Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Militärlasten 
1. Die Friedensleistungen; 
2. die Kriegsleistungen; 
3. die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen in 
der Umgebung von Festungen [] und Kriegs- 
häfen [14 » 
Wegen der Unterstützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften nach 
dem R v. 28. 2. 88. (RGB#l 59) 1 Mobilmachung 
66 (unten S. 877). 
z 2. Die Friedensleistungen. 
Quartierleistungs G v. 25. 6. 68, Bl 523, mit 
ErgänzungsE v. 21. 6. 87. RGBl 245. — Natural- 
leistungs G v. 13. 2. 75, in Neufassung v. 24. 5. 98, R GBl 
357, 9. 6. 06, RGBl 735, mit kaiserl. Ausf.Instr 
v. 13. 7. 98. Ausf.-Best. des preuß. Kriegs Min v. 13. 7. 98. 
—. In Bayern tritt an Stelle der Ausf.Instr die Instr v. 
28. 8. 98 und Ausf.-Best. v. 31. 8. 98. 
a) Die OQuartierleistung: Mann- 
schaften vom Feldwebel abwärts und Dienst- 
pferde müssen in bürgerlichen Quartieren aufge- 
nommen werden, wenn die Kasernen bezw. 
Stallungen des Staates oder die vom Staate 
gemieteten Räume nicht zureichen. Für Truppen, 
die sich auf dem Marsch befinden, ferner bei 
Kantonnements von weniger als 6 Monaten oder 
von unbestimmter Dauer in die Pflicht eine all- 
gemeine, d. h. sie erstreckt sich auch auf Offiziere, 
Mil Beamte und deren Pferde. Jede Gemeinde 
hat alljährlich durch einen Einquartierungskataster 
ihre Leistungsfähigkeit auszuweisen. Gewisse Bau- 
lichkeiten sind von der Quartierleistungspflicht aus- 
geschlossen, z. B. alle Staatsgebäude. Die Pflicht 
liegt der Gemeinde ob; sie haftet für gehörige Er- 
füllung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt 
sich nach dem Servistarif, der alle 10 Jahre revi- 
diert werden muß. 
bv) Naturalverpflegung kann im 
Frieden nur in Verbindung mit der Quartier- 
leistung und nur für Truppen gefordert werden, 
die sich auf dem Marsch befinden oder zu Uebungs- 
zwecken außerhalb des Standortes vorübergehend 
Quartier erhalten. Zu gewähren ist die regel- 
mäßige Kost des Quartiergebers. In Ortschaften 
mit mehr als 3000 Einwohnern ist für Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und obere Mil Beamte nur Mor- 
genkost zu gewähren. Die Höhe der Vergütung 
ist vom BR in festen Sätzen festgelegt. Der volle 
Verpflegungssatz für Mannschaften beträgt 1,20 
Mark; für Offiziere 2,50 Mk. Die Auszahlung 
erfolgt sofort seitens der Mil Behörde an die Quar- 
tiergeber durch Vermittlung der Gemeinden. 
c) Fouragelieferung: Es kann ver- 
langt werden Futter für Reitpferde und Zugtiere 
der auf dem Marsch befindlichen oder vorüber- 
gebend einquartierten Teile der bewaffneten 
acht, falls nicht Magazine oder MilLLieferanten 
am Orte sind. Verpflichtet sind alle Inhaber von 
Fouragebeständen, soweit sie diese nicht für ihre 
eigene Wirtschaft bedürfen. Die Höhe der Ver- 
gütung bemißt sich nach dem Durchschnitt der 
höchsten Tagespreise des Kalendermonats, der der 
Lieferung vorausgegangen ist, nebst einem Auf- 
schlage von 500. 
d) Vorspannleistung: Hierzu sind alle 
Besitzer von Wagen und Zugtieren verpflichtet, ins- 
besondere dicienigen, die aus dem Vermieten ihrer 
Tiere und Wagen oder dem Betrieb des Fuhr- 
wesens ein Gewerbe machen. Vorspann kann ge- 
  
  
—.. ——..——. 
fordert werden nur für Truppen, die sich auf dem 
Marsche, im Biwak oder Lager oder in vorüber- 
gehenden Quartieren befinden. Der Vorspann 
umfaßt Fuhrwerksbespannung und Führer; er 
soll möglichst nur einen Tag benutzt werden. Für 
die Höhe der Entschädigung sind die vom BRfür 
jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festge- 
stellten Vergütungssätze maßgebend. 
e) Schiffsfahrzeuge können requiriert 
werden zu Truppentransporten an und von Bord 
von Schiffen der kaiserlichen Marine außerhalb der 
beiden Kriegshäfen; ferner für die Ausrüstung 
von Schiffen mit Proviant, Kohlen u. dergl. an 
Orten, wo keine Depots bestehen und nur inso- 
weit die Fahrzeuge der Marine nicht zureichen; 
die Verpflichtung wird unmittelbar gegen den 
Eigentümer geltend gemacht. Entschädigung er- 
folgt nach ähnlichen Feststellungen wie bei Flur- 
schäden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
f) Ueberlassung von Grundstücken behufs 
Benutzung zu Truppenübungen. 
Verpflichtet ist jeder Besitzer von Grundstücken; 
jedoch erstreckt sich die Verpflichtung nur auf die 
Grundfläche; ausgenommen sind: Gebäude, 
Wirtschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, 
Holz= und Dünenschonungen, Hopfengärten, Wein- 
berge, Versuchsfelder land= und forstwirtschaftlicher 
Lehranstalten. Der Begriff „Truppenübungen“ 
umfaßt hier nicht etwa nur die alljährlich im Herbst 
stattfindenden Manöver, sondern auch alle Feld- 
dienstübungen, Regiments-, Brigadeererzieren usw. 
— Der angerichtete Schaden muß mit der Benut- 
zung durch die Truppe in einem nachweisbaren 
Kausalzusammenhang stehen. Vergütet wird nicht 
die Benutzung sondern der angerichtete Flur- 
schaden. Dieser wird, falls Einigung nicht er- 
zielt werden kann, in einem genau vorgeschrie- 
benen Verfahren von einer Abschätzungskom- 
mission festsetzt. Der Rechtsweg ist ausgeschlos- 
en. 
8) Ueberlassung im Privatbesitz befindlicher 
Brunnen, Tränken und Schmieden 
hat zu geschehen zur Mitbenutzung an marschie- 
rende, biwakierende, kantonierende und übende 
Truppen. 
h) Alle deutschen Eisenbahnen müssen 
Truppen sowie das Material des Landheeres und 
der Marine zu den ermäßigten Sätzen des vom 
Bundesrat erlassenen Mil Tarifs befördern. 
i) Befreiungen von den Friedens- 
leistungen: Die Mitglieder der regierenden 
Fürstenhäuser sind, was ihre Wohngebäude an- 
langt. befreit von der Einquartierungslast, ferner 
von der Vorspannleistung bezgl. der für ihren 
Hofhalt bestimmten Pferde sowie von der Fou- 
ragelieferung soweit die vorhandenen Bestände 
für die genannten Pferde gebraucht werden. 
IX Landesherrliches Haus]. Ebenfalls von der 
Einquartierungslast im Frieden befreit sind die 
Wohngebäude der Mitglieder der standesherrlichen 
Familien [NX Mediatisiertel. 
# 3. Die Kriegsleistungen. 
Kriegsleistung G v. 13. 6. 73 (RGBl. 129), Ausführungs- 
Berordnung v. 1. 4. 76 (ReBl. 137). 
I. Grundsätze: Von dem Tage der Mobil- 
machung [/lU an treten die im #2 wiedergegebenen 
Bestimmungen außer Kraft; es treten alsdann in 
Kraft die für Kriegszeiten gegebenen Ausnahme- 
bestimmungen des RG v. 13. 6. 73, das ange-
	        
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