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Militärwesen (B. Militärverwaltung)
der Offiziere, während die M. einen viel um-
fassenderen Inhalt haben. Die eigentliche Grund-
lage, auf welcher die M. ruhen, ist die den Einzel-
staaten auf dem Gebiet des Heerwesens ver-
bliebene Autonomie und Selbstverwaltung; über
die ihnen verbliebenen Rechte haben sie die Be-
fugnis elbständig zu disponieren. Dies können sie
auch in der Form eines Staatsvertrags tun, indem
sie die Ausübung dieser Rechte einem anderen
Staat oder auch dem Kaiser (NI übertragen.
Dies ist in der Tat der wesentliche Inhalt
sämtlicher von den Bundesstaaten abgeschlossener
M. mit Ausnahme der von Sachsen, Württemberg
und Bayern (unten § 3).Die Bundesstaaten über-
trugen die ihnen zustehende Kontingentsherrlich-
keit ganz oder zum größten Teil dem Könige von
Preußen zur Ausübung, wobei über den Fahnen-
eid, Verwaltung des Kontingents, Ernennung,
Patentierung, Verabschiedung der Offiziere und
Beamten, über Rekrutierungs- und Landwehran-
gelegenheiten, militärgerichtliche und Disziplinar-
verhältnisse, Besteuerung der Mil Personen u. a.
Abreden getroffen wurden. In allen diesen Be-
stimmungen halten sich die M. innerhalb der Zu-
ständigkeit der Einzelstaaten. Daneben enthalten
die M. aber auch gewisse Bestimmungen, welche
die verfassungsmäßigen Rechte des Kaisers be-
treffen. Diese Rechte können durch die M. nicht
beseitigt oder beschränkt werden, soweit aber die
Ausübung derselben im Ermessen des Kaisers
steht, wie z. B. das Dislokationsrecht, kann der
Kaiser den einzelnen Bundesfürsten über die Art
der Ausübung bestimmte Zusicherungen machen.
Die M. sind teils mit dem König von Preußen,
teils mit dem deutschen Kaiser abgeschlossen; bei
der Identität des Königs und Kaisers ist aber die
Wahl des Titels rechtlich belanglos; soweit die M.
sich im Bereich der Kontingentsherrlichkeit halten
(Ernennung der Offiziere, Mil erichtsbarkeit,
Armeeverwaltung), kann nur der König von Preu-
ßen; soweit sie verfassungsmäßige Rechte des
Kaisers betreffen, nur der Kaiser der Gegenkon-
trahent des Bundesstaats sein. Daraus ergibt
sich zugleich, daß die Genehmigung der M. seitens
des BR und RT nicht erforderlich ist, seitens des
Landtags des Einzelstaates nur insoweit, als etwa
Rechte dieses Staates aufgegeben werden, über
welche der Landesherr ohne diese Zustimmung
nicht verfügen kann.
§ 2. Die Kündigung der Militärkonventionen.
In zahlreichen M. ist das einseitige Kündigungs-
recht jedes der beiden Kontrahenten ausbedungen;
in einigen ist es dadurch ausgeschlossen, daß aus-
drücklich die Aufhebung der M. durch beiderseitiges
Einverständnis vorbehalten worden ist (Baden
à 21; Oldenburg a 54; Hamburg a 34; Lübeck a 24;
Bremen a 42). Sollte von diesem Vorbehalt
Gebrauch gemacht werden, so würde ipso jure
der betreffende Staat die Ausübung der ihm
verfassungsmäßig zustehenden Hoheitsrechte in
MilSachen wieder erlangen. Tatsächlich ist aber
ihre Aufhebung durch Kündigung oder Konsens
ausgeschlossen; der durch sie begründete Zustand
der Armeeverfassung kann nicht mehr auf den
reichsverfassungsmäßigen zurückgeführt werden;
er liegt dem MilEtat, der Gliederung der Truppen,
der Stellung des Ersatzbedarfs, dem Rang= und
Beförderungsverhältnis der Offiziere usw. zu-
Staaten mit der preußischen Armee zu einem
Reichsarmeekontingent ist dadurch gesetzli-
ches Recht des Reichs geworden und könnte
daher nur im Wege des Reichsgesetzes wieder auf-
gelöst werden.
53. Die Konventionen mit Sachsen, Württem-
berg und Bayern. Diese 3 Konventionen haben
einen von den anderen M. verschiedenen Charakter.
1. Die M. mit dem Königreich Sachsen ist
am 7. 2. 67, also vor Einführung der Verfassung
des Norddeutschen Bundes abgeschlossen worden,
„um die Bestimmungen dieser Verfassung über
das Kriegswesen den besonderen Verhältnissen
des Königreichs Sachsen anzupassen“ und sie wird
bezeichnet als eine „auf der Grundlage des Frie-
dens Vt v. 21. 10. 66 getroffene besondere Verab-
redung, welche unabhängig von allen ferneren
darauf bezüglichen Verhandlungen in Kraft treten
und bleiben soll.“ Sie sollte also auch gelten,
falls die Bundesverfassung nicht zustande gekom-
men wäre und in Geltung bleiben, auch wenn
die Bundesverfassung ihr widersprechende Be-
stimmungen enthalten sollte. Sie überträgt keines
der Rechte, welche die Bundesverfassung den
Einzelstaaten vorbehält, auf Preußen, sondern
betrifft lediglich das Verhältnis des sächsischen
Kontingents zum Bunde. Der Charakter eines
Spezialverfassungsgesetzes ist ihr aber in der Folge
nicht beigelegt worden; weder die Verfassung des
Nordd. Bundes noch die Reichsverfassung enthal-
ten zugunsten Sachsens einen Vorbehalt. Würden
die Vorschriften der sächsischen M. mit der Reichs-
verfassung oder den Reichsgesetzen in Widerspruch
stehen, so würde nicht die M., sondern das Reichs-
esetz den Vorrang haben. Dies ist aber nicht der
Fall da die M. nur die Ausübung von Befugnissen
des Kaisers betrifft, welche derselbe nach freiem
eigenen Ermessen geltend machen kann.
2. Die M. mit Württemberg ist gleich-
zeitig mit dem Verfassungsbündnis geschlossen und
durch a 2 Ziff. 5 desselben als ein integrierender
Bestandteil dieses Vertrages erklärt worden. Auch
sie beschränkt die verfassungsmäßigen Rechte nicht
und überträgt keines derselben auf Preußen; sie
erweitert vielmehr die Rechte Württembergs und
enthält bei weitem eingreifendere Modifikationen
der verfassungsmäßigen Normen als die sächsische.
Die Bestimmungen der württemb. M. sind durch
die Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt der
Reichsverfassung zum Bestandteil der Reichsver-
sassung gemacht worden; sie bilden ein verfassungs-
mäßiges Sonderrecht und stehen unter dem Schutze
des a 78 der RV. Außer der M. ist eine Verein-
barung v. 2./18. 9. 03 abgeschlossen worden über
die Ueberführung des Fußartillerie-Bataillons
Nr. 13 aus dem württembergischen in das preußi-
sche Kontingent: RE v. 3.8. 93 a V (RGBl 235).
3. Mit Bayern ist eine B. in einem beson-
deren Aktenstücke zwar nicht abgeschlossen worden,
der Bündnis Vt v. 23. 11. 70 unter III § 5 und
das dazu gehörige Schlußprotokoll enthalten aber
eine solche; auch sie ist zum verfassungsmäßigen
Spezialrecht erklärt, auf dessen Aufrechterhaltung
Bayern ein Sonderrecht hat. Materiell ist dieses
bayerische Sonderrecht von dem württembergi-
schen sehr verschieden; denn für das letztere bildet
die Anwendung der Vorschriften der Reichs-
verfassung, für Bayern der Ausschluß derselben
grunde. Die Vereinigung der Kontingente der den Ansgangspunkt X Reich, Verfassung.