Militärwesen (B. Militärverwaltung, Militärkonventionen)
z 5. Die Hinterbliebenen haben nach den Ge-
setzen von 1906 (5 27 bezw. 5 39) zunächst Anspruch
auf ein Gnadenvierteljahr, d. h. die Pensions-
gebührnisse der auf den Sterbemonat folgenden
drei Monate, und zwar Witwe und eheliche oder
legitimierte Abkömmlinge, unter Umständen auch
Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Ge-
schwisterkinder, Pflegekinder, wenn der Verstor-
bene ihr Ernährer war, sie in Bedürftigkeit hinter-
läßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken. An wen die stets im voraus zu leistende
Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Mil-
Verwehörde des Kontingents oder eine von ihr
bezeichnete Behörde. — Im übrigen sind die
Ansprüche der Hinterbliebenen geregelt durch das
„Militärhinterbliebenengesetz“ (17. 5. 07). Das
Witwengeld beträgt danach 40 vom 100 der
Pension, die der verstorbene Offizier falls er
am Todestage in Ruhestand getreten wäre, zu
beanspruchen gehabt hätte, als Maximum 2000,
2500, 3000 Mk. Für die Unterklassen beträgt das
Witwengeld 216, das Waisengeld 44 Mk. für jede
Waise, bei mehr als 15jähriger Dienstzeit kann ein
Zuschuß gewährt werden.
§ 6. Die Feststellung und Anweisung der
Pensionsgebührnisse für Offiziere erfolgt durch
die oberste Mil VerwBehörde des Kontingents,
die ihre Befugnisse auf andere Behörden
übertragen kann. Als solche Pensionsregelungs-
behörden sind durch Ausführungsbestimmungen
für zuständig erklärt: für Preußen die Regie-
rungen, für Berlin und für solche, die sich
im Auslande aufhalten, das Pol-Präsidium
Berlin, für Baden die Intendantur des XIV.
Armeekorps, für Elsaß-Lothringen das Min,
Abt. für Finanzen usw., für Bayern, Hessen
Waldeck die Regierung in Kassel, für Württemberg
die in Wiesbaden, für Sachsen die in Liegnitz,
Mecklenburg und freie Städte die Regierung in
Schleswig, für Oldenburg die in Aurich, für
Braunschweig, Anhalt: Magdeburg, für Reuß:
Merseburg, Lippe: Minden, für die übrigen deut-
schen Staaten die Regierung in Erfurt. Ver-
stümmelungs-, Kriegs-, Alterszulagen und Gnaden-
geld sind der Pfändung nicht unterworfen,
die genannten Zulagen auch steuerfrei. So-
weit die Pensionsberechtigten Ersatzanspruch für
Dienstbeschädigung gegen Dritte fordern, geht
dieser auf die MilVerwaltung im Umfang der
ihr obliegenden Pflicht zur Pensionsgewährung
über. Ueber alle Ansprüche entscheiden in oberer
Instanz die obersten Mil Verw Behörden des
Kontingents (außer nach §#§8 19, 27). Gegen diese
Entscheidungen der Mil Behörde steht der Recht's-
weg offen. Die Klage muß jedoch spästetens
binnen 6 Monaten nach Zustellung erhoben werden
(Verjährung nach BGB 5FFP 197, 201 in 4 Jahren).
Ohne Rücksicht auf die Höhe sind die Landge-
richte zuständig. Auch bei der Beurteilung vor
den ordentlichen Gerichten bleiben die Entschei-
dungen der obersten MilVerw Behörde des Kon-
tingents darüber maßgebend 1. ob eine Gesund-
heitsstörung als Dienstbeschädigung anzusehen,
2. ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit
vorliegt, 3. ob Dienstbeschädigung oder Aufhebung
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch
Krieg herbeigeführt erwiesen ist (vgl. R G.-Z4, 517;
12, 71; 26, 26).
#5s 7. Schutztruppe, Militärluftfahrer. Für die
Schutztruppen (J| gelten die besonderen Be-
stimmungen der §# 62—75 des G für Offiziere
und der § 63 bis 73 des G für die Unterklassen. —
Ganz neuerdings ist neben die Tropen= und Kriegs-
zulage die „Luftdienstzulage“ getreten. Anspruch
darauf haben die Angehörigen von Heer, Marine
und Schutztruppen, die in Ausübung des Luft-
fahrdienstes Dienstbeschädigungen erleiden, deren
rechtliche Wirkungen dieselben sein sollen wie die
der Kriegsdienstbeschädigungen. Die näheren
Bestimmungen enthält das Fürsorgegesetz für
militärische Luftfahrer vom 29. 6. 1912.
Literatur: Aeltere Quellen: KG v. 27. 6. 71.
Aus führ. Best. v. 18. 10. 71 (A. VBl 242). R G v. 4. 4. 74,
21. 4. 86. (Preuß. G v. 6. 7. 65, 16. 10. 66, 9. 2. 67. Nordd.
Bundes G v. 14. 6. 68, 3. 3. 70.) R v. 17. 6. 87 und 5. 3.
88. R v. 15. 3. 86. DAnw des preuß. Kriegs Min v.
8. 4. 77 (Mil Gesetze V 90). BRBek v. 7. u. 21. 3. 82. Vf.
Elsaß- Lothringen v. 26. 1. 78 (A. VBl 61). — Neuere:
RG v. 31. 5. 06. Entw RIT 11. Legisl. Per. II. 1905/6
Nr. 13. St Ber 1911 21. u. 23./5 S 682 ff, 3386 ff, 3440 ff.
Kommissionsber. Drucks. Nr. 433. Auef. Best. d. BR v.
19. 6. 06 (ZBl 651 ff), des preuß. Kriege Min v. 19. 6. 06,
Armee VBl Nr. 18 Beilage, bayr. Kr. Min v. ö. 7. 06, sächs.
Kr. Min v. 30. 6. 06, Württembg. Kr. Min v. 10. 7. 06,
Reichsmarincamt v. 18. 8. 06. Pensionierungsvorschrift v.
4. 8. 06, ersetzt durch eine z. Z. der Abfassung des Art. in
Druck befindliche v. 1912. Vgl. Bhdl d. RT8. u. 9. 5. 12.
Pensionierungsvorschrift für das preuß. Heer (BP. V.) v.
16. 3. 12. Mil Gesetze des Deutschen Reichs, Abt. Vd (1878).
Neuumann, Mil ensionsgesetz (Kommentar), 1878;
Beck, Pensionierung der Mil Personen, 1878; VBVogel,
Pensionsgesetze, 1876; Verfolgung von Rechtsansprüchen
nach dem Mil ensionsgesetz, 1880; G. Meyer 2, 119;
Kirchenheim, StfR. 367; R. 2, 381; 3, 28; La-
band2 (val. G. Meyer a. a. O. S 120); Hoffmann,
in Preuß. Jahrbüchern, Band 109 (1902); Romen, Ge-
setz über die Pensionierung d. Ofsiziere usw., 1906;
Buhwke, Bestimmungen über die Versorgung v. Hinter-
bliebenen usw., 1906; Sassen, Kol MilRecht 1911, S. 108.
v. Kirchenheim.
B. Militärverwaltung
I. Militärhonventionen
1. Staatsrechtliche Bedeutung. # 2. Kündigung.
# 3. Konventionen mit Sachsen, Württemberg, Bayern.
6+1. Die staatsrechtliche Bedeutung. Das Ver-
hältnis der M. zur Reichs Verfassung ist nicht frei
von Zweifeln und mehrfacher Auffassung fähig.
Zweifellos können Anordnungen der Reichsver-
fassung durch Vereinbarungen, welche einzelne
Bundesfürsten unter sich treffen, nicht abgeändert
werden und doch bewirken die Konventionen,
wenigstens dem Anschein nach, eine tiefgreifende
Veränderung der reichsverfassungsmäßigen Ord-
nung des Heerwesens [JI. In der Klausel des a 66
der NV, „wo nicht besondere Konventionen ein
anderes bestimmen“, kann die Ermächtigung zum
Abschluß der M. nicht gefunden werden; denn
dieselbe bezieht sich lediglich auf die Ernennung
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