Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Militärbeamte 
3. Für die Rechtsfolgen einer Verletzung 
der Beamtenpflicht kommen gemäß § 123 
RB# und a 200 bayer. Bes gegen M. (mit Aus- 
nahme der richterlichen Milustizbeamten) in be- 
treff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die 
nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, 
die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Be- 
stimmungen zur Anwendung. Diese Bestimmungen 
sind die Diszivlinarstraf L für das Heer v. 31. 10.72 
(A#Bll 330), die gemäß a 61 R auch in Sachsen 
und Württemborg einge führt worden ist, sowiec die 
baver. Diszivlinarstraf O v. 12. 12. 72 (WB.l 508), 
endlich die Disziplinar'traf O für die Kaiserliche 
Marinc v. 1. 11.02 (MMBBl 116) +Disziplin 
und Militärdisziplin 8S8355.:. 
Für die M., mit Ausnahme der richterlichen 
MilZustisbramten (unten §& 5), gilt hiernach 
folgendes: 
a) Die M., die nur den ihnen vorgesetzten 
Mil Befehlshabern untergeordnet sind, unterliegen 
ausschließlich den Vorschriften der militärischen 
Disziplinarstrafordnungen. Die Einleitung eines 
förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sie sowie 
die Ernonnung des Voruntersuchungsbeamten er- 
folgt durch den kommandierenden General oder 
den Staatssekretär des Reichs-Marincamts (RBoe 
120, bayer. Bu a 199). Entscheidende Diszi- 
plinarbehörde l. Instanz ist die Mil Disziplinar- 
kommission, deren Mitglieder vom zuständigen 
KriegMin oder dem Reichsmarincamt ernaunt 
werden (Rl# lal; bayver. Be# a l009 Abs 2 ffh, 
während in lI. Instanz wie bei allen anderen M. 
der Disziplinarhof entscheidet. 
b) M. die in cinem doppelten Unterordnungs- 
verhältnisse stehen (oben & 3), können bei Verletzung 
ihrer Dienstpflichten disziplinarisch sowohl nach den 
Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes (bayer. 
Beamtengesetz) wic nach denjenigen der militäri- 
schen Dis iplinarstrafordnungen bestraft werden, 
und zwar können sic von ihren Verw Vorgesetzten 
nur auf (Grund der ersteren, von den ihnen vor- 
gesotzten Mil Befehlshabern nur nach Maßgabe 
der letzteren Vorichriften mit einer Diszivlinar- 
strafe belogt werden. Dabei ist die Zuständiakeit 
der Vorw Vorgesotzten zu derjenigen der Mil e- 
fehlshaber dahbin abgegrenzt worden, daß diese 
M. der Disziplinarstrasgewalt der Verw Vorge- 
seyten ausschließlich unterworfen sind, falls sie 
Dienstvorschriften, die die Grundlage ihrer Amts- 
wirksamkeit bilden, verletzen: daß sie aber in allen 
anderen Fällen der Disziplinarstrafgewalt der! 
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vorgesetzten Mil Befehlshaber unterstehen, wodurch 
jedoch die Mitaussicht der Verw Vorgesetzten über 
ihre sittliche Führung und deren Befugnis, auch 
ihrerseits einzuschreiten, nicht ausgeschlossen sein 
soll (Dis= Str. O f. d. Heer §& 34, f. d. Kais. Marine 
& 37). Das förmliche Disziplinarverfahren auf 
Entfernung vom Amte kann gegen sie wie gegen 
die übrigen M., die Reichsbeamte sind, nur von 
der obersten Reichsbehörde (gegen die bayer. M. 
nur von dem Präsidenten der Disziplinarkammer 
auf Antrag des Kriegs Min oder der von diesem 
ermächtigten Stelle a 108, 118, 129 bayer. B) 
eingeleitet werden: es entscheidet darüber die Dis- 
ziolinarkammer und der Disziplinarhof. 
&* 5. Die richterlichen Militärjustizbeamten 
nehmen eine besondere Stellung unter den M. 
ein. Sie unterliegen hinsichtlich der Disziplinar- 
bestrafung usw. nicht den Vorschriften des Reichs- 
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beamtengesetzes bezw. bayer. Beamtengesetzes: 
vielmehr gilt für sic das RG betr. die Dienst- 
vergehen der richterlichen Mil Justizbramten und 
die unfreiwillige Versetzung derselben in eine 
andere Stelle oder in den Ruhestand v. 1. 12. 98 
(Rol 1297), das aber auch die Vorschriften der 
Diszivlinarstrafordnungen für das Heer und die 
Marinc, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der 
Mil Befehlshaber über M. unberührt gelassen hat 
(5 2 Abs 3). 
# 
Oinsichtlich der Beendigung des Beamten- 
verhältnisses, der Stellung zur Disposition, der 
Suspension und der Versetzung sind bei den M. 
folgende Besonderheiten zu bemerken: 
Vorläufige Dienstenthebung: die 
Bestimmungen der # 125 bis 130 Abs 1 und 131 
RB# finden mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß an die Stelle der obersten Reichsbe 
hörde diejenige Bohörde tritt, welcher die Einleitung 
des Disziplinarverfahrens zusteht (RG v. 1. 12. 98 
#30). Gemäß &+* 123 RBU und a 200 bayer. B 
kommen hinsichtlich der Amtesuspension aller 
Beamten der Mil Verwaltung (also sowohl der 
M. wie der Zivilbeamten) im Falle des Kricges 
die auf diese bezüglichen besonderen Bostim- 
mungen zur Anwendung. Als solche kommt die 
Kab O v. 24. 9. 1326 (Preuß. GS 85) in Betracht, 
die für die Zeit des Krieges den kommandieren- 
den Generälen, dem Chef der Feldadumnistration 
und dem Chef des Medizinalwesens der Armee 
die Befugnis beilegt, jeden ihnen untergeordneten 
Beamten, der nach ihrer pflichtmäßigen Uceber- 
zeugung seine Bestimmung nicht erfüllt und des- 
halb zur Entlassung geeiguet ist, sofort zu fuspen- 
dieren und von der Armee zu entfernen. Da die 
Beamten des bayerischen Heeres im Kriege unter 
dem Befehle des Kaisers stehen, gilt diose Vorschrift 
auch für sie. Entsprechend bestimmt §& 31 R 
v. 1. 12. 98 (RMl 1297), daß für die Verhältnisse 
im Felde und an Bord durch Kais. Verordnung 
den höheren Befehlshabern die Boefugnis einge- 
räumt werden kann, einen richterlichen Mil ustiz- 
beamten, der nach ihrer pflichtmäßigen Uocber- 
zeugung seine Bestimmung nicht erfüllt, aus seiner 
Feldstelle (Bordstelle) zu entlassen. Es handelt 
sich also sowohl im Falle der Kab O v. 24. H. 1826 
wie bei Anwendung des ##31 nicht um eine Cnt- 
lassung des Beamten aus einem Amtc, sondern 
nur um eine Suspension vom Amte. 
Unfreiwillige Versetzung in eine 
andere Stelle und in den Rubhe- 
stand: Hier trifft R v. 1. 12. 98 (RGBl 1297) 
in den §§ 32 ff besondere Bestimmungen für die 
richterlichen Mil ustizbeamten. 
Literatur: Siehe zu den Art. „Bramte“ und 
„Dieziplin“ sowie „Militarrersonen“. 
Des weiteren rq. Avel, Ueber einige Grundfragen 
des MilRechte, Arch f. Mil Recht 2, 321 ff; 3, 5ä fr: Dietz, 
Disziplinarstrafordnung für das Heer mit Erläuterungen 
(ohne Jahr) und die dort angegebene Literatur: Fielitz, 
Kommentar zur Disziplinar- Straford. f. d. Kais. Marinect, 
1911; M. E. Mayer, Das Disziplinar= und Beschwerde- 
recht für Heer und Marinc, 1910. Apel.
	        
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