Endlich trifft eine Kab O v. 18. 11. 07 noch
Bestimmungen über die Erledigung von Ehren-
händeln zwischen Offizieren verschiedener deutscher
Militärische Ehrengerichte
Kontingente usw. und eine solche v. 16. 9. 98
Vorschriften über die ehrengerichtlichen Verhält-,
nisse der nach Preußen kommandierten württemb.
und der nach Württemberg kommandierten preuß.
Offiziere. Auch diese Orders sind im „Kompen-
dium“ abgedruckt.
II. Bayern, Sachsen und Würt-
temberg. Obwohl nach a 61 Verf des Nordd.
Bundes und a 61 RV nach Publikation dieser
Verfassung die gesamte preuß. Mil esetzgebung,
namentlich auch die V über die Eg. v. 20. 7. 43
in dem ganzen Bundesgebiete und Reiche unge-
säumt eingeführt werden sollte, hat eine Ein-
führung dieser Verordnung weder in Bayern
noch in Sachsen oder in Württemberg stattgefun-
den. Die Kontingentsherren dieser Kontingente
erließen vielmehr erst nach dem Erlaß der Allerh. V
über die Eg. der Offiziere im preuß. Heere v.
2. 5. 74 für die Offiziere ihrer Kontingente ge-
mäß a 63 Abs 5 RV mit den Bestimmungen dieser
preuß. Verordnung inhaltlich übereinstimmende
Vorschriften. Sie verfuhren in gleicher Weise bei
dem Erlasse ergänzender oder abändernder preuß.
Bestimmungen und bei der Regelung der ehren- ar
Dienstgewalt. Ihre Beteiligung an der Bildung
gerichtlichen Verhältnisse der Sanitätsoffiziere
ihrer Kontingente, so daß hinsichtlich der Eg. für
Offiziere und Sanitätsoffiziere im Heere im
ganzen Reiche gleiches, wenn auch aus verschie-
denen Rechtsquellen hervorgegangenes, Recht gilt.
III. Reich. 1.'7 Kaiserliche Marine.
Obwohl die V v. 20. 7. 43 sich ihrem Wortlaute
nach nur auf Offiziere des preuß. Heeres
bezog (da es eine selbständige preuß. Marine noch
nicht gab K Kriegmarine), wurden nach Schaffung
der Kais. Marine die Bestimmungen dieser Verord-
nung auch auf die Offiziere der Marine angewendet.
Daran änderte sich zunächst auch nichts nach dem
Inkrafttreten der Allerh. Vi v. 2. 5. 74 über die
Eg. der Offiziere im preuß. Heere, obwohl die
Marine inzwischen aus einer Einrichtung Preußens
eine solche des Reiches geworden war. Erst durch
die V v. 2. 11. 75 (MVBl 221) wurden vom Kaiser
besondere Vorschriften über die Eg. der Offiziere
der Kaiserl. Marine erlassen. Sie wurden durch
die Bestimmungen der Allerh. V v. 26. 7. 95
(MVl 185) ersetzt, die wiederum durch die Vor-
schriften der Allerh. Order v. 1. 1. 97 im Sinne
der unter dem gleichen Datum für das Heer er-
lassenen ergänzt wurden. Die Allerh. Orders
v. 20. 3. 99 (MBl 79) und v. 30. 9. 99 (MVBl
273 S. 836—877) trafen noch weitere Ergän-.
zungen. Endlich wurde die ganze Materie neu
geregelt durch die Allerh. V v. 13. 5. 11
(MV#l 158).
Für die Sanitätsoffiziere der Kaiserl. Marine
wurden nach dem Vorgange im Heere Eg. ge-
schaffen durch Allerh. V v. 3. 6. 01 (MVhl 211),
deren Vorschriften durch diejenigen der Allerh.
V v. 24. 10. 11 (MVBl 337) ersetzt worden sind.
2. Für die Offiziere der Kaiserlichen
Schutztruppen [/ führte die Allerh. V
v. 15. 6. 97, für die Sanitätsoffiziere dieser
Truppen die Allerh. V v. 7. 11. 01 Eg. ein.
An die Stelle dieser Vorschriften sind diejenigen
der Allerh. V v. 15. 7. 10 getreten, die gleichfalls
im „Kompendium"“ abgedruckt sind.
v. Stengel-Flelschmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
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# 2. Rechtliche Natur der Ehrengerichtsbe-
stimmungen. Obwohl die vorgenannten Allerh.
Orders sich „Verordnungen“" nennen, sind es keine
Verordnungen im Rechtssinne, also weder Ver-
waltungs= noch gar Rechtsverordnungen. Sie
enthalten vielmehr lediglich militärische Dienst-
befehle, d. h. Aeußerungen der KRommandogewalt,
die für diejenigen Personen, die dieser Gewalt
unterworfen sind, die Personen des Soldatenstan-
des, ohne weiteres verbindlich sind (UArmeebe-
fehll. Zu den Personen des Soldatenstandes ge-
hören u. a. nun nicht nur die aktiven Offiziere (71,
sondern auch die Offiziere z. D., nicht aber auch die
Offiziere a. D., insbesondere also auch nicht diejeni-
gen Offiziere a. D., denen das Recht verliehen
worden ist, Mil Uniform zu tragen.
Wenn auch die letztgenannten Offiziere am
ehrengerichtlichen Verfahren aktiv und passiv be-
teiligt sind, aktiv insofern, als sie berechtigt sind,
an der Bildung der Eg. teilzunehmen, passiv in
der Beziehung, daß sie den Eg. umerworfen sind,
so macht diese Beteiligung von Offizieren, die der
militärischen Dienstgewalt nicht mehr unterliegen,
doch nicht eine Gegenzeichnung der Verordnungen
erforderlich. Die Verordnungen enthalten näm-
lich keine an diese Offiziere gerichteten Befehle,
unterwerfen sie also auch gar nicht der militärischen
der Eg. ist nämlich eine freiwillige, und das Recht
des Kontingentsherrn, gegen sie diejenige Ent-
scheidung zu treffen, auf die der Spruch des Eg.
lauten kann, findet seine rechtliche Begründung
nicht in der Verordnung über die Eg., sondern
in den allgemeinen Machtbefugnissen des Herr-
schers. Das ehrengerichtliche Verfahren gibt für
die Maßnahmen gegen diese Offiziere nur die
tatsächlichen, nicht auch die rechtlichen Voraus-
setzungen derart, daß der König sich mit dem
Erlasse dieser Bestimmungen dahin gebunden hat,
gegen diese Offiziere nur auf Grund eines Spru-
ches des Eg. von seinen ihm gegen sie zustehenden
Machtbefugnissen Gebrauch zu machen.
Irrig ist auch die Ansicht, daß die Bestimmungen
dieser Verordnungen den Charakter von Disziplinar-
vorschriften hätten. Eine solche Auffassung würde
einen inneren Wert und eine rechtliche Bedeutung
nur dann haben, wenn sie auch zu der Folgerung
käme, die allgemeinen Vorschriften über Disziplin
auchausf das Eg. Verfahren anzuwenden, insbe-
sondere also auch den & 8 RMilG für anwendbar
zu erklären."“ Ganz abgesehen davon, daß die für
diese Ansicht beigebrachten Gründe, insbesondere
der, daß auch die Vorschriften über das Ehren-
gerichtsverfahren, wenngleich nicht unmittelbar,
so doch mittelbar den Zwecken der Disziplin dien-
ten, keineswegs ausreichend sind, um diesen Vor-
schriften den rechtlichen Charakter als Disziplinar
vorschriften zu geben — müßten dann doch auch
manche Bestimmungen des ECrxerzierreglements
usw., die auch mittelbar den Zwecken der Disziplin
dienen, diesen Charakter annehmen — steht dieser
Auffassung der Umstand entgegen, daß ein und
dieselbe Handlung sowohl ein disziplinares, wie
ein ehrengerichtliches Einschreiten nach sich ziehen
kann. Und in der Tat ist die Aufrechterhaltung
der Disziplin nicht Aufgabe der Eg. Zweck der
Disziplinarvorschriften ist Aufrechterhaltung der
Mannszucht, Aufgabe der Eg. dagegen Wahrung
der Standesehre. Da eine Handlung sowohl einen
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