880
Minister (Funktionen)
Unterstaatssekretär (in Preußen); Abteilungsdirek-
toren; Räte und Hilfsarbeiter; die erforderlichen
Kanzleibeamten. Der Min kann die Erledigung
von weniger erheblichen Geschäften den einzelnen
Abteilungen überlassen; er ist aber trotzdem be-
rechtigt, jederzeit in jeder solchen Angelegenheit
selbst die Entscheidung zu treffen. Auch wenn eine
kollegialische Beratung der Abteilungsdirektoren.
bezw. von Räten des Min oder der Mitglieder
einer Abteilung des Min unter Leitung des Min
stattfindet, verbleibt doch regelmäßig diesem allein
die Entscheidung. Ausnahmsweise ist für gewisse
Angelegenheiten eine kollegialische Beschlußfassung
des Min vorgeschrieben (so in Baden für gewisse
Disziplinarfälle).
c) Funktionen der Minister
#+ 5. Leitung der einzelnen Verwaltungs-
departements. I. Naturgemäß hat der Min in
der Regel sich nicht mit den Einzelheiten der
Verwaltung zu befassen, sondern nur die Ver-
waltung einnerhalb seines Departements zu
leiten (s. insbesondere den Eingang der preuß.
KabO v. 3. 11. 1817 und die bayer. Form. V v.
9. 12. 1825 § 20). Zum Teil sind ihm als dem
Haupte des betr. Departements bestimmte Befug-
nisse durch besondere Rechtssätze beigelegt und dann
vielfach auch näher normiert, zum Teil fließen seine
Befugnisse aus seiner oben bezeichneten Aufgabe.
Insbesondere stehen ihm als Ausflüsse sei-
ner Leitungsge walt folgende Rechte
zu:
1. Allen ihm untergeordneten Behörden und
Beamten Anweisungen über die formelle Behand-
lung ihrer Geschäfte zu geben.
2. Den ihm untergebenen Behörden für die
Ausführung der Gesetze und Verordnungen bezw.
für ihre Tätigkeit innerhalb der bestehenden
Rechtsordnung (sowohl allgemeine als besondere)
Anweisungen zu erteilen, sofern nicht die betr.
Behörde in bezug auf den Inhalt ihrer Ent-
schließungen unabhängig gestellt ist.
3. In letzter Instanz die Verw Sachen seines De-
partements zu entscheiden, sofern sie nicht unter die
Zuständigkeit der Gerichte oder Verw'Gerichte (/7v. «
sem persönlich vorzunehmenden Staatsakte.
fallen, oder nicht die oberste Entscheidung einem
anderen Verworgan, insbesondere einem Kolle-
gium, zugewiesen ist.
4. Die Aufsicht über sämtliche Behörden und
Beamten seines Ressorts zu führen, womit regel-
mäßig eine Disziplinargewalt [M über diese Beam-
ten verbunden ist.
Departementsminister einander ne-
bengeordnet. Hieraus ergeben sich folgende
Beschränkungen der Leitungsgewalt des
einzelnen Ministers:
1. Der Min kann nicht nur keine Funktion,
die durch Rechtssatz dem Monarchen ausschließ-
lich zur persönlichen Ausübung vorbehalten ist,
ausüben ( Landesherr § 31, sondern es steht
auch dem Monarchen frei, sich selbst die Vornahme
gewisser Kategorien von Akten oder einzelner Akte
vorzubehalten, sofern sie nicht durch Gesetz dem
Min übertragen ist. Der Min hat ferner seine
Funktionen nach den ihm vom Monarchen ge-
gebenen, nicht verfassungs= bezw. gesetzwidrigen,
Anweisungen auszuüben; ebenso kann der Monarch
nach seinem Ermessen Amtshandlungen des Min
von seiner vorherigen Genehmigung abhängig
— — — ——
machen. In Preußen sind gewisse ministerielle
Akte allgemein an die vorher eingeholte Geneh-
migung des Königs gebunden durch die V v.
27. 10. 1810; in Sachsen bestimmt § 5 Vv. 7. 11.
31, daß die Ministerien in allen Sachen, welche
bisher zur königlichen Entschließung vorzulegen.
waren, auch ferner die königliche Entschließung
einzuholen haben.
Der Min kann sich jedoch der Ausführung des
von ihm nicht gebilligten landesherrlichen Befehls
durch das Verlangen seiner Entlassung entziehen;
ebenso kann er seine Entlassung fordern, wenn
einem von ihm für notwendig gehaltenen Akte die
beantragte landesherrliche Genehmigung verwei-
gert wird (vgl. K 7 I).
2. Wenn eine Angelegenheit in die Ressorts
mehrerer Ministerien fällt, so haben letztere
zu deren Erledigung zusammenzuwirken. Können
sie sich nicht einigen, so ist die Sache regelmäßig
an das Gesamt Min zu bringen; in Bayern an
den König, welcher nach Vernehmung des Staats-
rats entscheidet (V v. 3. 8. 79 § 7). Das Gesamt-
Min hat aber überhaupt die Uebereinstimmung
zwischen den VerwErundsätzen der verschiedenen
Ministerien zu erhalten (unten 3 81 und § 10 II).
#s 6. Mitwirkung bei den Akten des Staats-
oberhauptes. I. Naturgemäß sind die Vorstände
der einzelnen Verw Departements auch die Be-
rater des Staatsoberhauptes für die von die-
haben daher die landesherrlichen Negande. Sie
vorzubereiten und die erforderlichen Anträge bei
dem Landesherrn zu stellen. Dies gilt insbe-
sondere auch für die dem Landtag zu machenden
landesherrlichen Vorlagen. In den konstitutio-
nellen Staaten ist aber die Mitwirkung der Min
5. Dagegen eine Befugnis, Rechtsverordnungen
zu erlassen, kommt den Min an sich nicht zu.
Eine allgemeine Ermächtigung zum Erlaß von Pol-
Verordnungen (NI, soweit solche überhaupt zulässig
sind, für das ganze Staatsgebiet oder für einen
Teil desselben (in Bayern für einen RegBezirk)
ist ihnen durch die Gesetzgebungen Bayerns,
Württembergs, Badens erteilt; dagegen sind in
Preußen ministerielle Pol Verordnungen nur auf
Grund besonderer gesetzlicher Delegation statthaft
(LVGO 136).
II. Wenn auch der Min rechtlich als das Haupt
des einzelnen Verw Zweiges erscheint, so ist er
doch andererseits dem Träger der gesamten
Staatsgewalt, dem Monarchen, unter-
geordnet: und sind die verschiedenen
bei den Reg andlungen des Staatsoberhauptes
eine rechtlich notwendige; durch diese.
soll, in Verbindung mit der Verantwortlichkeit
der Min gegenüber der Volksvertretung, ein Miß-
brauch der Staatsgewalt von seiten des rechtli
unverantwortlichen Staatsoberhauptes verhindert
. 113.7
. Die juristi e Form, durch wel
die verantwortliche Mitwirkung der Mirch mwelche
und zugleich konstatiert wird, ist die Gegen-
zeichnung (Kontrasignatur) der landesherr-
lichen Erlasse.
1. Der Regel nach bedürfen alle Akte, welche
der Landesherr persönlich in Ausübung der
Staatsgewalt vornimmt, der ministeriellen Gegen-
zeichnung (preuß. Vl a#45; bayer. G, die Verant-