Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Militärwesen (B. Militärverwaltung, Militärkonventionen) 
  
z 5. Die Hinterbliebenen haben nach den Ge- 
setzen von 1906 (5 27 bezw. 5 39) zunächst Anspruch 
auf ein Gnadenvierteljahr, d. h. die Pensions- 
gebührnisse der auf den Sterbemonat folgenden 
drei Monate, und zwar Witwe und eheliche oder 
legitimierte Abkömmlinge, unter Umständen auch 
Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Ge- 
schwisterkinder, Pflegekinder, wenn der Verstor- 
bene ihr Ernährer war, sie in Bedürftigkeit hinter- 
läßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. An wen die stets im voraus zu leistende 
Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Mil- 
Verwehörde des Kontingents oder eine von ihr 
bezeichnete Behörde. — Im übrigen sind die 
Ansprüche der Hinterbliebenen geregelt durch das 
„Militärhinterbliebenengesetz“ (17. 5. 07). Das 
Witwengeld beträgt danach 40 vom 100 der 
Pension, die der verstorbene Offizier falls er 
am Todestage in Ruhestand getreten wäre, zu 
beanspruchen gehabt hätte, als Maximum 2000, 
2500, 3000 Mk. Für die Unterklassen beträgt das 
Witwengeld 216, das Waisengeld 44 Mk. für jede 
Waise, bei mehr als 15jähriger Dienstzeit kann ein 
Zuschuß gewährt werden. 
§ 6. Die Feststellung und Anweisung der 
Pensionsgebührnisse für Offiziere erfolgt durch 
die oberste Mil VerwBehörde des Kontingents, 
die ihre Befugnisse auf andere Behörden 
übertragen kann. Als solche Pensionsregelungs- 
behörden sind durch Ausführungsbestimmungen 
für zuständig erklärt: für Preußen die Regie- 
rungen, für Berlin und für solche, die sich 
im Auslande aufhalten, das Pol-Präsidium 
Berlin, für Baden die Intendantur des XIV. 
Armeekorps, für Elsaß-Lothringen das Min, 
Abt. für Finanzen usw., für Bayern, Hessen 
Waldeck die Regierung in Kassel, für Württemberg 
die in Wiesbaden, für Sachsen die in Liegnitz, 
Mecklenburg und freie Städte die Regierung in 
Schleswig, für Oldenburg die in Aurich, für 
Braunschweig, Anhalt: Magdeburg, für Reuß: 
Merseburg, Lippe: Minden, für die übrigen deut- 
schen Staaten die Regierung in Erfurt. Ver- 
stümmelungs-, Kriegs-, Alterszulagen und Gnaden- 
geld sind der Pfändung nicht unterworfen, 
die genannten Zulagen auch steuerfrei. So- 
weit die Pensionsberechtigten Ersatzanspruch für 
Dienstbeschädigung gegen Dritte fordern, geht 
dieser auf die MilVerwaltung im Umfang der 
ihr obliegenden Pflicht zur Pensionsgewährung 
über. Ueber alle Ansprüche entscheiden in oberer 
Instanz die obersten Mil Verw Behörden des 
Kontingents (außer nach §#§8 19, 27). Gegen diese 
Entscheidungen der Mil Behörde steht der Recht's- 
weg offen. Die Klage muß jedoch spästetens 
binnen 6 Monaten nach Zustellung erhoben werden 
(Verjährung nach BGB 5FFP 197, 201 in 4 Jahren). 
Ohne Rücksicht auf die Höhe sind die Landge- 
richte zuständig. Auch bei der Beurteilung vor 
den ordentlichen Gerichten bleiben die Entschei- 
dungen der obersten MilVerw Behörde des Kon- 
tingents darüber maßgebend 1. ob eine Gesund- 
heitsstörung als Dienstbeschädigung anzusehen, 
2. ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit 
vorliegt, 3. ob Dienstbeschädigung oder Aufhebung 
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch 
Krieg herbeigeführt erwiesen ist (vgl. R G.-Z4, 517; 
12, 71; 26, 26). 
  
#5s 7. Schutztruppe, Militärluftfahrer. Für die 
Schutztruppen (J| gelten die besonderen Be- 
stimmungen der §# 62—75 des G für Offiziere 
und der §&# 63 bis 73 des G für die Unterklassen. — 
Ganz neuerdings ist neben die Tropen= und Kriegs- 
zulage die „Luftdienstzulage“ getreten. Anspruch 
darauf haben die Angehörigen von Heer, Marine 
und Schutztruppen, die in Ausübung des Luft- 
fahrdienstes Dienstbeschädigungen erleiden, deren 
rechtliche Wirkungen dieselben sein sollen wie die 
der Kriegsdienstbeschädigungen. Die näheren 
Bestimmungen enthält das Fürsorgegesetz für 
militärische Luftfahrer vom 29. 6. 1912. 
Literatur: Aeltere Quellen: KG v. 27. 6. 71. 
Aus führ. Best. v. 18. 10. 71 (A. VBl 242). R G v. 4. 4. 74, 
21. 4. 86. (Preuß. G v. 6. 7. 65, 16. 10. 66, 9. 2. 67. Nordd. 
Bundes G v. 14. 6. 68, 3. 3. 70.) R v. 17. 6. 87 und 5. 3. 
88. R v. 15. 3. 86. DAnw des preuß. Kriegs Min v. 
8. 4. 77 (Mil Gesetze V 90). BRBek v. 7. u. 21. 3. 82. Vf. 
Elsaß- Lothringen v. 26. 1. 78 (A. VBl 61). — Neuere: 
RG v. 31. 5. 06. Entw RIT 11. Legisl. Per. II. 1905/6 
Nr. 13. St Ber 1911 21. u. 23./5 S 682 ff, 3386 ff, 3440 ff. 
Kommissionsber. Drucks. Nr. 433. Auef. Best. d. BR v. 
19. 6. 06 (ZBl 651 ff), des preuß. Kriege Min v. 19. 6. 06, 
Armee VBl Nr. 18 Beilage, bayr. Kr. Min v. ö. 7. 06, sächs. 
Kr. Min v. 30. 6. 06, Württembg. Kr. Min v. 10. 7. 06, 
Reichsmarincamt v. 18. 8. 06. Pensionierungsvorschrift v. 
4. 8. 06, ersetzt durch eine z. Z. der Abfassung des Art. in 
Druck befindliche v. 1912. Vgl. Bhdl d. RT8. u. 9. 5. 12. 
Pensionierungsvorschrift für das preuß. Heer (BP. V.) v. 
16. 3. 12. Mil Gesetze des Deutschen Reichs, Abt. Vd (1878). 
Neuumann, Mil ensionsgesetz (Kommentar), 1878; 
Beck, Pensionierung der Mil Personen, 1878; VBVogel, 
Pensionsgesetze, 1876; Verfolgung von Rechtsansprüchen 
nach dem Mil ensionsgesetz, 1880; G. Meyer 2, 119; 
Kirchenheim, StfR. 367; R. 2, 381; 3, 28; La- 
band2 (val. G. Meyer a. a. O. S 120); Hoffmann, 
in Preuß. Jahrbüchern, Band 109 (1902); Romen, Ge- 
setz über die Pensionierung d. Ofsiziere usw., 1906; 
Buhwke, Bestimmungen über die Versorgung v. Hinter- 
bliebenen usw., 1906; Sassen, Kol MilRecht 1911, S. 108. 
v. Kirchenheim. 
B. Militärverwaltung 
I. Militärhonventionen 
1. Staatsrechtliche Bedeutung. # 2. Kündigung. 
# 3. Konventionen mit Sachsen, Württemberg, Bayern. 
6+1. Die staatsrechtliche Bedeutung. Das Ver- 
hältnis der M. zur Reichs Verfassung ist nicht frei 
von Zweifeln und mehrfacher Auffassung fähig. 
Zweifellos können Anordnungen der Reichsver- 
fassung durch Vereinbarungen, welche einzelne 
Bundesfürsten unter sich treffen, nicht abgeändert 
werden und doch bewirken die Konventionen, 
wenigstens dem Anschein nach, eine tiefgreifende 
Veränderung der reichsverfassungsmäßigen Ord- 
nung des Heerwesens [JI. In der Klausel des a 66 
der NV, „wo nicht besondere Konventionen ein 
anderes bestimmen“, kann die Ermächtigung zum 
Abschluß der M. nicht gefunden werden; denn 
dieselbe bezieht sich lediglich auf die Ernennung 
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