Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Minister (Organisation) 
879 
  
  
b) Organisation der Ministerien 
g 3. Zahl und Zuständigkeit der Ministerien. 
I. Im allgemeinen ist es Sache des Monar- 
chen, kraft seiner Organisationsge- 
walt Ministerien zu errichten und ihre 
Zuständigkeit zu bestimmen. Jedoch 
ist die Zahl und der allgemeine Wirkungskreis der 
Ministerialdepartements in mehreren deutschen 
Staaten durch Gesetz (Vü) fixiert: so in Sachsen 
Vus 41; in Württemberg VlU #56 (aber die dort 
festgesetzte Zahl der VerwtDepartements kann 
nach a 1 VG v. 1. 7. 76 durch einfaches Gesetz 
geändert werden); in Sachsen-Weimar, Olden- 
burg usw. durch einfaches Gesetz. In Preußen, 
Bayern, Baden, Hessen dagegen beruht die Or- 
ganisation der Ministerialdepartements wesentlich 
auf landesherrlicher Verordnung. Vielfach sind 
aber auch in den Staaten der letzteren Kategorie 
durch besondere Gesetze einzelnen Ministerien be- 
stimmte Geschäfte zugewiesen worden. Ob zur 
Abänderung solcher Bestimmungen bei einer durch 
landesherrliche Verordnung erfolgenden Aende- 
rung der Zahl bezw. der Ressorts der Ministerien 
ein Gesetz erforderlich ist, läßt sich nicht allge- 
mein sondern nach Sinn und Zweck der betreffen- 
den gesetzlichen Bestimmung entscheiden (so auch 
Gneist, Gesetz und Budget 81; er beschränkt aber 
m. E. zu sehr den Kreis der Fälle, in welchen die 
gesetzliche Zuweisung an ein bestimmtes Min 
nicht als Zuweisung an das Ministerialdeparte- 
ment aufzufassen ist, zu welchem jeweils die 
bezügliche Abteilung von Geschäften gehören 
wird). Selbstverständlich ist ferner, daß wenn 
durch die Kompetenzfestsetzung der Rechtszustand 
der Untertanen berührt wird, insbesondere ihnen 
neue Pflichten auferlegt werden sollen, dies nur 
durch Gesetz geschehen kann. Endlich ist das 
Budgetrecht des Landtags eine Schranke für die 
Ausübung der landesherrlichen Organisationsge- 
walt auch in Beziehung auf die Zahl der Mini- 
sterien. 
II. Als naturgemäß erscheint im allgemeinen 
die Verteilung der Staatsgeschäfte an fünf 
bezw. sechs Ministerien: für das Innere, 
für die Justiz, für die auswärtigen Angelegen- 
heiten, für das Heerwesen (den Krieg), für die 
Finanzen; in Staaten mit einer beträchtlichen 
Kriegsmarine tritt ein Min für diese hinzu. In 
größeren Staaten zweigen sich insbesondere von 
dem Min Inn weitere Ministerien ab: für Unter- 
richt und Kultus, für Landwirtschaft, für Handel 
und Gewerbe usw. In kleinen Staaten dagegen 
wird die Zahl der Ministerien regelmäßig ver- 
ringert. Für die Organisation in den deutschen 
Einzelstaaten ist auch der Uebergang wichtiger 
Funktionen auf das Reich bedeutsam geworden. 
Ein Kriegs Min (X|] haben gegenwärtig nur noch 
diejenigen Einzelstaaten, welche nicht durch Mili- 
tärkonvention auf eigene Militärverwaltung ver- 
zichtet haben (Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg). Ein besonderes Min lediglich für 
die auswärtigen Angelegenheiten gibt es nur noch 
  
mit der Leitung eines anderen Min (in Würt- 
temberg wenigstens des nicht zu den Staats- 
  
  
– 
  
  
in Preußen (mit einer auf die Beziehungen zum 
Deutschen Reiche, zu den anderen deutschen Glied- 
staaten und zum Papste beschränkten Kompetenz), 
in Sachsen und in Württemberg, und auch in 
den beiden letzteren Staaten ist der Min der aus- 
wärtigen Angelegenheiten gegenwärtig zugleich 
ministerien zählenden Haus Min) betraut, während 
der preußische Min der auswärtigen Angelegen- 
heiten zugleich deutscher RK ist. 
Einzelheiten vgl. unten B (S 889). 
In den größeren deutschen Einzelstaaten be- 
stehen gegenwärtig solgende Ministerial- 
departements (Ministerien): 
1. In Preußen s bildet noch jetzt die 
Grundlage für die Ministerialorganisation die 
v. 27. 10. 1810, welche, im Anschluß an das Publi= 
kandum v. 16. 12. 1808, fünf Ministerien anordnet: 
für Inneres, Finanzen, Justiz, Auswärtiges 
Krieg. Von dem Min Inn wurde durch KabO v. 
3. 11. 1817 das Min der geistlichen, Unterrichts- 
nund Medizinalangelegenheiten abgesondert; die 
letzteren sind aber durch Erl v. 30. 11. 1910 an das 
Min Inn zurück übertragen. Durch Erl v. 17. 4. 48 
wurde ein besonderes Min für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten errichtet, welches aber 
durch Erl v. 7. 8. 78 und Gv. 13. 3. 79 in zwei 
Ministerien, das für Handel und Gewerbe und 
das der öffentlichen Arbeiten, geteilt worden ist. 
Für Landwirtschaft wurde durch Erl v. 25. 6. 48 
ein besonderes Min gegründet, welchem durch 
Erl v. 7. 8. 78 und G v. 13. 3. 79 auch die Do- 
mänen und Forsten zugewiesen sind. Das durch 
Erl v. 16. 4. 61 errichtete Marine Min ist, infolge 
des Ueberganges der Kriegsmarine I#| auf das 
Reich, durch eine Reichsbehörde ersetzt worden 
(Kaiserl. Erl v. 1. 1. 72). 
2. In Bayern #I! wurde durch V v. 2. 2. 
1817 eine Einteilung in fünf Ministerien — des 
Kagl Hauses und des Aeußeren, der Justiz, des 
Innern, der Finanzen, der Armee (später Kriegs- 
Min genannt) — vorgenommen. Die Form.= 
V v. H. 12. 1825 beließ es bei dieser Gestaltung. 
Vorübergehend wurde 1847, definitiv 1849 (Vv. 
16. 3. 49) ein besonderes Min Inn für Kirchen und 
Schulsachen geschaffen. Das 1848 errichtete be- 
sondere Min für Handel und öffentliche Arbeiten 
wurde 1871 wieder aufgehoben, 1903 aber ein 
neues Min für Verkehrsangelegenheiten geschaf- 
fen. 
3. In Sachsen hat die VuU##81 sechs Mini- 
sterialdepartements vorgeschrieben: der Justiz, der 
Finanzen, des Innern, des Krieges, des Kultus, 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
4. Ebensobestehen in Württemberg [JInach 
der VU 56 sechs Ministerien: der Justiz, der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens, des Kriegswesens, der 
Finanzen. 
5. In Badens'I#bestehen gegenwärtig nach der 
V. v. 19. 5. 1911 vier Ministerien: das Min des 
Großh. Hauses, der Justiz und des Auswärtigen; 
das Min Inn; das Min der Finanzen; das Min 
des Kultus und Unterrichts. 
6. Im Großherzogtum Hessenl“ bestehen 
gegenwärtig drei Ministerien: das des Innern, 
das der Justiz und das der Finanzen. Die aus- 
wärtigen Angelegenheiten und die Angelegenhei- 
ten des großherzoglichen Hauses sind dem Staats- 
Min (Präsidenten des Staats Min) zugewiesen. 
# 4. Innere Einrichtung der Ministerien. 
Hiefür ist das Bureausystem maßgebend. 
Dem einzelnen Min pflegt ein mehr oder weniger 
zahlreiches Hilfspersonal beigegeben zu sein: ein
	        
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