage zustehenden Vorschlagsrechtes. Außer-
dem wurden die drei Stolberger Grafen ermäch-
tigt, das ihnen in dem Kreise Wernigerode bezw.
Sangerhausen zustehende Recht der Teilnahme
an der Kreistagswahl im Verbande der größeren
Grundbesitzer gleich den Mitgliedern regierender
Häuser durch Stellvertreter auszunben. In
Hannover räumt die KrO v. 6. 5. 84 nur
dem Herzoge von Arenberg in den Kreisen
Meppen, Aschendorf und Hümmling, dem Her-
zoge von Looz-Corswarem im Kreise Lingen, dem
Fürsten von Bentheim im Kreise Bentheim, dem
Grafen von Stolberg-Wernigerode und dem Gra-
sen von Stolberg-Stolberg im Kreise Ilfeld das
Recht zur Teilnahme an den Kreistagswahlen
durch Stellvertreter ein (§ 53). In Hessen-
Nassau bestanden schon im Jahre 1866 keinerlei
standesherrliche Regierungsrechte mehr. Die
hessen-nassauische Kr O v. 7. 6. 85 gewährt daher
in § 54 den Mitgliedern des nassauischen und
hessischen Fürstenhauses sowie der fürstlichen und
gräflichen ehemals reichsunmittelbaren Familien
lediglich die Stellvertretungsbefugnis für die
Kreistagswahlen, und zwar allgemein ohne Be-
schränkung auf bestimmte Kreise. In Hessen-
Nassau ist also die Vertretungsbefugnis ein per-
sönliches Vorrecht der M. Dagegen hat § 99 der
westfälischen Kr O v. 31. 7. 86 außer der wie in
Hessen-Nassau rein persönlichen Stellvertretungs-
befugnis statt der den betreffenden Standesherren
noch zustehenden Regierungsrechte in denjenigen
Amtsbezirken des Kreises Wittgenstein, zu wel-
chen standesherrliche Besitzungen der Fürsten
von Sayn-Wittgenstein-Hohenstein und von Sayn-
Wittgenstein-Berleburg gehören, die Ernennung
der Amtmänner nach Anhörung des Fürsten von
Sayn-Vittgenstein-Hohenstein bezw. des Fürsten
von Sayn-Wittgenstein-Berleburg vorgeschrieben,
jedoch unbeschadet des sonst bei Ernennung der
Amtmänner zu beobachtenden Verfahrens. Eine
Berücksichtigung der übrigen westfälischen Stan-
desherren war nicht erforderlich, da diese entweder
bereits früher auf sämtliche Regierungsrechte gegen
Entschädigung Verzicht geleistet oder seit dem
Jahre 1848 solche tatsächlich nicht mehr ausgeübt
hatten. Ebenso besteht in der Rhein provinz
nach der rheinischen KrO v. 30. 5. 87 #5 9P für
die Standesherren und ihre Familienmitglieder
allgemein die persönliche Stellvertretungsbefugnis
wie in Hessen-Nassau für die Kreistagswahlen.
Fernerhin soll der Landrat des Kreises Neuwied