wortlichkeit der Min betr., v. 4. 6. 481), a 4;
sächs. VU #§ 43; württ. VUI 8 51; bad. VUu 8678g;
hess. V v. 28. 5. 1821). Die verschiedenen Aus-
drücke, deren sich die Verfassungen bezw. Gesetze
zur Bezeichnung der kontrasignaturbedürftigen
Akte des Landesherrn bedienen („Regierungs-
akte“, „Regierungsanordnungen", „Verfügungen
in Regierungsangelegenheiten", „Verfügungen,
welche die Staatsverwaltung betreffen“, „Ver-
ordnungen und Verfügungen, welche sich auf die
Regierung und Verwaltung des Landes beziehen“),
sind gleichmäßig in dem eben bezeichneten Sinn
zu verstehen. Eine allgemein — auch ohne aus-
drückliche verfassungsmäßige oder gesetzliche Sank-
tionierung — anerkannte Ausnahme von dem
Erfordernis der Kontrasignatur bilden jedoch die-
jenigen Befehle des Landesherrn, welche er kraft
seiner militärischen Kommandogewalt an die dieser
untergebenen Personen erläßt (J Armeebefehl;
abweichend Marschall von Bieberstein, der an-
nimmt, daß es sich hier nicht um eine Ausnahme
von idem verfassungsmäßigen Erfordernis der
Kontrasignatur, sondern nur um eine Anwendung
der unbedingten Gehorsamspflicht der Personen
des Soldatenstandes gegenüber Dienstbefehlen
ihrer Vorgesetzten handelt). Dagegen bedarf der
Monarch, in Ermangelung abweichender Bestim-
mung (solche enthält das oldenburg. St'yGv. 1852,
a 12 & 5), der ministeriellen Gegenzeichnung auch
für die Ernennung und Entlassung von Min
(a. A.: Zöpfl, v. Gerber usw.), und es erscheint
als unzulässig, daß der neue Min selbst seine
Ernennung kontrasigniere (a. A.: G. Meyer,
v. Rönne, Seydel, v. Sarweyh). Für die Verleihung
von Orden ((Cund anderen Auszeichnungen muß
die ministerielle Gegenzeichnung als erforderlich
gelten (X Landesherr 5 unter 51.
2. In der Regel genügt die Gegenzeichnung
eines Min (bezw. Departementsvorstandes);
nur ausnahmsweise ist die Gegenzeichnung meh-
rerer Min (so von 3 Min bei geheimen Ausgaben
in Sachsen, Vu §& 90 Abs 2) oder aller Mit-
glieder des Staats Min (so bei Notverordnungen
in Sachsen, Bl § 88 Abs 2; vgl.'über Preußen
unten § 10 III 1 b) erforderlich. Als vorzugsweise
zur Gegenzeichnung berufen erscheint derjenige
Min, in dessen Geschäftskreis der Akt einschlägt,
bezw. wenn mehrere Ministerialdepartements sach-
lich beteiligt sind, jeder der betr. Min. Nach der
württ. VU # 51 und dem bayer. G v. 4. 6. 48
a 4 ist aber die Gegenzeichnung des bezw. der
Departementschefs, in dessen bezw.
deren Geschäftskreis die königliche An-
ordnung fällt, rechtliches Erfordernis (a. A. Sar-
wey, Württ. Staatsr., 2 J§ 92 Anm. 4); dieselbe
Bedeutung hat wohl auch die Bestimmung der
sächs. Vl § 43, daß die königlichen Verfügungen
von dem Vorstande eines Ministerialdepartements,
welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen
ist, gegenzuzeichnen seien (vgl. sächs. V v. 7. 11. 31
§+ 5 Abfs 4, nach welcher in Behinderungsfällen
des „betreffenden“ Chefs die Gegenzeichnung nur
von einem hierzu durch den König beauftragten
Vorstand eines anderen Ministerlaldepartements
geschehen kann).
1) Wenn im folgenden daz bayer. Gv. 4. 6. 48 ohne
weiteren Zusatz zjitiert wird, ist immer das G, betr. die
Minister (Ernennung, Entlassung)
Verantwortlichleit der Minister, gemeint.
v. Stengel-Fleilschmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
881
—.—
3. Die Gegenzeichnung erfolgt durch Mit-
unterschrift der von dem Landesherrn per-
sönlich zu unterfertigenden Urkunde. Damit ist
zugleich die Schriftlich keit zum rechtlichen
Erfordernis der landesherrlichen Reg Akte, soweit
denselben rechtliche Wirkungen zukommen sollen
(s. unten 5), erhoben.
4. Die Gegenzeichnung hat im konstitutionellen
Staate nicht nur und auch nicht hauptsächlich die
Bedeutung einer Beglaubigung der Echtheit und
Ernstlichkeit der landesherrlichen Willenserklärung.
Vielmehr soll durch dieses Erfordernis dem Willen
des Landesherrn eine Schranke gesetzt wer-
den. Hieraus, sowie aus der Verantwortlichkeit,
welche der Min durch die Gegenzeichnung über-
nimmt (unten # 14 1), folgt, daß der Min nicht
unbedingt verpflichtet ist, auf Befehl des Monar-
chen zu kontrasignieren; vielmehr hat er die Gegen-
zeichnung der landesherrlichen Ausfertigung zu
verweigern, wenn er überzeugt ist, daß diese eine
Gesetzesverletzung oder eine Beeinträchtigung des
Landeswohls enthält (ausdrücklich bestimmt durch
das bayer. G v. 4. 6. 48 J 7). Dem Monarchen
ist die erforderliche Freiheit des Handelns insbe-
sondere gegenüber ungegründeten Bedenken eines
Min gewahrt durch die Befugnis, ihn jederzeit
zu entlassen (§ 7 II).
5. Der Mangel der erforderlichen ministe-
riellen Gegenzeichnung bewirkt die Ungültig-
keit oder wenigstens die Unvollziehbar-=
keit des landesherrlichen Aktes (die preuß. Vl.
à 44 — der die RV a 17 gefolgt ist — macht die
Gültigkeit, die sächs. VUl § 43 die Verbindlichkeit,
das bayer. Gv. 4. 6. 48 a 4 und die bad. Vl.
67 gx die Vollziehbarkeit des Erlasses von der
Kontrasignatur abhängig). a 5 des bayer. G v.
4. 6. 48 bestimmt außerdem, daß derjenige Staats-
beamte, welcher den Vollzug einer ohne ministe-
rielle Gegenzeichnung ergangenen Reg Anordnung
auf sich nimmt, sich des Mißbrauchs der Amtsge-
walt schuldig macht. Jedenfalls haften überhaupt
diejenigen Beamten, welche einen nicht kontra-
signierten landesherrlichen Befehl zum Vollzug
bringen, für die zu diesem Behuf von ihnen vor-
genommenen Handlungen, ohne durch Berufung
gar ihre dienstliche Gehorsamspflicht geschützt zu
ein.
d) Ernennung und Entlassung (Pensio-
nierung) der Minister
# 7. In der Bestimmung der Personen der
Min ist der Landesherr grundsätzlich frei; anderer-
seits ist niemand verpflichtet, die besonders verant-
wortliche Stellung eines Min zu übernehmen
oder darin zu verbleiben.
I. Die Ernennung der Min, wie regel-
mäßig der Staatsbeamten überhaupt, steht dem
Landesherrn zu (das Recht des Königs, die Min
zu ernennen, ist in der preuß. Vl # 45 neben
dem in a 47 anerkannten generellen Aemterbe-
setzungsrecht des Königs besonders hervorgehoben).
Die allgemeinen rechtlichen Erfordernisse für Er-
langung eines Staatsamts gelten auch in bezug
auf die Min Stellen. Dagegen ist die Ernennung
zum Min nicht an eine bestimmte Vorbildung
oder an das Bestehen einer Prüfung gebunden.
In Bayern kann die Führung eines Min nur
einem Staatsrate im ordentlichen Dienste über-
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