Militärbeamte
3. Für die Rechtsfolgen einer Verletzung
der Beamtenpflicht kommen gemäß § 123
RB# und a 200 bayer. Bes gegen M. (mit Aus-
nahme der richterlichen Milustizbeamten) in be-
treff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die
nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen,
die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Be-
stimmungen zur Anwendung. Diese Bestimmungen
sind die Diszivlinarstraf L für das Heer v. 31. 10.72
(A#Bll 330), die gemäß a 61 R auch in Sachsen
und Württemborg einge führt worden ist, sowiec die
baver. Diszivlinarstraf O v. 12. 12. 72 (WB.l 508),
endlich die Disziplinar'traf O für die Kaiserliche
Marinc v. 1. 11.02 (MMBBl 116) +Disziplin
und Militärdisziplin 8S8355.:.
Für die M., mit Ausnahme der richterlichen
MilZustisbramten (unten §& 5), gilt hiernach
folgendes:
a) Die M., die nur den ihnen vorgesetzten
Mil Befehlshabern untergeordnet sind, unterliegen
ausschließlich den Vorschriften der militärischen
Disziplinarstrafordnungen. Die Einleitung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sie sowie
die Ernonnung des Voruntersuchungsbeamten er-
folgt durch den kommandierenden General oder
den Staatssekretär des Reichs-Marincamts (RBoe
120, bayer. Bu a 199). Entscheidende Diszi-
plinarbehörde l. Instanz ist die Mil Disziplinar-
kommission, deren Mitglieder vom zuständigen
KriegMin oder dem Reichsmarincamt ernaunt
werden (Rl# lal; bayver. Be# a l009 Abs 2 ffh,
während in lI. Instanz wie bei allen anderen M.
der Disziplinarhof entscheidet.
b) M. die in cinem doppelten Unterordnungs-
verhältnisse stehen (oben & 3), können bei Verletzung
ihrer Dienstpflichten disziplinarisch sowohl nach den
Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes (bayer.
Beamtengesetz) wic nach denjenigen der militäri-
schen Dis iplinarstrafordnungen bestraft werden,
und zwar können sic von ihren Verw Vorgesetzten
nur auf (Grund der ersteren, von den ihnen vor-
gesotzten Mil Befehlshabern nur nach Maßgabe
der letzteren Vorichriften mit einer Diszivlinar-
strafe belogt werden. Dabei ist die Zuständiakeit
der Vorw Vorgesotzten zu derjenigen der Mil e-
fehlshaber dahbin abgegrenzt worden, daß diese
M. der Disziplinarstrasgewalt der Verw Vorge-
seyten ausschließlich unterworfen sind, falls sie
Dienstvorschriften, die die Grundlage ihrer Amts-
wirksamkeit bilden, verletzen: daß sie aber in allen
anderen Fällen der Disziplinarstrafgewalt der!
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vorgesetzten Mil Befehlshaber unterstehen, wodurch
jedoch die Mitaussicht der Verw Vorgesetzten über
ihre sittliche Führung und deren Befugnis, auch
ihrerseits einzuschreiten, nicht ausgeschlossen sein
soll (Dis= Str. O f. d. Heer §& 34, f. d. Kais. Marine
& 37). Das förmliche Disziplinarverfahren auf
Entfernung vom Amte kann gegen sie wie gegen
die übrigen M., die Reichsbeamte sind, nur von
der obersten Reichsbehörde (gegen die bayer. M.
nur von dem Präsidenten der Disziplinarkammer
auf Antrag des Kriegs Min oder der von diesem
ermächtigten Stelle a 108, 118, 129 bayer. B)
eingeleitet werden: es entscheidet darüber die Dis-
ziolinarkammer und der Disziplinarhof.
&* 5. Die richterlichen Militärjustizbeamten
nehmen eine besondere Stellung unter den M.
ein. Sie unterliegen hinsichtlich der Disziplinar-
bestrafung usw. nicht den Vorschriften des Reichs-
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beamtengesetzes bezw. bayer. Beamtengesetzes:
vielmehr gilt für sic das RG betr. die Dienst-
vergehen der richterlichen Mil Justizbramten und
die unfreiwillige Versetzung derselben in eine
andere Stelle oder in den Ruhestand v. 1. 12. 98
(Rol 1297), das aber auch die Vorschriften der
Diszivlinarstrafordnungen für das Heer und die
Marinc, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der
Mil Befehlshaber über M. unberührt gelassen hat
(5 2 Abs 3).
#
Oinsichtlich der Beendigung des Beamten-
verhältnisses, der Stellung zur Disposition, der
Suspension und der Versetzung sind bei den M.
folgende Besonderheiten zu bemerken:
Vorläufige Dienstenthebung: die
Bestimmungen der # 125 bis 130 Abs 1 und 131
RB# finden mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß an die Stelle der obersten Reichsbe
hörde diejenige Bohörde tritt, welcher die Einleitung
des Disziplinarverfahrens zusteht (RG v. 1. 12. 98
#30). Gemäß &+* 123 RBU und a 200 bayer. B
kommen hinsichtlich der Amtesuspension aller
Beamten der Mil Verwaltung (also sowohl der
M. wie der Zivilbeamten) im Falle des Kricges
die auf diese bezüglichen besonderen Bostim-
mungen zur Anwendung. Als solche kommt die
Kab O v. 24. 9. 1326 (Preuß. GS 85) in Betracht,
die für die Zeit des Krieges den kommandieren-
den Generälen, dem Chef der Feldadumnistration
und dem Chef des Medizinalwesens der Armee
die Befugnis beilegt, jeden ihnen untergeordneten
Beamten, der nach ihrer pflichtmäßigen Uceber-
zeugung seine Bestimmung nicht erfüllt und des-
halb zur Entlassung geeiguet ist, sofort zu fuspen-
dieren und von der Armee zu entfernen. Da die
Beamten des bayerischen Heeres im Kriege unter
dem Befehle des Kaisers stehen, gilt diose Vorschrift
auch für sie. Entsprechend bestimmt §& 31 R
v. 1. 12. 98 (RMl 1297), daß für die Verhältnisse
im Felde und an Bord durch Kais. Verordnung
den höheren Befehlshabern die Boefugnis einge-
räumt werden kann, einen richterlichen Mil ustiz-
beamten, der nach ihrer pflichtmäßigen Uocber-
zeugung seine Bestimmung nicht erfüllt, aus seiner
Feldstelle (Bordstelle) zu entlassen. Es handelt
sich also sowohl im Falle der Kab O v. 24. H. 1826
wie bei Anwendung des ##31 nicht um eine Cnt-
lassung des Beamten aus einem Amtc, sondern
nur um eine Suspension vom Amte.
Unfreiwillige Versetzung in eine
andere Stelle und in den Rubhe-
stand: Hier trifft R v. 1. 12. 98 (RGBl 1297)
in den §§ 32 ff besondere Bestimmungen für die
richterlichen Mil ustizbeamten.
Literatur: Siehe zu den Art. „Bramte“ und
„Dieziplin“ sowie „Militarrersonen“.
Des weiteren rq. Avel, Ueber einige Grundfragen
des MilRechte, Arch f. Mil Recht 2, 321 ff; 3, 5ä fr: Dietz,
Disziplinarstrafordnung für das Heer mit Erläuterungen
(ohne Jahr) und die dort angegebene Literatur: Fielitz,
Kommentar zur Disziplinar- Straford. f. d. Kais. Marinect,
1911; M. E. Mayer, Das Disziplinar= und Beschwerde-
recht für Heer und Marinc, 1910. Apel.