Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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gister, die Meldungen für die Zwecke der Gewerbe- 
Pol, der Arbeiterversicherung und des Rekrutie- 
rungswesens sowie für die Besteuerung. Vgl. 
noch OVG 4, 400. In den Einrichtungen für poli- 
zeiliches MWesen besteht eine sehr große Mannig- 
faltigkeit, nicht so sehr bedingt durch den Inhalt 
der Meldungen als durch die Art ihrer Behand- 
lung und Zusammenstellung. Während sich die 
Behörden kleinerer Ortschaften damit begnügen, 
das Ergebnis der Meldungen chronologisch oder 
alphabctisch, wie es dem unmittelbaren Zweck der 
Meldungen entspricht, in den für diesen Zweck 
besonders angelegten Verzeichnissen zu buchen, 
pflegen die Pol Verwaltungen der Hauptstädte 
kompliziertere Eintragungen und Zusammenstel- 
lungen (Namen-- und Hausregister) auszuführen. 
II. Durch eine zweckmäßige Einrichtung und 
Fortführung dieser Register kann für die Staats- 
behörden sowohl wie für das große Publikum 
Ersprießliches geleistet werden. Die Tätigkeit des 
Mümts beschränkt sich nämlich keineswegs auf die 
Führung der Register; zu seinem Geschäftekreise 
gehört namentlich die Unterstützung der Straf- 
justiz= und der Steuerbehörden in der Auffindung 
von Personen unbekannten Aufenthalts. Das 
M mt befaßt sich ferner auch noch mit der Nach- 
weisung des Aufenthalts der im militärpflichtigen 
Alter oder im Landwehrverhältnis stehenden Per- 
sonen, dic sich der Kontrolle entzogen haben, mit 
der Ermittelung der impfpflichtigen Kinder, mit 
der Feststellung der Dauer des Aufenthalts für die 
Beurteilung des Unterstützungswohnsitzes und 
mit der Ermittelung der näheren Adresse von 
Personen auf Ersuchen der Postbehörden. Außer- 
dem liefert es der Fremden Pol durch die Mit- 
teilung der Meldungen die Unterlagen für die 
Kontrolle der Ausländer. Dem Publikum leistet 
das M mt Dienste durch Auskunft über Woh- 
nunqgsverhältnisse, wofür in der Regel eine geringe 
Gebühr erhoben wird. Der offenbare Nutzen des 
MWesens hat denn auch zur Folge gehabt, daß 
alle größeren Städte in Deutschland eine solche 
Einrichtung besitzen, während einzelne Großstädte 
des Auslandes, wie z. B. London und Paris, ein 
geordnetes Mesen noch nicht haben. In Paris 
wird das Institut des MAmts allerdings in ge- 
wissem Grade durch die Einrichtung der von den 
Hausbesitzern bezw. Hausmeistern unter strengster 
polizeilicher Aufsicht geführten Hausbücher ersetzt. 
5 2. Reichegesetzliche Borschriften. a 4 Verf 
d. Nordd. Bundes überwies der Beaufsichtigung 
seitens des Bundes und seiner Gesetgebung die 
Bestimmungen über Freizügigleit, Heimats= und 
Niederlassungeverhältuisse, Paßwesen und Frem- 
den Pol. Zuorst erging das G über das Paß- 
wesen I7) v. I12. 10. 67, das jedoch auf Elsaß- 
Lothringen nicht ausgedehnt worden ist: nach 
dossen & 10 sollen die Vorschriften über die Kon- 
trolle neu anziehender Personen und der Fremden 
an ihrem Aufenthaltsorte unberührt bleiben, es 
dürfen aber zu diesem Zweck Aufenthaltskarten 
weder eingeführt noch beibehalten werden. Das 
Freizügigleits v. 1. 11. 67 (7 10) behält 
Vorschriften über die Anmeldung der neu An- 
zichenden den Landesgesetzen mit der 
Maßgabe vor, daß die unterlassene Meldung nur 
mit einer Pol Strafe, niemals aber mit dem Ver- 
lust des Aufenthaltsrechts geahndet werden darf; 
nach & 12 Abs 2 werden durch das Gesetz die Be- 
  
  
  
Meldewesen 
stimmungen über die Fremden Pol nicht berührt. 
Vor einiger Zeit hatte das Reichsamt des Innern 
eine einheitliche Regelung des polizeilichen MWe- 
sens auf der Grundlage der von der preußischen 
Staatsregierung erlassenen Bestimmungen ange- 
regt. Diese Anregung ist jedoch ohne Erfolg ge- 
blieben, teils aus rechtlichen teils aus praktischen 
Bedenken. 
Sowohl die Megister wie die polizeilichen 
Anmeldescheine und Abzugsatteste sind öffentliche. 
Urkunden im Sinne des StG#B; Bestrafung der 
Verfälschung oder fälschlichen Anfertigung also 
aus 9§ 267—270 StGBbezw., wenn die Fälschung 
lediglich des besseren Fortkommens wegen ge- 
schieht, gemäß § 363 StöB. Dagegen kann das 
Mecpgister nicht als ein Register angesehen werden, 
das im Sinne des §271 StB zur Beurkundung 
von Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen 
dient, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von 
Erheblichkeit sind (ResSt 12, 228). Es besteht 
nämlich wohl nirgends eine Vorschrift, kraft 
welcher, wie nach § 15 Personenstands G v. 6. 2. 75, 
das Standesregister für die Richtigkeit der ange- 
zeigten, so das MRegister für die Richtigkeit der 
gemeldeten Tatsachen Beweis zu liefern bestimmt 
wäre. Die vorsätzliche Bewirkung falscher Ein- 
tragungen in den M Registern und den M Scheinen 
fällt deshalb nicht unter den Begriff der sog. in- 
tellektuellen Urkundenfälschung. Indes wird die 
Angabe eines falschen Namens dem MBeamten 
gegenüber gemäß §& 360 Ziff. 8 StGVB mit Geld- 
strafe bis 150 Mk. oder Haft bestraft. Dieser Tat- 
bestand liegt auch dann vor, wenn jemand un- 
richtige Eintragungen in das Hotel- und Fremden-- 
buch macht, das der zuständigen Behörde zum 
Zwecke der Fremdenkontrolle vorzulegen ist. 
5# 3. Preußisches Recht. Die allgemein gelten- 
den gesetzlichen Bestimmungen über Anmeldungen 
Verziehender sind, sofern sie nicht aus einem be- 
sonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet sind, 
lediglich in der Heimatsgesetzgebung v. 31. 12. 42 
zu suchen. Das Gesetz über die Aufnahme neu 
anziehender Personen (GS 1843, 5) bestimmt int 
## 8: „Wer an einem Orte seinen Aufenthalt 
nehmen will, muß sich bei der Pol brigkeit dieses 
Ortes melden und über seine persönlichen Ver- 
häültnisse mit Rücksicht auf die Vorschriften der 
- inzwischen durch das Freizügigkeits- 
gesetz ersetzt worden sind) die erforderliche Aus- 
kunft geben. Ueber die erfolgte Meldung ist eine 
Bescheinigung zu erteilen.“ Nach §& ist ein jeder, 
der einem Neuanziehenden Wohnung oder Unter- 
kommen gewährt, verpflichtet, bei Vermeidung 
einer Pol Strafe darauf zu halten, daß die Meldung 
geschehe. Gemäß & 14 verbleibt es jedoch für 
Fremde oder Reisende an einem Orte bei den 
Vorschriften über die Fremden Pol. Demgemäß 
sind 8 438, 430, II 8, ALR noch in Kraft, wonach 
Castwirte keine verdächtige Personen aufnohmon 
sollen und ferner verpflichtet sind, die zur Nacht- 
herberge bei ihnen einkehrenden Personen in 
Städten der Pol Behörde, in Dörfern dem Schul- 
zen anzuzeigen. Weitergehende gesetliche Be- 
stimmungen sind nicht ergangen. Dagegen sind 
wohl überall über das Gesetz hinausgehende Ver- 
pflichtungen den Staatseingesessenen durch orts- 
oder landespolizeiliche Verordnungen auferlegt 
worden, wozu die gesetzliche Unterlage in dem 
( v. 11. 3. 50 über die Pol Verwaltung (in den
	        
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