Militärpersonen
dem Wohnsitz richtet, so befindet er sich für Mil-
Personen am Garnisonort.
gesetzlichen Wohnsitz nicht am Garnisonort haben,
haben dort aber einen besonderen Gerichtsstand
für vermögensrechtliche Ansprüche: §#§# 14, 20, 2
ZP#O (oben 3 Ziff. 3).
b) Zustellungen und Ladungen
sind an die vorgesetzte Kommandobehörde zu rich-
ten: S§§& 172, 201, 378 38PO.
c) Aussetzung des Verfahrens, an
dem eine Mil Person als Partei beteiligt ist, kann
auf Antrag oder von Amts wegen geschehen, wenn
sich die Partei in Kriegszeiten im Mil Dienst befin-
det: § 247f 3P0.
d) Zeugen-, Sachverständigenun-
gehorsam, Zeugnisverweigerung:
Festsetzung und Vollstreckung der verwirkten
Strafe erfolgt auf Ersuchen durch das Mil Gericht,
die Vorführung durch Ersuchen der Mil Behörde:
#& 380, 390, 400 3PO.
ee) Zwangsvollstreckung darf gegen
eine der aktiven Armee oder der aktiven Marine
angehörende Mil Person erst beginnen, nachdem
von ihr die vorgesetzte MilBehörde Anzeige er-
halten hat. Gohört die Person dem Soldaten-
stande an, und soll die Zwangevollstreckung gegen
sie in der Kaserne, einem anderen militärischen
Dienstgebäude oder auf einem Kriegsfahrzeuge
erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollstreckungsgericht die zuständige Mil Behörde
um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (&§8 752,
790 3PO). — Meolche Gegenstände im Besiv von
Mil Personen gar nicht oder nur beschränkt der
Pfändbarkeit unterworfen sind, s. &§ 811, 850
3P. — Haft zur Erzwingung des Offenbarungs-
cides ist gegen solche Mil Personen unzulässig, die
zu einem mobilen Truppentcil oder zur Besatzung
ceines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges ge-
hören; sonst Ersuchen des Gerichts an vorgesotzte
Mil Behörde um Vollstreckung (§§# 904, 905, 912
3P).
& 5. Freiwillige Gerichtsbarkeit. Grundsätz-
lich gilt dasselbe Recht, das für Zivilpersonen gilt.
Da aber im Rriege und zur Scee die sonst zustän-
digen Beamten nicht tätig werden können, so ist
cine besondere Regelung getrossen in dem G betr.
die freiw. Gerichtsbarkert und andere Rechtsange-
legenheiten in Hcer und Marine v. 28. 5. 01
RGBI S 185). Als Quellen kommen ferner in
Betracht für die Beurtundungen von Geburten,
Cheschließungen und Sterbefällen das Personen=
stunds G v. 5. 2. 75 sowie die kaiserl. V v. 20. 1. 79
für das Landheer und v. 4. 11. 75 für die Marine.
1. Die Beurkundung des Personenstandes. Bei
Gcburten in Kasernen liegt die Anzeige-
pflicht dem Vorsteher der Kaserne ob. Weitere
Sonderbestimmungen bestehen im Frieden nicht.
Personen, die ihren
treffs der Beurkundung der Eheschließung
Auf solche Mil Personen hingegen, die ihr Stand-
quartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs
oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, sowie auf diejenigen, die sich auf
den in Dienst gestellten Schiffen der Marine be-
finden, kommen die Sondervorschriften der kaiserl.
Verordnungen zur Anwendung. Hier hat bei
Geburten außerhalb des Reiches der Kommandeur
oder Vorstand derjenigen Behörde oder der Kom-
mandeur derienigen Truppe die Anzeigepflicht an
den zuständigen Standesbeamten, bei welcher sich
die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält. — Be-
außerhalb des Reichs gilt folgendes: Die Divi-
sionskommandeure sowie die mit höheren oder
gleichen Befugnissen ausgerüsteten Mil Befehls-
haber haben die Befugnis, für Eheschließungen
der ihnen untergebenen Mil Personen die Verrich-
tungen der Standesbeamten einem oberen Mil-
Beamten als Stellvertreter des zuständigen Stan-
desbeamten zu übertragen. Dieser darf die Ehe-
schließung vornehmen, wenn ihm die Verlobten
die Dispensation von dem Aufgebot oder eine
Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten
des Inhalts vorlegen, daß und wann das Aufsgebot
vorschriftsmäßig erfolgt ist, und daß Ehehindernisse
nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind. — Für
die Beurkundung von Sterbe fällen ist in
jedem Falle der Standesbeamte zuständig, in
dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohn-
sitz gehabt hat oder wo er, wenn ein solcher im
Inlande nicht bekannt ist, geboren ist. Die An-
zeigepflicht trifft bei Mil Personen, die einer Be-
hörde angehören, den Kommandeur oder Vor-
stand der Behörde, bei Truppenangehörigen den
Regimentskommandeur. — Sterbefälle von an
Bord befindlichen Mil Personen sind von dem
zuständigen Marinestationskommando unter Ueber-
sendung der darüber von dem Kommando des
Schiffes ausgenommenen Urkunden dem Standes-
beamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen
letzten Wohnsitz gehabt hat, anzuzeigen und auf
Grund dieser Anzeige in das Sterberegister ein-
zutragen.
2. Sicherung des dienstlichen
Nachlasses (XN7 R v. 28. 5. 0l). Findet
das ordentliche Nachlaßgericht bei seiner Tätigkeit
amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Heraus-
gabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt
werden kann, im Nachlasse vor, so hat es die Mil-
Behörde davon zu benachrichtigen.
3. Besondere freiwillige Ge-
richtsbarkeit im Felde und zur
See. Sie gilt für die Dauer des mobilen Zu-
standes des Peres oder einzelner seiner Teile
und für die Besatzung eines festen Platzes, solange
dieser vom Feinde bedroht ist. Die besondere Art
der Behandlung besteht hier darin, daß neben den
eigentlich zunändigen Behörden (Amtsgericht,
Notar) Kriegs= und Oberkriegsgerichtsräte folgende
Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit gültig
erledigen können:
a) die gerichtliche Beurkundung von Rechtsge-
schäften, die gerichtliche Beglaubigung von Hand-
zeichen sowie die öffentliche Beglaubigung von
Unterschriften; b) die Aufnahme von Urkunden
über Tatsachen, auch soweit sie nicht unter a)
fallen: c) die Entgegennahme von Versicherungen
an Eides statt; d) die Erledigung von Ersuchen
um Rechtshilfe (NI.
&6 RGv. 28. ö. O1 bestimmt ferner, daß die vor-
läufige Sicherung des Nachlasses im Feldc von
dem zunächst vorgesetzten Offizier oder Beamten
zu bewirken ist. — Zur See gelten nicht die
Vorschriften über die Rechtshilfe und die Siche-
rung des Nachlasses. Ueber die letztere s. Anlage 7
zu § 22 der Marine O v. 12. 11. 94.
# 6. Strafrecht und Strafprozeß. Pflichtver-
lotzung seitens einer Mil Person kann strafrechtliche,
disziplinarische und ehrenstrafrechtliche Ahndung
nach sich ziehen. In Strafsachen haben Mil Per-