Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Militärversorgung 
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den Mil Personen des Friedensstandes, die übrigen 
servisberechtigten Mil Personen des aktiven Dienst- 
standes nur aus dem Einkommen, das herrührt 
aus Gewerbe, Grundbesitz und den daraus fließen- 
den Einnahmen. Pensionen unter 750 M. jährlich 
sind vollkommen frei, höher sind sie zur Hälfte 
steuerfrei (vgl. 4 1 V v. 23. 9. 67 und §1 Gv 
29. 6. 86 (GS 181); s#5 41 und 42 des Komm- 
Abg “ 14. 7. 93). 
Kreis= und provinzialsteuerpflichtig sind die 
Mil Personen in Preußen soweit, als sie gemeinde- 
steuerpflichtig sind (vgl. 5 15 Abs 2 Kreis= und 
Provinz.-Abg. G v. 23. 4. 06). 
Ueber Pensions-- und Versorgungswe- 
sen der MilPersonen 7 Militärversorgung. 
  
Literatur: Außer den Lehrbüchern des Staats- 
rechts und des Mil Strafrechts:; Daude, Die bürger- 
lichen Rechtsverhältmisse der deutschen Mil Personen, 1887; 
Hecker, Mil Personen im Sinne der Reichsgesetzgebung, 
1883; Hecker, Die Osfiziere zur Disposition und ihre 
Zugehörigkeit zum akt. Heer bezw. zur akt. Marine, 18883; 
Schwenger, Die staatsbürgerliche Sonderstellung des 
deutschen Mil Standes, 1907; Sassen, Deutsches Kolonial= 
MilRecht, 1911, S 101—107. Sassen. 
V. Militärversorgung 
* 1. Allgemeines. # 2. Die Versorgung der Offiziere. 
33. Die Bersorgung der Unterklassen. # 4. Zivilversorgungs- 
scheine. 3 5. Die VBersorgung der Hinterbliebenen der 
Militärpersonen. 1 6. Feststellung und Anweisung der 
Bension. 1 7. Fürsorge für militärische Luftfahrer. 
# 1. Allgemeines. Nach der heutigen An- 
schauung hat der Staat die Pflicht, die Mil Per- 
sonen, die durch die Folgen des Kriegsdienstes 
erwerbsunfähig werden, zu versorgen. Auf dem 
Gedanken der Verantwortlichkeit des 
Staats für die Verwundungen, die seine Soldaten 
treffen, beruht die eine Seite der M. Die andere 
ergibt sich daraus, daß der MildDienst zugleich 
wirtschaftlicher Beruf geworden: war früher 
der Heeresdienst Dienst des Fürsten, so war, was 
dieser gewährte, Gnade; der moderne Staat schuf 
ein Recht auf Versorgung. 
Die M. war im Reiche zunächst durch Gv. 
27. 6. 71 geregelt. Infolge einer Reihe von Er- 
gänzungen (4. 4. 74, 21. 4. 86, 24. 3. 87, 22. 5. 93, 
31. 5. 01) war der Zustand sehr unübersichtlich, 
aber auch materiell erschienen die bisherigen Be- 
stimmungen nicht befriedigend. Die Schlagfertig- 
keit des Heers fordert Pensionierung oft in einem 
Alter, da in anderen Berufen erst das Aufsteigen 
zu höheren Stufen beginnt und die Preisverhält- 
nisse hatten sich im letzten Menschenalter gänzlich 
geändert. So entsprach die Vorlegung neuer 
Gesetze einem dringenden Bedürfnis: beide Gesetze 
wurden am 31. 5. 06 vollzogen und traten am 
1. 7. 06 in Kraft. Die hauptsächlichen Neuerungen 
des Offizierpensionsgesetzes gegen das frühere 
Recht sind: Beginn mit ½⅝¼0 statt mit 1⅜% 
und Erreichung des Höchstsatzes mit 35 statt 40 
Dienstjahren, Gleichstellung der Verstümmelungs- 
zulage, gleichviel ob die Beschädigung im Krieg 
oder Frieden erfolgt, Erhöhung des Gnaden- 
monats auf ein Gnadenvierteljahr für die Hinter- 
bliebenen und einige andere Vergünstigungen 
v. Stengel-Fleischmann, Woörterbuch. 2. Aufl. II. 
  
(L. Romen 13 ff). Die Hauptstreitfrage betraf die 
Rückwirkung. Solche allgemein auszuspre- 
chen verbot sich nicht nur auslfinanziellen Gründen 
(17 Mill. jährlich Mehrausgabe), sondern auch aus 
staatsrechtlichen Grundsätzen. Man tat das 
Aeußerste, indem man in gewissem Umfange die 
Wohltaten des Gesetzes auf alle Kriegsteilnehmer 
bis 1870/71 und auf die seit 1. 4. 05 Verabschie- 
deten ausdehnte, außerdem durch „Pensionsbei- 
hilfe“" im Falle der Bedürftigkeit die Möglich- 
keit besonderer Unterstützung aus neu zu be- 
gründenden Unterstützungsfonds schuf. 
z 2. Die Versorgung der Offiziere. Die Offi- 
ziere ([M (stets einschl. der Sanitätsoffiziere) haben 
Anspruch auf Pension 1. nach Ablauf 10jähriger 
Dienstzeit unter der Voraussetzung des Nach- 
weises der dauernden Dienstunfähigkeit und der 
Notwendigkeit des Ausscheidens aus diesem Grun- 
de; 2. nach kürzerer als 10jähriger Dienstzeit bei 
Vorhandensein einer Dienstbeschädigung. Die 
Höhe der Pension bestimmt sich durch zwei Fak- 
toren: die Länge der Dienstzeit und das „pensions- 
fähige“ Diensteinkommen. Die Pension beträgt 
2%% bis 4/% dieses Diensteinkommens. 
Die Berechnung des pensionsfähigen Dienstein- 
kommens erfolgt nach § 9 R (etatsmäßiges Ge- 
halt des Leutnants der Infanterie, mittlerer 
Servis, Zulagen usw.) Eine Erhöhung der 
Pension (Verstümmelungszulage) erhal- 
ten die Offiziere, die durch den aktiven 
MilDDienst verstümmelt oder erblindet sind, 
Hand, Fuß, ein Auge, Sprache oder Gehör auf 
beiden Ohren verloren, die eine dem Verlust 
dieser Glieder gleichstehende Störung der Be- 
wegungsfähigkeit einer Hand usw. erlitten oder 
infolge von schweren Gesundheitsstörungen be- 
sonders pflegebedürftig sind. Kriegspensio- 
näre mit unter 3000 Mark Einkommen können 
vom 55. Lebensjahr ab eine Alterszulage erhalten. 
Die Berechnung der Dienstzeit er- 
folgt nach den Grundsätzen in §## 14 ff des G. 
Sie wird berechnet vom Tage des Eintritts bis 
zum Schlusse des Monats des Ausscheidens. Den 
Offizieren des Beurlaubtenstandes wird nur die 
aktive Dienstzeit berechnet und Pension nur ge- 
währt, solange ihre Dienstfähigkeit infolge der 
Dienstbeschädigung aufgehoben ist. Die Zeit, wäh- 
rend deren ein Offizier usw. im Zivildienste von 
Reich oder Staat gewesen, wird ohne weiteres, 
die im Kommunal-, Kirchen-, Schul= und Hof- 
dienst nach Entscheidung der Kriegsministerien in 
Anrechnung gebracht. Die Dienstzeit vor Beginn 
des 18. Lebensjahres bleibt (abgesehen vom Falle 
der Mobilmachung) außer Berechnung. Für jeden 
„Krieg“ wird ein Dienstjahr hinzugerechnet. Ob 
eine militärische Unternehmung ein „Krieg“ sei, 
wird vom Kaiser bestimmt. Analog wird der 
Marine auf Reise in außerheimischen Gewässern 
bei ununterbrochenem Bordkommando zugebrachte 
Dienstzeit von mindestens 6 Monaten doppelt ge- 
rechnet. In Abrechnung kommt dagegen die 
Zeit a) einer Freiheitsstrafe von einjähriger und 
längerer Dauer und b) die Zeit der Kriegsge- 
fangenschaft. Unter besonderen Umständen kann 
jedoch hiervon abgesehen werden. Die Pen- 
sionszahlung beginnt mit Ablauf des Monats, 
für den die letzte Gehaltzahlung stattfand und er- 
folgt monatlich im voraus; ruht bei Verlust der 
Reichsangehörigkeit, u. u. bei Beschäftigung im 
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