Minister (Organisation)
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b) Organisation der Ministerien
g 3. Zahl und Zuständigkeit der Ministerien.
I. Im allgemeinen ist es Sache des Monar-
chen, kraft seiner Organisationsge-
walt Ministerien zu errichten und ihre
Zuständigkeit zu bestimmen. Jedoch
ist die Zahl und der allgemeine Wirkungskreis der
Ministerialdepartements in mehreren deutschen
Staaten durch Gesetz (Vü) fixiert: so in Sachsen
Vus 41; in Württemberg VlU #56 (aber die dort
festgesetzte Zahl der VerwtDepartements kann
nach a 1 VG v. 1. 7. 76 durch einfaches Gesetz
geändert werden); in Sachsen-Weimar, Olden-
burg usw. durch einfaches Gesetz. In Preußen,
Bayern, Baden, Hessen dagegen beruht die Or-
ganisation der Ministerialdepartements wesentlich
auf landesherrlicher Verordnung. Vielfach sind
aber auch in den Staaten der letzteren Kategorie
durch besondere Gesetze einzelnen Ministerien be-
stimmte Geschäfte zugewiesen worden. Ob zur
Abänderung solcher Bestimmungen bei einer durch
landesherrliche Verordnung erfolgenden Aende-
rung der Zahl bezw. der Ressorts der Ministerien
ein Gesetz erforderlich ist, läßt sich nicht allge-
mein sondern nach Sinn und Zweck der betreffen-
den gesetzlichen Bestimmung entscheiden (so auch
Gneist, Gesetz und Budget 81; er beschränkt aber
m. E. zu sehr den Kreis der Fälle, in welchen die
gesetzliche Zuweisung an ein bestimmtes Min
nicht als Zuweisung an das Ministerialdeparte-
ment aufzufassen ist, zu welchem jeweils die
bezügliche Abteilung von Geschäften gehören
wird). Selbstverständlich ist ferner, daß wenn
durch die Kompetenzfestsetzung der Rechtszustand
der Untertanen berührt wird, insbesondere ihnen
neue Pflichten auferlegt werden sollen, dies nur
durch Gesetz geschehen kann. Endlich ist das
Budgetrecht des Landtags eine Schranke für die
Ausübung der landesherrlichen Organisationsge-
walt auch in Beziehung auf die Zahl der Mini-
sterien.
II. Als naturgemäß erscheint im allgemeinen
die Verteilung der Staatsgeschäfte an fünf
bezw. sechs Ministerien: für das Innere,
für die Justiz, für die auswärtigen Angelegen-
heiten, für das Heerwesen (den Krieg), für die
Finanzen; in Staaten mit einer beträchtlichen
Kriegsmarine tritt ein Min für diese hinzu. In
größeren Staaten zweigen sich insbesondere von
dem Min Inn weitere Ministerien ab: für Unter-
richt und Kultus, für Landwirtschaft, für Handel
und Gewerbe usw. In kleinen Staaten dagegen
wird die Zahl der Ministerien regelmäßig ver-
ringert. Für die Organisation in den deutschen
Einzelstaaten ist auch der Uebergang wichtiger
Funktionen auf das Reich bedeutsam geworden.
Ein Kriegs Min (X|] haben gegenwärtig nur noch
diejenigen Einzelstaaten, welche nicht durch Mili-
tärkonvention auf eigene Militärverwaltung ver-
zichtet haben (Preußen, Bayern, Sachsen, Würt-
temberg). Ein besonderes Min lediglich für
die auswärtigen Angelegenheiten gibt es nur noch
mit der Leitung eines anderen Min (in Würt-
temberg wenigstens des nicht zu den Staats-
–
in Preußen (mit einer auf die Beziehungen zum
Deutschen Reiche, zu den anderen deutschen Glied-
staaten und zum Papste beschränkten Kompetenz),
in Sachsen und in Württemberg, und auch in
den beiden letzteren Staaten ist der Min der aus-
wärtigen Angelegenheiten gegenwärtig zugleich
ministerien zählenden Haus Min) betraut, während
der preußische Min der auswärtigen Angelegen-
heiten zugleich deutscher RK ist.
Einzelheiten vgl. unten B (S 889).
In den größeren deutschen Einzelstaaten be-
stehen gegenwärtig solgende Ministerial-
departements (Ministerien):
1. In Preußen s bildet noch jetzt die
Grundlage für die Ministerialorganisation die
v. 27. 10. 1810, welche, im Anschluß an das Publi=
kandum v. 16. 12. 1808, fünf Ministerien anordnet:
für Inneres, Finanzen, Justiz, Auswärtiges
Krieg. Von dem Min Inn wurde durch KabO v.
3. 11. 1817 das Min der geistlichen, Unterrichts-
nund Medizinalangelegenheiten abgesondert; die
letzteren sind aber durch Erl v. 30. 11. 1910 an das
Min Inn zurück übertragen. Durch Erl v. 17. 4. 48
wurde ein besonderes Min für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten errichtet, welches aber
durch Erl v. 7. 8. 78 und Gv. 13. 3. 79 in zwei
Ministerien, das für Handel und Gewerbe und
das der öffentlichen Arbeiten, geteilt worden ist.
Für Landwirtschaft wurde durch Erl v. 25. 6. 48
ein besonderes Min gegründet, welchem durch
Erl v. 7. 8. 78 und G v. 13. 3. 79 auch die Do-
mänen und Forsten zugewiesen sind. Das durch
Erl v. 16. 4. 61 errichtete Marine Min ist, infolge
des Ueberganges der Kriegsmarine I#| auf das
Reich, durch eine Reichsbehörde ersetzt worden
(Kaiserl. Erl v. 1. 1. 72).
2. In Bayern #I! wurde durch V v. 2. 2.
1817 eine Einteilung in fünf Ministerien — des
Kagl Hauses und des Aeußeren, der Justiz, des
Innern, der Finanzen, der Armee (später Kriegs-
Min genannt) — vorgenommen. Die Form.=
V v. H. 12. 1825 beließ es bei dieser Gestaltung.
Vorübergehend wurde 1847, definitiv 1849 (Vv.
16. 3. 49) ein besonderes Min Inn für Kirchen und
Schulsachen geschaffen. Das 1848 errichtete be-
sondere Min für Handel und öffentliche Arbeiten
wurde 1871 wieder aufgehoben, 1903 aber ein
neues Min für Verkehrsangelegenheiten geschaf-
fen.
3. In Sachsen hat die VuU##81 sechs Mini-
sterialdepartements vorgeschrieben: der Justiz, der
Finanzen, des Innern, des Krieges, des Kultus,
der auswärtigen Angelegenheiten.
4. Ebensobestehen in Württemberg [JInach
der VU 56 sechs Ministerien: der Justiz, der aus-
wärtigen Angelegenheiten, des Innern, des
Kirchen= und Schulwesens, des Kriegswesens, der
Finanzen.
5. In Badens'I#bestehen gegenwärtig nach der
V. v. 19. 5. 1911 vier Ministerien: das Min des
Großh. Hauses, der Justiz und des Auswärtigen;
das Min Inn; das Min der Finanzen; das Min
des Kultus und Unterrichts.
6. Im Großherzogtum Hessenl“ bestehen
gegenwärtig drei Ministerien: das des Innern,
das der Justiz und das der Finanzen. Die aus-
wärtigen Angelegenheiten und die Angelegenhei-
ten des großherzoglichen Hauses sind dem Staats-
Min (Präsidenten des Staats Min) zugewiesen.
# 4. Innere Einrichtung der Ministerien.
Hiefür ist das Bureausystem maßgebend.
Dem einzelnen Min pflegt ein mehr oder weniger
zahlreiches Hilfspersonal beigegeben zu sein: ein