Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Militärpersonen 
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beamten von den Mil Personen, andererseits aber 
auch die Mil Beamten von den Personen des Sol- 
datenstandes. Die letzteren sind grundsätzlich zum 
unbedingten militärischen Gehorsam ver- 
pflichtet. Den Befehlen seiner Amtsvorgesetzten 
gegenüber ist hingegen die Gehorsamspflicht des 
Mil Beamten ebenso wie die des Zivilbeamten 
niemals eine unbedingte, er verwaltet sein Amt 
unter eigener Verantwortung; anders, wenn es 
sich um Befehle seiner militärischen Vorgesetzten 
handelt: hier hat er den Befehl unter der Verant- 
wortung des Befehlenden zunächst unbedingt zu 
befolgen. 
Jemand, der die deutsche Staatsangehörigkeit 
nicht besitzt, kann nicht deutsche Mil Person sein. 
Auch kann durch irrtümliche Einstellung eines 
Ausländers die Eigenschaft als Mil Person nicht 
erworben werden (RMilG 6, 78; 14, 77; 2, 35). 
Offiziere erwerben, falls sie Ausländer sind, mit 
der Anstellung als Offizier die Reichsangehörig- 
keit gemäß #§ 9 Staatsangeh.G v. 1. 6. 70. 
#2. Einteilung in einzelne Gruppen. Die 
Mil Personen insgesamt, d. h. Soldaten und Mil- 
Personen zusammengenommen, lassen sich von 
einem anderen Gesichtspunkte aus betrachtet ein- 
teilen in zwei große Klassen. 
1. Die dem Reichsheere bezw. der kaiserlichen 
Marine angehörenden Mil Personen: 
a) die Angehörigen des aktiven Heeres; 
b) die Angehörigen des Beurlaubten- 
standes; 
J) die nach Aufruf des Landsturms in die Listen 
des Landsturms eingetragenen Personen. 
2. Diejenigen, die dem Heere bezw. der Marine 
nicht angehören: 
a) die Ganzinvaliden; 
b) die Schutztruppenangehörigen (J1: 
c) die Angehörigen der Landgendarmeriekorps 
I Gendarmeriel. 
I. Die Angehörigen des aktiven 
Heeres. 
Zum aktiven Heere gehören nach §& 38 RMil G: 
1. Die Militärpersonen des Frie- 
densstandes, und zwar: 
a) Die Offiziere, Aerzte, Veterinäroffi- 
ziere und Mil Beamten des Friedensstandes vom 
Beginn des Tages ihrer Anstellung bis zu dem 
Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. Da 
die Offiziere z. D. noch nicht entlassen sind, 
so bleiben sie Angehörige des aktiven Heeres; sie 
stehen nur nicht mehr im aktiven Dienste. Sie 
müssen ein bestimmtes Amt übernehmen, sobald 
im Krieg oder Frieden ein entsprechender Ruf an 
sie ergeht. Sie haben das Recht, jederzeit Uniform 
zu tragen und teilen die rechtliche Sonderstellung 
des Mil Standes. — Ebenfalls zu dem aktiven 
Heere gehören die im Garnisondienst Verwendung 
findenden Halbinvaliden im Gegensatz zu den in 
ein Invalideninstitut aufgenommenen sog. Ganz- 
invaliden. — Alle Offiziere a. D. sind mit 
ihrem Ausscheiden nicht mehr Mil Personen. Ent- 
lassung aus dem Dienste ist staatsrechtlich Lösung 
des Offizierdienstverhältnisses, mag die Verab- 
schiedung mit oder ohne Pension, mit oder ohne 
Recht zum Tragen der Uniform erfolgen (a. M. 
Schwenger 12 f). — Die Offiziere à la 
suite sind in zwei Gruppen einzuteilen: in 
solche, die überhaupt nicht Angehörige des Mil- 
  
Standes sind und in solche, die sogar Angehörige 
des Friedensstandes sind. 1Die erstere Gruppe 
besteht aus solchen Personen, die nie dem Heere 
angehörten. Die bloße Ernennung zum Offizier 
àla suite (ehrenhalber, wie sie ja überhaupt mei- 
stens geschieht) macht solche Personen nicht zu 
Mil Personen des Reichsheeres oder der Marine. 
— MilPersonen, u. U. Angehörige des Friedens- 
standes, sind und bleiben hingegen: einmal jene 
hohen Offiziere und Fürstlichkeiten, die zur Aus- 
zeichnung à la suite von Truppenteilen gestellt 
werden, aber nicht dieser ihrer Ernennung wegen, 
sondern, weil sie schon aus anderen Gründen dem 
Heere bezw. der Marine angehörten; sodann ver- 
bleiben weiter im Friedensstande solche Offiziere, 
die unter Beurlaubung mit oder ohne Gehalt 
oder unter gleichzeitigem Uebertritt in einen ander- 
weitigen behördlichen Etat (z. B. Kadettenanstal- 
ten) à la suite ihrer bisherigen Truppenteile ge- 
stellt werden. 
b) Die Kapitulanten vom Beginn bis 
zum Ablauf oder zur Aufhebung der geschlossenen 
Kapitulation; dazu gehören auch die im Garnison- 
dienst Verwendung findenden halbinvaliden Unter- 
offiziere. 
c) Die Freiwilligen und die ausge- 
hobenen Rekruten, von dem Tage, mit wel- 
chem ihre Verpflegung durch die Mil Verwaltung 
beginnt (JMilErsatz oben S 837]; Einjährig- 
Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer endgültigen 
Einstellung in einen Truppenteil an; sämtlich bis 
zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem 
aktiven Dienst. 
2. Die sog. Militärpersonen des 
vorübergehenden Dienststandes 
d. s. die aktiv dienenden Mil Personen des Beur- 
laubtenstandes: Offiziere, Aerzte, Veterinäroffi- 
ziere, MilBeamte und Mannschaften, die zum 
Dienst einberufen sind, von dem Tage, zu welchem 
sie einberufen sind bis zum Ablauf des Tages der 
Wiederentlassung. Als Einberufung zum Dienst 
gilt nach ständiger Rechtsprechung des RMilG# 
auch die Einberufung zur Kontrollversammlung 
(RMilG 6, 267; 8, 114; 13, 255; R St 12, 319; 
14, 328). J Mil Kontrolle oben S 838. 
3. Alle in Kriegszeiten zum akti- 
ven Heeresdienste aufgerufenen 
o der freiwillig eingetretenen Offi- 
ziere, Aerzte, Veterinäroffiziere, MilBeamte und 
Mannschaften, die zu keiner der vorgenannten 
Klassen gehören, von dem Tag, zu welchem sie 
einberufen sind bezw. vom Zeitpunkte ihres frei- 
willigen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages 
der Entlassung. 
Die aktiv dienenden Mil Personen des Beur- 
laubtenstandes wie auch die unter 3. genannten 
sog. Kriegsfreiwilligen sind für die Dauer ihrer 
Zugehörigkeit zum aktiven Heere den Milesetzen 
goblkemdig unterworfen und haben Militärgerichts- 
tand. 
II. Die Angehörigen des Beur- 
laubtenstandes. Hierzu gehören nach 8 56 
RMilG: a) Die Offiziere, Aerzte, Veterinär= 
offiziere, Beamten und Mannschaften der Reserve 
und Landwehr; b) die Rekruten, die nach ihrer 
Aushebung, die Freiwilligen, die nach ihrer end- 
gültigen Annahme bei einem Truppenteil vor- 
läufig in die Heimat beurlaubt sind; c) die bis zur 
Entscheidung über ihr ferneres Mil Verhältnis zur
	        
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