Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Militärpersonen 
dem Wohnsitz richtet, so befindet er sich für Mil- 
Personen am Garnisonort. 
gesetzlichen Wohnsitz nicht am Garnisonort haben, 
haben dort aber einen besonderen Gerichtsstand 
für vermögensrechtliche Ansprüche: §#§# 14, 20, 2 
ZP#O (oben 3 Ziff. 3). 
b) Zustellungen und Ladungen 
sind an die vorgesetzte Kommandobehörde zu rich- 
ten: S§§& 172, 201, 378 38PO. 
c) Aussetzung des Verfahrens, an 
dem eine Mil Person als Partei beteiligt ist, kann 
auf Antrag oder von Amts wegen geschehen, wenn 
sich die Partei in Kriegszeiten im Mil Dienst befin- 
det: § 247f 3P0. 
d) Zeugen-, Sachverständigenun- 
gehorsam, Zeugnisverweigerung: 
Festsetzung und Vollstreckung der verwirkten 
Strafe erfolgt auf Ersuchen durch das Mil Gericht, 
die Vorführung durch Ersuchen der Mil Behörde: 
#& 380, 390, 400 3PO. 
ee) Zwangsvollstreckung darf gegen 
eine der aktiven Armee oder der aktiven Marine 
angehörende Mil Person erst beginnen, nachdem 
von ihr die vorgesetzte MilBehörde Anzeige er- 
halten hat. Gohört die Person dem Soldaten- 
stande an, und soll die Zwangevollstreckung gegen 
sie in der Kaserne, einem anderen militärischen 
Dienstgebäude oder auf einem Kriegsfahrzeuge 
erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das 
Vollstreckungsgericht die zuständige Mil Behörde 
um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (&§8 752, 
790 3PO). — Meolche Gegenstände im Besiv von 
Mil Personen gar nicht oder nur beschränkt der 
Pfändbarkeit unterworfen sind, s. &§ 811, 850 
3P. — Haft zur Erzwingung des Offenbarungs- 
cides ist gegen solche Mil Personen unzulässig, die 
zu einem mobilen Truppentcil oder zur Besatzung 
ceines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges ge- 
hören; sonst Ersuchen des Gerichts an vorgesotzte 
Mil Behörde um Vollstreckung (§§# 904, 905, 912 
3P). 
& 5. Freiwillige Gerichtsbarkeit. Grundsätz- 
lich gilt dasselbe Recht, das für Zivilpersonen gilt. 
Da aber im Rriege und zur Scee die sonst zustän- 
digen Beamten nicht tätig werden können, so ist 
cine besondere Regelung getrossen in dem G betr. 
die freiw. Gerichtsbarkert und andere Rechtsange- 
legenheiten in Hcer und Marine v. 28. 5. 01 
RGBI S 185). Als Quellen kommen ferner in 
Betracht für die Beurtundungen von Geburten, 
Cheschließungen und Sterbefällen das Personen= 
stunds G v. 5. 2. 75 sowie die kaiserl. V v. 20. 1. 79 
für das Landheer und v. 4. 11. 75 für die Marine. 
1. Die Beurkundung des Personenstandes. Bei 
Gcburten in Kasernen liegt die Anzeige- 
pflicht dem Vorsteher der Kaserne ob. Weitere 
Sonderbestimmungen bestehen im Frieden nicht. 
Personen, die ihren 
treffs der Beurkundung der Eheschließung 
  
  
Auf solche Mil Personen hingegen, die ihr Stand- 
quartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs 
oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, sowie auf diejenigen, die sich auf 
den in Dienst gestellten Schiffen der Marine be- 
finden, kommen die Sondervorschriften der kaiserl. 
Verordnungen zur Anwendung. Hier hat bei 
Geburten außerhalb des Reiches der Kommandeur 
oder Vorstand derjenigen Behörde oder der Kom- 
mandeur derienigen Truppe die Anzeigepflicht an 
den zuständigen Standesbeamten, bei welcher sich 
die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält. — Be- 
außerhalb des Reichs gilt folgendes: Die Divi- 
sionskommandeure sowie die mit höheren oder 
gleichen Befugnissen ausgerüsteten Mil Befehls- 
haber haben die Befugnis, für Eheschließungen 
der ihnen untergebenen Mil Personen die Verrich- 
tungen der Standesbeamten einem oberen Mil- 
Beamten als Stellvertreter des zuständigen Stan- 
desbeamten zu übertragen. Dieser darf die Ehe- 
schließung vornehmen, wenn ihm die Verlobten 
die Dispensation von dem Aufgebot oder eine 
Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten 
des Inhalts vorlegen, daß und wann das Aufsgebot 
vorschriftsmäßig erfolgt ist, und daß Ehehindernisse 
nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind. — Für 
die Beurkundung von Sterbe fällen ist in 
jedem Falle der Standesbeamte zuständig, in 
dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohn- 
sitz gehabt hat oder wo er, wenn ein solcher im 
Inlande nicht bekannt ist, geboren ist. Die An- 
zeigepflicht trifft bei Mil Personen, die einer Be- 
hörde angehören, den Kommandeur oder Vor- 
stand der Behörde, bei Truppenangehörigen den 
Regimentskommandeur. — Sterbefälle von an 
Bord befindlichen Mil Personen sind von dem 
zuständigen Marinestationskommando unter Ueber- 
sendung der darüber von dem Kommando des 
Schiffes ausgenommenen Urkunden dem Standes- 
beamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen 
letzten Wohnsitz gehabt hat, anzuzeigen und auf 
Grund dieser Anzeige in das Sterberegister ein- 
zutragen. 
2. Sicherung des dienstlichen 
Nachlasses (XN7 R v. 28. 5. 0l). Findet 
das ordentliche Nachlaßgericht bei seiner Tätigkeit 
amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Heraus- 
gabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt 
werden kann, im Nachlasse vor, so hat es die Mil- 
Behörde davon zu benachrichtigen. 
3. Besondere freiwillige Ge- 
richtsbarkeit im Felde und zur 
See. Sie gilt für die Dauer des mobilen Zu- 
standes des Peres oder einzelner seiner Teile 
und für die Besatzung eines festen Platzes, solange 
dieser vom Feinde bedroht ist. Die besondere Art 
der Behandlung besteht hier darin, daß neben den 
eigentlich zunändigen Behörden (Amtsgericht, 
Notar) Kriegs= und Oberkriegsgerichtsräte folgende 
Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit gültig 
erledigen können: 
a) die gerichtliche Beurkundung von Rechtsge- 
schäften, die gerichtliche Beglaubigung von Hand- 
zeichen sowie die öffentliche Beglaubigung von 
Unterschriften; b) die Aufnahme von Urkunden 
über Tatsachen, auch soweit sie nicht unter a) 
fallen: c) die Entgegennahme von Versicherungen 
an Eides statt; d) die Erledigung von Ersuchen 
um Rechtshilfe (NI. 
&6 RGv. 28. ö. O1 bestimmt ferner, daß die vor- 
läufige Sicherung des Nachlasses im Feldc von 
dem zunächst vorgesetzten Offizier oder Beamten 
zu bewirken ist. — Zur See gelten nicht die 
Vorschriften über die Rechtshilfe und die Siche- 
rung des Nachlasses. Ueber die letztere s. Anlage 7 
zu § 22 der Marine O v. 12. 11. 94. 
#&# 6. Strafrecht und Strafprozeß. Pflichtver- 
lotzung seitens einer Mil Person kann strafrechtliche, 
disziplinarische und ehrenstrafrechtliche Ahndung 
nach sich ziehen. In Strafsachen haben Mil Per-
	        
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