Mediatisierte (Rechtserwerb u. -Verlust)
und der des Kreises Wetzlar unbeschadet des dem
Kreistage zustehenden Vorschlagsrechtes nach An-
hörung des Fürsten zu Wied bezw. der Fürsten zu
Solms-Braunfels und zu Solms-Hohensolms-Lich
ernannt werden. Endlich erfolgt in den Land-
bürgermeistereien der Kreise Neuwied und Wetzlar,
zu denen standesherrliche Besitzungen der drei
genannten Fürsten gehören, die Ernennung und
kommissarische Bestellung der Bürgermeister nach
Anhörung der Fürsten. Nur in betreff der Er-
nennung der Vorsteher der aus Besitzungen der
genannten Fürsten gebildeten Kommunalverbände
hat es bei der Bestimmung der mit ihnen ge-
schlossenen Rezesse sein Bewenden behalten.
Ebenso ist die eigene Verwaltung der Standes-
herren in den anderen deutschen Staaten erloschen.
In Baden ist nur die niedere Polizei in den Schloß-
bezirken geblieben.
c) Dagegen ist den M. eigene Vermö-
gensverwaltung, besonders der Domä-
nen durch Beamte), die eidlich verpflichtet
und mit entsprechenden Titeln beliehen wer-
den, sowie das Patronat verblieben. Eine
ausgedehntere Kirchen-= und Schulverwal-
tung haben nur die drei Stolberger Fürsten in
ihren Grafschaften durch ihre Konsistorien (un-
mittelbar dem Minister und Oberkirchenrat unter-
stehend). Die Fürsten Stolberg haben auch noch
ein eigenes Bergamt (Ob über den preuß. Hof
und Staat 1913, 535, 542).
2. Die Grundsteuerfreiheit hat das
Schicksal der sonstigen Steuerfreiheit geteilt. In
Preußen hatten zwar die G über die Grund= und
Gebäudesteuer v. 21. 5. 61 die Steuerfreiheit der
Domanialgrundstücke und der dazu gehörigen Ge-
bäude der M. anerkannt, soweit sie nicht selbst
in besonderen Verträgen auf die Grundsteuerfrei-
heit Verzicht geleistet hatten. Grund und Gebäude-
steuer sind jedoch seit 1893 für den Staat außer
Hebung gesetzt und den Gemeinden überlassen.
Ihnen gegenüber besteht die bisherige Steuerfrei-
heit nach § 21 KommAbg v. 14. 7. 93 fort, ist
aber zum zwanzigfachen Jahresbetrage ablösbar.
3. Einqguartierungsfreiheit im
Frieden nach § 4 B(k/ v. 25. 6. 68.
jedoch keine Befreiung von der allgemeinen Wehr-
pflicht genießen: ihr Verhältnis gründet sich auf
einen privatrechtlichen Dienstvertrag.
5. Die Standschaft. Bei a 14 Nr. 2 der
Bundesakte war das ständische Verf System
vorausgesetzt, wonach mit dem Besitze gewisser
Grundstücke die persönliche Landstandschaft ver-
bunden war. Dieser bundesrechtlichen Bestim-
mung ist dadurch Rechnung getragen, daß die
Häupter der mediatisierten Familien, als Besitzer
ihrer Standesherrschaft in dem Staate, in dem sie
belegen, verfassungsmäßig als erbliche Mitglieder
in die Erste Kammer berufen sind. /Landtag
und unten den Anhang „Standesherren“.
6. Die Bundesakte a 6 hatte es der Erwägung der Bun-
desversammlung vorbehalten, ob den M. einige Kuriatstim.
men im Plenum der Bundesversammlung zugestanden
werden sollten. Trotz der Verwendung des Aachener Kon-
greises hierfür ist den M. keine Vertretung in der Bundes-
versommlung gewährt worden. Ebensowenig sind sie im
Bundesrate oder Reichstage des neuen Deutschen Reiches
irgendwie besonders vertreten.
# 4. Erwerb und Verlust der Rechte.
1. Die persönlichen Vorrechte sind ab-
hängig von der Zugehörigkeit zu einer ehemals
reichsunmittelbaren, zur Reichsstandschaft berech-
tigten Familie (vgl. jedoch oben §# 1 a. E.).
Die dinglichen Vorrechte haben zur
Voraussetzung den Besitz des ehemals reichsun-
mittelbaren und zur Reichsstandschaft berechtigten
Gebietes. Dieses Erfordernis ist jedoch nicht
streng festgehalten worden. Vielmehr hat man
auch mehreren, persönlich zu den ehemals Reichs-
unmittelbaren gehörigen Personen für in ihrem
Besitze befindliche Gebiete, die niemals Reichs-
unmittelbarkeit und Reichsstandschaft genossen, die
dinglichen Vorrechte der M. eingeräumt. Der
bekannteste Fall sind die in der Provinz Sachsen
belegenen Besitzungen der Fürsten von Stolberg,
die Grafschaften Stolberg-Wernigerode, Stolberg-
Stolberg und Stolberg-Roßla, die beim Unter-
gange des alten Reiches schon nicht mehr reichs-
unmikttelbar waren, sondern unter brandenburg-
pPrenupßischer bezw. sächsischer Landeshoheit standen.
4. Dingliche Ehrenrechte. Die Bun-
desakte enthält direkt nichts von Ehrenrechten der
Standesherren in Beziehung auf ihre Gebiete,
wohl aber die bayerische V v. 19. 3. 1807, welche
seitens der Bundesstaaten den von ihnen zu
treffenden Anordnungen zugrunde gelegt werden
sollte. Die Landesgesetzgebung bestimmt in dieser
Beziehung, daß der Standesherren und ihrer
Familien in den standesherrlichen Bezirken beim
Kirchengebete Erwähnung geschehen darf.
Ebenso kann beim Ableben des Standesherren,
seiner Gemahlin und seines vermutlichen Nach-
folgers öffentliche Trauer stattfinden
vermittels Trauergeläutes und Unterlassung öffent-
licher Lustbarkeiten. Endlich in Preußen und
Bayern ist den Häuptern der standesherrlichen
Familien das Recht eingeräumt, innerhalb des
standesherrlichen Bezirkes aus ihren Privatein-
künften Ehren wachen zu unterhalten, die
–. n“
1) Wegen der Befreiung von der Versicherungsoflicht
nad) dem R v. 20. 12. 1911 (Angestelltenversicherung)
vgl. & 14 d. Rö und Bek des Bundesrats v. 10. 2. 13
(RZBl 182). D. H.
Ferner gehörten hierher der Herzog von Croy
wegen Dülmen, der Fürst von Bentheim-Stein-
furt wegen Steinfurt und der Fürst von Bent-
heim-Tecklenburg wegen Rheda. Jedenfalls sind
jedoch die dinglichen Vorrechte der Standesherren
an ein bestimmtes Gebiet geknüpft. Das Haupt
der Familie erwirbt die Sonderstellung mit dem
Besitze des standesherrlichen Gebietes und ver-
liert sie mit dessen Aufgabe.
Da die dinglichen Vorrechte den mediatisierten
Familien für die in ihrem Besitze befindlichen
Gebiete zugesichert sind, so ist der Uebergang des
Besitzes von einem Familienmitgliede auf ein
anderes ein rein innerer Vorgang, der das Ver-
hältnis des Gebietes zum Staate nicht berührt.
Die der Familie für alle ihre Glieder, sobald sie
in den Besitz der Standesherrschaft kommen, zu-
gesicherte Sonderstellung geht einfach von einem
Familienmitgliede auf ein anderes über. Der
Erwerber wird Haupt der Familie, der Veräußerer
tritt unter die übrigen Familienmitglieder zurück.
Anders ist es dagegen, wenn ein Standesherr
in gesetzlich zulässiger Weise sein Gebiet an einen
Fremden veräußert. Die Eigentumsrechte, na-
mentlich Domänen und Privatgüter können unter