Object: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 69 
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Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn 
Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschule anzuhalten und den 
Schulbesuch zu überwachen. 
139k. Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel 
mindestens zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb 
vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des 
Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. 
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der §8 134a, 134b 
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 1346 Abs. 1, Abf. 2 
Satz 2 und 3, des 8 134d Abs. 1 und der 88 134e, 1347 entsprechende Anwendung. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §88 71 und 72 des 
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus 
der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches 
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und 
die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit 
zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er— 
lassen worden sind, finden die Bestimmungen der 88 134a, 134b Abs. 1 
Ziffer 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, des 8 1346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 8, 
des § 134e Abs. 2 und des 8 134f entsprechende Anwendung. Dieselben 
ind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus— 
fertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen 
und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen 
finden der 8 134d Abs. 1 und der 8 1346 Abf. 1 euntsprechende Anwendung. 
s 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen 
sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des 
d 128 Anwendung. 
139m. Die Bestimmungen der §8 139c bis 139i finden auf den 
eschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende Anwendung. 
6n Bek. d. Bundesraths betr. die Beschäftigung v. Gehülfen und Lehr- 
ingen in Gast= u. Schankwirthschaften 23./1. 02 (RGl 33). 
KO 61 l54]1. Die Konkursforderungen werden nach folgender Rang- 
ordnung, bei gleichem Range nach Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt: 
1. die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem 
Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, 
Kostgeld oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem 
Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbs- 
geschäft zur Leistung von Diensten verdungen hatten. 
G 15./6. 83, 2 (RGBl 73). Durch statutarische Bestimmung einer 
Bemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen 
czirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des § 1 
. Usdehnung des Versicherungszwangs) erstreckt werden 2. auf Hand- 
ungsgehülfen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in den Apotheken. 
Invalidenversicherungsgesetz 19./7. 99, 1 (RBl 463). Nach Maß= 
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten sechs-
	        
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