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Militärwesen (A. Organisation)
genesungsheime in Arco (Südtirol) und in Falken-
stein i. T.
Bei dem Generalkommando eines Armee-
korps befindet sich ein Korpsarzt als ärztlich-tech-
nischer Referent, der an der Spitze des Sanitäts-
amts steht; ihm sind 1 Ober- oder Assistenzarzt,
1 Korpsstabsapotheker und mehrere Sanitätsunter-
offiziere zugeteilt. Das Sanitätsamt überwacht die
Gesundheitspflege, regelt den Sanitätsdienst bei
den Truppen und Heilanstalten des Korps, sorgt für
ihre Versorgung mit Sanitätsmaterial usw. Ihm
stehen ein Sanitätsdepot für die Beschaffung, Prü-
fung und Verwaltung des Materials und eine
hygienisch--chemische Untersuchungsstelle zur Vor-
nahme bakteriologischer Untersuchungen, Prüfung
von Nahrungsmitteln usw. zur Verfügung.
Bei der Division leitet den Sanitätsdienst ein
Generaloberarzt als Divisionsarzt. Er ist gleich-
zeitig Chefarzt des Ortslazaretts, wenn ein solcher
nicht besonders vorgesehen ist; ihm fallen u. a.
die Weiterbildung des Personals und die Bear-
beitung der ehrengerichtlichen Aufgaben des Sani-
tätsoffizierkorps zu.
Bei der Truppe wird der Sanitätsdienst von
Oberstabsärzten (Regimentsärzten), Stabsärzten
(Bataillons= und Abteilungsärzten), Ober= und
Assistenzärzten sowie Unter= und Einjährig-frei-
willigen Aerzten (Sanitätsoffizierdiensttuern)
wahrgenommen.
Im Range entsprechen sich Generalstabsarzt der
Armee und Generalmajor (meist Generalleutnant),
Obergeneralarzt und Generalmajor, Generalarzt
und Oberst, Generaloberarzt und Oberstleutnant,
Oberstabsarzt und Major, Stabsarzt und Haupt-
mann, Oberarzt und Oberleutnant, Assistenzarzt
und Leutnant, Unterarzt, Einjährig-freiwilliger
Arzt und Portepeeunteroffizier.
# 2. Ergänzung des Sanitätsoffizierkorps.
Das Sanitätsoffizierkorps ergänzt sich aus staat-
lich approbierten Aerzten. Der Besitz der Doktor-
würde ist nicht erforderlich. Die Ergänzung erfolgt
1. durch Mediziner, die auf der Kaiser-Wil-
helms-Akademie für das militärärztliche Bildungs-
wesen ausgebildet sind. Diese dienen im Sommer-
halbjahr ihres Studiums 6 Monate mit der Waffe
und haben nach Ablauf ein von dem militärischen
Vorgesetzten ausgestelltes Dienstzeugnis beizu-
bringen. Sie werden vor Ablegung der ärztlichen
Prlfung als Unterärzte in das Charitee-Kranken-
haus zu Berlin kommandiert, welche Zeit auf das
zur Erlangung der Approbation als Arzt vorge-
schriebene praktische Jahr angerechnet wird. Nach
Beendigung der Studien werden sie im Heere
angestellt. Die Studierenden haben doppelt so
lange, als sie die Akademie besucht haben, aktiv
zu dienen. Das als Einjährig-Freiwilliger abge-
leistete Dienstiahr kommt hierbei in Anrechnung
2. durch Mediziner, die ihre Ausbildung auf deut-
schen Universitäten erhalten haben. Diese genügen
ihrer Dienstpflicht bei einem selbstgewählten Trup-
penteil entweder ganz mit der Waffe oder während
der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach
Empfang des Dienstzeugnisses und erlangter
Approbation während der übrigen 6 Monate,
spätestens im letzten Halbjahr ihrer Zugehörigkeit
zum stehenden Heere als „einjährig-freiwilliger
Arzt"“. Bei der Entlassung aus dem aktiven Mil-
Dienst erhalten die einjährig-freiwilligen Aerzte
vom Korpsarzt ein Befähigungszeugnis zur Be-
förderung im Sanitätskorps. Erwerben sie es
nicht, so rönnen sie zum nachträglichen Empfang
nach Jahresfrist eine achtwöchige Uebung als
Unterarzt ableisten und nötigenfalls wiederholen.
Mediziner können nach Schluß des 7. Semeesters
ihrer Studien zum Feldunterarzt, Aerzte, die ihre
aktive einjährige Dienstzeit ganz mit der Waffe ge-
dient haben und zum Unteroffizier befördert sind,
zum Unterarzt des Beurlaubtenstandes ernannt
werden. Einjährig-freiwillige Aerzte, die auf Be-
förderung im Sanitätskorps dienen wollen, können
nach Erwerb des Dienstzeugnisses und nach vier-
wöchiger Dienstzeit zum Unterarzt ernannt werden,
haben sich jedoch in einer Kapitulationsverhandlung
zu verpflichten, außer der allgemeinen einjährigen
Dienstpflicht noch mindestens ein Jahr als Arzt im
stehenden Heere zu dienen. — Approbierte aktive
Unterärzte werden zunächst mit der Wahrnehmung
einer offenen Assistenzarztstelle beauftragt und
können nach dreimonatiger Dienstleistung bei der
Truppe nach eingeholter schriftlicher Genehmigung
des Truppenbefehlshabers auf Antrag des Regi-
ments- oder selbständigen Bataillonsarztes durch
den Divisionsarzt zur Wahl zum Assistenzarzt vor-
geschlagen werden; diese nehmen die Sanitäts-
offiziere der Division vor. Unterärzte des Beur-
laubtenstandes können das für die Wahl zum Assi-
stenzarzt nötige Zeugnis durch eine sechswöchige
Dienstleistung als Unterarzt bei einem Truppen-
teil erwerben; Aerzte, die ihrer einjährigen Dienst-
pflicht mit der Waffe genügt haben und dem
Beurlaubtenstande als Offiziere angehören, sind
im Falle des Uebertritts zum Sanitätskorps der
Wahl zum Assistenzarzt nicht unterworfen, müssen
jedoch unmittelbar nach Aufnahme in das Korps
4 Wochen in einem Lazarett Dienst leisten. Zum
Uebertritt in den aktiven Dienst bedürfen sie,
ebenso wie die Sanitätsoffiziere des Beurlaubten-
standes, der Allerhöchsten Genehmigung.
z 3. Dienstliche Verhältnisse.
I. Die Sanitätsoffiziere find Vorgesetzte
aller Unteroffiziere und Mannschaften, in den
Lazaretten auch der unteren Beamten und der
Wärter, der Chefarzt auch der oberen Beamten.
Werden Unterärzte und einjährig-freiwillige Aerzte
in unmittelbare Beziehung zu diesen Personen
gesetzt, so treten auch sie in ein Vorgesetztenver-
hältnis. Vorgesetzte der Sanitätsoffiziere sind die
MilBefehlshaber, zu deren Dienstbereich sie ge-
hören, und die im Dienstgrade höheren Mitglieder
des Sanitätskorps nach den für die besonderen
Rang= und Dienstverhältnisse der Offiziere gelten-
den Vorschriften. Sonst besteht zwischen den
Sanitätsoffizieren und Offizieren kein Vorge-
setztenverhältnis. Den Sanitätsoffizieren in Uni-
form gebühren von einzelnen Mannschaften, Po-
sten und deren Ablösungen dieselben militärischen
Ehrenbezeugungen wie den Offizieren des ent-
sprechenden Dienstgrades.
II. Für Beschwerden gelten die Be-
stimmungen über die Beschwerdeführung der Offi-
ziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres
v. 30. 3. 95 und die Bestimmungen über die Be-
schwerdeführung der Personen des Soldatenstan-
des des Heeres vom Feldwebel abwärts v. 14. 6.
Für die Verheiratung ist die V über
das Heiraten der Mil Personen des preußischen
Heeres und der preußischen Landgendarmerie