Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Militärwesen (A. Organisation) 
  
genesungsheime in Arco (Südtirol) und in Falken- 
stein i. T. 
Bei dem Generalkommando eines Armee- 
korps befindet sich ein Korpsarzt als ärztlich-tech- 
nischer Referent, der an der Spitze des Sanitäts- 
amts steht; ihm sind 1 Ober- oder Assistenzarzt, 
1 Korpsstabsapotheker und mehrere Sanitätsunter- 
offiziere zugeteilt. Das Sanitätsamt überwacht die 
Gesundheitspflege, regelt den Sanitätsdienst bei 
den Truppen und Heilanstalten des Korps, sorgt für 
ihre Versorgung mit Sanitätsmaterial usw. Ihm 
stehen ein Sanitätsdepot für die Beschaffung, Prü- 
fung und Verwaltung des Materials und eine 
hygienisch--chemische Untersuchungsstelle zur Vor- 
nahme bakteriologischer Untersuchungen, Prüfung 
von Nahrungsmitteln usw. zur Verfügung. 
Bei der Division leitet den Sanitätsdienst ein 
Generaloberarzt als Divisionsarzt. Er ist gleich- 
zeitig Chefarzt des Ortslazaretts, wenn ein solcher 
nicht besonders vorgesehen ist; ihm fallen u. a. 
die Weiterbildung des Personals und die Bear- 
beitung der ehrengerichtlichen Aufgaben des Sani- 
tätsoffizierkorps zu. 
Bei der Truppe wird der Sanitätsdienst von 
Oberstabsärzten (Regimentsärzten), Stabsärzten 
(Bataillons= und Abteilungsärzten), Ober= und 
Assistenzärzten sowie Unter= und Einjährig-frei- 
willigen Aerzten (Sanitätsoffizierdiensttuern) 
wahrgenommen. 
Im Range entsprechen sich Generalstabsarzt der 
Armee und Generalmajor (meist Generalleutnant), 
Obergeneralarzt und Generalmajor, Generalarzt 
und Oberst, Generaloberarzt und Oberstleutnant, 
Oberstabsarzt und Major, Stabsarzt und Haupt- 
mann, Oberarzt und Oberleutnant, Assistenzarzt 
und Leutnant, Unterarzt, Einjährig-freiwilliger 
Arzt und Portepeeunteroffizier. 
# 2. Ergänzung des Sanitätsoffizierkorps. 
Das Sanitätsoffizierkorps ergänzt sich aus staat- 
lich approbierten Aerzten. Der Besitz der Doktor- 
würde ist nicht erforderlich. Die Ergänzung erfolgt 
1. durch Mediziner, die auf der Kaiser-Wil- 
helms-Akademie für das militärärztliche Bildungs- 
wesen ausgebildet sind. Diese dienen im Sommer- 
halbjahr ihres Studiums 6 Monate mit der Waffe 
und haben nach Ablauf ein von dem militärischen 
Vorgesetzten ausgestelltes Dienstzeugnis beizu- 
bringen. Sie werden vor Ablegung der ärztlichen 
Prlfung als Unterärzte in das Charitee-Kranken- 
haus zu Berlin kommandiert, welche Zeit auf das 
zur Erlangung der Approbation als Arzt vorge- 
schriebene praktische Jahr angerechnet wird. Nach 
Beendigung der Studien werden sie im Heere 
angestellt. Die Studierenden haben doppelt so 
lange, als sie die Akademie besucht haben, aktiv 
zu dienen. Das als Einjährig-Freiwilliger abge- 
leistete Dienstiahr kommt hierbei in Anrechnung 
2. durch Mediziner, die ihre Ausbildung auf deut- 
schen Universitäten erhalten haben. Diese genügen 
ihrer Dienstpflicht bei einem selbstgewählten Trup- 
penteil entweder ganz mit der Waffe oder während 
der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach 
Empfang des Dienstzeugnisses und erlangter 
Approbation während der übrigen 6 Monate, 
spätestens im letzten Halbjahr ihrer Zugehörigkeit 
zum stehenden Heere als „einjährig-freiwilliger 
Arzt"“. Bei der Entlassung aus dem aktiven Mil- 
Dienst erhalten die einjährig-freiwilligen Aerzte 
vom Korpsarzt ein Befähigungszeugnis zur Be- 
  
  
  
förderung im Sanitätskorps. Erwerben sie es 
nicht, so rönnen sie zum nachträglichen Empfang 
nach Jahresfrist eine achtwöchige Uebung als 
Unterarzt ableisten und nötigenfalls wiederholen. 
Mediziner können nach Schluß des 7. Semeesters 
ihrer Studien zum Feldunterarzt, Aerzte, die ihre 
aktive einjährige Dienstzeit ganz mit der Waffe ge- 
dient haben und zum Unteroffizier befördert sind, 
zum Unterarzt des Beurlaubtenstandes ernannt 
werden. Einjährig-freiwillige Aerzte, die auf Be- 
förderung im Sanitätskorps dienen wollen, können 
nach Erwerb des Dienstzeugnisses und nach vier- 
wöchiger Dienstzeit zum Unterarzt ernannt werden, 
haben sich jedoch in einer Kapitulationsverhandlung 
zu verpflichten, außer der allgemeinen einjährigen 
Dienstpflicht noch mindestens ein Jahr als Arzt im 
stehenden Heere zu dienen. — Approbierte aktive 
Unterärzte werden zunächst mit der Wahrnehmung 
einer offenen Assistenzarztstelle beauftragt und 
können nach dreimonatiger Dienstleistung bei der 
Truppe nach eingeholter schriftlicher Genehmigung 
des Truppenbefehlshabers auf Antrag des Regi- 
ments- oder selbständigen Bataillonsarztes durch 
den Divisionsarzt zur Wahl zum Assistenzarzt vor- 
geschlagen werden; diese nehmen die Sanitäts- 
offiziere der Division vor. Unterärzte des Beur- 
laubtenstandes können das für die Wahl zum Assi- 
stenzarzt nötige Zeugnis durch eine sechswöchige 
Dienstleistung als Unterarzt bei einem Truppen- 
teil erwerben; Aerzte, die ihrer einjährigen Dienst- 
pflicht mit der Waffe genügt haben und dem 
Beurlaubtenstande als Offiziere angehören, sind 
im Falle des Uebertritts zum Sanitätskorps der 
Wahl zum Assistenzarzt nicht unterworfen, müssen 
jedoch unmittelbar nach Aufnahme in das Korps 
4 Wochen in einem Lazarett Dienst leisten. Zum 
Uebertritt in den aktiven Dienst bedürfen sie, 
ebenso wie die Sanitätsoffiziere des Beurlaubten- 
standes, der Allerhöchsten Genehmigung. 
z 3. Dienstliche Verhältnisse. 
I. Die Sanitätsoffiziere find Vorgesetzte 
aller Unteroffiziere und Mannschaften, in den 
Lazaretten auch der unteren Beamten und der 
Wärter, der Chefarzt auch der oberen Beamten. 
Werden Unterärzte und einjährig-freiwillige Aerzte 
in unmittelbare Beziehung zu diesen Personen 
gesetzt, so treten auch sie in ein Vorgesetztenver- 
hältnis. Vorgesetzte der Sanitätsoffiziere sind die 
MilBefehlshaber, zu deren Dienstbereich sie ge- 
hören, und die im Dienstgrade höheren Mitglieder 
des Sanitätskorps nach den für die besonderen 
Rang= und Dienstverhältnisse der Offiziere gelten- 
den Vorschriften. Sonst besteht zwischen den 
Sanitätsoffizieren und Offizieren kein Vorge- 
setztenverhältnis. Den Sanitätsoffizieren in Uni- 
form gebühren von einzelnen Mannschaften, Po- 
sten und deren Ablösungen dieselben militärischen 
Ehrenbezeugungen wie den Offizieren des ent- 
sprechenden Dienstgrades. 
II. Für Beschwerden gelten die Be- 
stimmungen über die Beschwerdeführung der Offi- 
ziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres 
v. 30. 3. 95 und die Bestimmungen über die Be- 
schwerdeführung der Personen des Soldatenstan- 
des des Heeres vom Feldwebel abwärts v. 14. 6. 
Für die Verheiratung ist die V über 
das Heiraten der Mil Personen des preußischen 
Heeres und der preußischen Landgendarmerie
	        
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