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Militärwesen (A. Organisation)
den oder gleichartigen Verbänden zu führen sind ausgehoben; eine Losung findet nicht statt (W O
(WO # 451), dienen zur Aufnahme der Namen
aller Mil Pflichtigen derselben Gemeinde oder des
gleichartigen Verbandes; die alphabetischen Listen
dienen zur Aufnahme der Namen aller Mil Pflich-
tigen desselben Aushebungsbezirks und werden
bei der Ersatzkommission geführt; die Restanten-
listen endlich dienen zur Aufnahme der Namen
aller Mil Pflichtigen des Aushebungsbezirks, über
welche nach Ablauf ihres dritten Mil Pflichtjahres
noch nicht endgültig entschieden ist; sie werden vom
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission geführt
(WO # 44 und & 485). Zu diesen Listen treten
noch die Vorstellungslisten, die diejenigen Mil-
Pflichtigen enthalten, über die eine endgültige
Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß
(WO 844) und erforderlichenfalls weitere Hilfs-
listen. Tas Musterungsgeschäft umfaßt
die Musterung und Rangierung der zur Gestellung
vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflich-
tigen durch die Ersatzkommission (WO 9 32). Die
Mil Pflichtigen werden der Ersatzkommission auf
ihrer Musterungsreise durch den Aushebungsbe-
zirk (WO §#60) einzeln vorgestellt und von ihr
gemustert (WO # 631). Auf Grund dieser Muste-
rung trifft die Ersatzkommission ihre Entscheidung
(WO#65 ), die aber in der Regel nur eine vor-
läufige ist (Ausnahme WO § 291—5). Nach der
Musterung findet die Losung derjenigen Mil Pflich-
tigen statt, die nicht wie die zum einjährig-trei-
willigen Dienst Berechtigten, die von den Trup-
penteilen angenommenen Freiwilligen u. a. von
der Losung ausgeschlossen sind.
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher
die Mil Pflichtigen auszuheben sind, werden sie
nach der Musterung und Losung schlicßlich rangiert.
An das Musterungsgeschäft schließt sich das
Aushebungsgeschäft an, das von der
Ober-Ersatzkommission in Gegenwart der zustän-
digen Ersatkommission stattfindet. Die Mil Pflich-
tigen werden der Ober-Ersatzkommission auf ihrer
Aushebungsreise in der Reihenfolge vorgestellt,
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren
Beilagen stehen. Die daraufhin von der Ober-
Ersatzkommission getroffene Entscheidung wird
sogleich in die Vorstellungsliste eingetragen (WO
8 732). Die tauglich befundenen Mil Pflichtigen
werden — soweit es zur Deckung des Rekruten-
bedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihen-
folge ausgehoben und treten mit der Aushändigung
des Urlaubspasses als Rekruten zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes über (WLO'# 733).
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der
Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten aus-
gehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei
den Truppen als Nachersatz zu dienen (WOO #743).
Besondere Vorschriften gelten noch für das
Schiffermusterungsgeschäft (WO 8 75—76) sowie
für außerterminliche Musterungen (WO # 78).
#&* 4. Das Ersatzgeschäft im Kriege. Im Kriege
gelten für das Ersatzgeschäft einfachere Bestim-
mungen. An die Stelle der Generalkommandos
und Infanteric-Brigaden treten nach Eintritt der
Mobilmachung die gleichnamigen stellvertretenden
Behörden mit gleichen Befugnissen. Das Aus-
hebungzeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft
vercicusft O § 95). Musterung und Aushebung
finden Durch die Ersatzkommissionen statt (WO
8 971).
Die tauglichen Mannschaften werden
8 972). Reklamationen sind unzulässig; vorläufige
Zurückstellungen haben nur so lange Gültigkeit,
als der Bedarf anderweit gedeckt werden kann
(WO 8 99).
8 5. Ersatzverteilung und Rekrutierung.
I. Der KaiserlP#bestimmt für jedes Jahr die Zahl
der in das Heer [# und in die Marine einzustellen-
den Rekruten (WO #51). Hiernach wird bei allen
Truppen--= und Marineteilen der Ersatzbedarf
ermittelt. Der festgestellte Ersatzbedarf der Trup-
penteile wird dem zuständigen Kriege Min, der der
Marineteile durch das Reichsmarineamt dem
preußischen Kriegs Min mitgeteilt (WO § 522).
Der Gesamtbedarf an Rekruten wird durch die
Kriegs Min auf die Armecekorpsbezirke verteilt,
und zwar nach dem Verhältnisse der im laufen-
den Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur
Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen (aus-
schließlich derjienigen der seemännischen und halb-
scemännischen Bevölkerung, die lediglich für die
Marine ausgehoben werden, MO 5+ 4 Abs 1)
(Ministerial-Ersatzverteilung WO + 521). Vermag
ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenanteil nicht
aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen
Armeekorpsbezirke desselben Kontingents verteilt
(WO #524). Die Generalkommandos verteilen
den Ersatzbedarf weiter auf die Brigadebezirke
(Korps-Ersatzverteilung) und die Brigadekomman-
deure wieder auf die einzelnen Aushebungsbezirte
(Brigade-Ersatzverteilung).
II. Das Gardekorps rekrutiert sich aus
dem Königreiche Preußen und Elsaß-Lothringen.
Die Beteiligung an der Rekrutengestellung für
dieses Korps ist den Thüringischen Staaten (Sach-
sen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sach-
sen-Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha,
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß
jüngerer Linie) freigestellt. Die (preußischen) Pro-
vinzial-Armeekorps und die Großh. Hessische Divi-
sion rekrutieren sich aus den eigenen Ersatzbezirken.
Dabei rekrutieren sich jedoch die mecklenburgischen
Truppen aus den Großherzogtümern Mecklen-
burg, die Oldenburgischen aus dem Herzogtum
Oldenburg; ferner sollen die Rekruten aus den
Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, Lip-
pe, Waldeck und Pyrmont, Schaumburg-Lippe
und aus den Hansestädten gleichfalls möglichst
innerhalb ihres Heimatslandes zur Einstellung
gelangen (OO #2). " Militärkonventionen S 851.
Die bayerischen, gl sächsischen und württent-
bergischen Trupven rekrutieren sich aus ihren
Heimatsstaaten (vgl. aber HO # 528).
Die zur secmännischen und halbseemännischen
Bevölkerung gehörigen tauglichen Mil Pflichtigen
sind in allen Bundesstaaten für die Marine
auszuheben. Die aus der Landbevölkerung für die
Marine auszuhebenden Rekruten sind den Ersatz-
bezirken des Deutschen Reiches zu entnehmen
(MO 8 4). .
ll.Militärkoutrolle(§6)
I. Zweck, gesetzliche Grundlagen
und Organisation. Die Kontrolle hat den
Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten
der nicht zum aktiven Heere (BMil § 38) oder
zur aktiven Marinc (We# # 13) gehörigen Wehr-
pflichtigen zu beaufsichtigen (WO F 1052). Ihre