Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Minister (Funktionen) 
  
Unterstaatssekretär (in Preußen); Abteilungsdirek- 
toren; Räte und Hilfsarbeiter; die erforderlichen 
Kanzleibeamten. Der Min kann die Erledigung 
von weniger erheblichen Geschäften den einzelnen 
Abteilungen überlassen; er ist aber trotzdem be- 
rechtigt, jederzeit in jeder solchen Angelegenheit 
selbst die Entscheidung zu treffen. Auch wenn eine 
kollegialische Beratung der Abteilungsdirektoren. 
bezw. von Räten des Min oder der Mitglieder 
einer Abteilung des Min unter Leitung des Min 
stattfindet, verbleibt doch regelmäßig diesem allein 
die Entscheidung. Ausnahmsweise ist für gewisse 
Angelegenheiten eine kollegialische Beschlußfassung 
des Min vorgeschrieben (so in Baden für gewisse 
Disziplinarfälle). 
c) Funktionen der Minister 
#+ 5. Leitung der einzelnen Verwaltungs- 
departements. I. Naturgemäß hat der Min in 
der Regel sich nicht mit den Einzelheiten der 
Verwaltung zu befassen, sondern nur die Ver- 
waltung einnerhalb seines Departements zu 
leiten (s. insbesondere den Eingang der preuß. 
KabO v. 3. 11. 1817 und die bayer. Form. V v. 
9. 12. 1825 § 20). Zum Teil sind ihm als dem 
Haupte des betr. Departements bestimmte Befug- 
nisse durch besondere Rechtssätze beigelegt und dann 
vielfach auch näher normiert, zum Teil fließen seine 
Befugnisse aus seiner oben bezeichneten Aufgabe. 
Insbesondere stehen ihm als Ausflüsse sei- 
ner Leitungsge walt folgende Rechte 
zu: 
1. Allen ihm untergeordneten Behörden und 
Beamten Anweisungen über die formelle Behand- 
lung ihrer Geschäfte zu geben. 
2. Den ihm untergebenen Behörden für die 
Ausführung der Gesetze und Verordnungen bezw. 
für ihre Tätigkeit innerhalb der bestehenden 
Rechtsordnung (sowohl allgemeine als besondere) 
Anweisungen zu erteilen, sofern nicht die betr. 
Behörde in bezug auf den Inhalt ihrer Ent- 
schließungen unabhängig gestellt ist. 
3. In letzter Instanz die Verw Sachen seines De- 
partements zu entscheiden, sofern sie nicht unter die 
Zuständigkeit der Gerichte oder Verw'Gerichte (/7v. « 
sem persönlich vorzunehmenden Staatsakte. 
fallen, oder nicht die oberste Entscheidung einem 
anderen Verworgan, insbesondere einem Kolle- 
gium, zugewiesen ist. 
4. Die Aufsicht über sämtliche Behörden und 
Beamten seines Ressorts zu führen, womit regel- 
mäßig eine Disziplinargewalt [M über diese Beam- 
ten verbunden ist. 
  
  
Departementsminister einander ne- 
bengeordnet. Hieraus ergeben sich folgende 
Beschränkungen der Leitungsgewalt des 
einzelnen Ministers: 
1. Der Min kann nicht nur keine Funktion, 
die durch Rechtssatz dem Monarchen ausschließ- 
lich zur persönlichen Ausübung vorbehalten ist, 
ausüben ( Landesherr § 31, sondern es steht 
auch dem Monarchen frei, sich selbst die Vornahme 
gewisser Kategorien von Akten oder einzelner Akte 
vorzubehalten, sofern sie nicht durch Gesetz dem 
Min übertragen ist. Der Min hat ferner seine 
Funktionen nach den ihm vom Monarchen ge- 
gebenen, nicht verfassungs= bezw. gesetzwidrigen, 
Anweisungen auszuüben; ebenso kann der Monarch 
nach seinem Ermessen Amtshandlungen des Min 
von seiner vorherigen Genehmigung abhängig 
— — — —— 
machen. In Preußen sind gewisse ministerielle 
Akte allgemein an die vorher eingeholte Geneh- 
migung des Königs gebunden durch die V v. 
27. 10. 1810; in Sachsen bestimmt § 5 Vv. 7. 11. 
31, daß die Ministerien in allen Sachen, welche 
bisher zur königlichen Entschließung vorzulegen. 
waren, auch ferner die königliche Entschließung 
einzuholen haben. 
Der Min kann sich jedoch der Ausführung des 
von ihm nicht gebilligten landesherrlichen Befehls 
durch das Verlangen seiner Entlassung entziehen; 
ebenso kann er seine Entlassung fordern, wenn 
einem von ihm für notwendig gehaltenen Akte die 
beantragte landesherrliche Genehmigung verwei- 
gert wird (vgl. K 7 I). 
2. Wenn eine Angelegenheit in die Ressorts 
mehrerer Ministerien fällt, so haben letztere 
zu deren Erledigung zusammenzuwirken. Können 
sie sich nicht einigen, so ist die Sache regelmäßig 
an das Gesamt Min zu bringen; in Bayern an 
den König, welcher nach Vernehmung des Staats- 
rats entscheidet (V v. 3. 8. 79 § 7). Das Gesamt- 
Min hat aber überhaupt die Uebereinstimmung 
zwischen den VerwErundsätzen der verschiedenen 
Ministerien zu erhalten (unten 3 81 und § 10 II). 
#s 6. Mitwirkung bei den Akten des Staats- 
oberhauptes. I. Naturgemäß sind die Vorstände 
der einzelnen Verw Departements auch die Be- 
rater des Staatsoberhauptes für die von die- 
haben daher die landesherrlichen Negande. Sie 
vorzubereiten und die erforderlichen Anträge bei 
dem Landesherrn zu stellen. Dies gilt insbe- 
sondere auch für die dem Landtag zu machenden 
landesherrlichen Vorlagen. In den konstitutio- 
nellen Staaten ist aber die Mitwirkung der Min 
5. Dagegen eine Befugnis, Rechtsverordnungen 
zu erlassen, kommt den Min an sich nicht zu. 
Eine allgemeine Ermächtigung zum Erlaß von Pol- 
Verordnungen (NI, soweit solche überhaupt zulässig 
sind, für das ganze Staatsgebiet oder für einen 
Teil desselben (in Bayern für einen RegBezirk) 
ist ihnen durch die Gesetzgebungen Bayerns, 
Württembergs, Badens erteilt; dagegen sind in 
Preußen ministerielle Pol Verordnungen nur auf 
Grund besonderer gesetzlicher Delegation statthaft 
(LVGO 136). 
II. Wenn auch der Min rechtlich als das Haupt 
des einzelnen Verw Zweiges erscheint, so ist er 
doch andererseits dem Träger der gesamten 
Staatsgewalt, dem Monarchen, unter- 
geordnet: und sind die verschiedenen 
  
bei den Reg andlungen des Staatsoberhauptes 
eine rechtlich notwendige; durch diese. 
soll, in Verbindung mit der Verantwortlichkeit 
der Min gegenüber der Volksvertretung, ein Miß- 
brauch der Staatsgewalt von seiten des rechtli 
unverantwortlichen Staatsoberhauptes verhindert 
. 113.7 
. Die juristi e Form, durch wel 
die verantwortliche Mitwirkung der Mirch mwelche 
und zugleich konstatiert wird, ist die Gegen- 
zeichnung (Kontrasignatur) der landesherr- 
lichen Erlasse. 
1. Der Regel nach bedürfen alle Akte, welche 
der Landesherr persönlich in Ausübung der 
Staatsgewalt vornimmt, der ministeriellen Gegen- 
zeichnung (preuß. Vl a#45; bayer. G, die Verant-
	        
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