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Minister
sichten der ihnen anvertrauten Geschäftszweige zur Kennt-
nis des Staats Min zu bringen);
d) abweichende Ansichten zwischen den einzelnen Ministern.
Nach der Kab O v. 15. 2. 1816 Nr. 2 sollen auch die allge-
meinen Maßregeln und Einrichtungen der Landgestüte und
die darin zu treffenden Beränderungen im Staats Min be-
raten werden.
2. In Bayern bestimmt die Formations V v.
9. 12. 1825 S§ 114 und 115, daß in den wichtigsten
Gegenständen der Vollziehung, wenn diese den
Wirkungskreis mehrerer oder aller Ministerien be-
rühren, die Min zu einer Konferenz zusammen-
treten sollen, aber nur mit Genehmigung des
Königs, und in anderen besonderen Fällen bloß
auf Anordnung von seiten des Königs (vgl. auch
die Kal Entschließung v. 25. 3. 48 Ziff. II). Im
Fall einer Regentschaft (Miedoch bildet das Staats-
Min den Regentschaftsrat, dessen Gutachten der
Regent in allen wichtigen Angelegenheiten einzu-
holen verbunden ist (Vu Tit. II & 19).
3. In Sachsen sind dem Gesamt Min durch die
Vv. 7. 11. 31 4 G zugewiesen:
a) Die Begutachtung der Gesetzentwürfe, insoweit die-
selbe nicht an den Staatsrat gewiesen wird, und die Bera-
tung über das Staatsbudget, dessen Zusammenstellung je-
doch dem Finanz Min zukommt;
b) alle anderen wichtigen, nicht ausschließend in den Be-
reich eines einzelnen Ministerialdepartements gehörigen, auf
innere ober auswärtige VBerhältnisse bezüglichen Landes-
angelegenheiten;
e) Differenzen der Ministerien unter sich;
d) geeignetenfalls Begutachtung der über einzelne Min
bei dem König eingehenden Beschwerden (vol. Bu # 140).
Im Fall einer Regentschaft Jl bildet das Ge-
samt Min den Regentschaftsrat, dessen Gutachten
der Regent in allen wichtigen Angelegenheiten ein-
zuholen hat (VuU & 14).
4. In Württemberg unterliegen nach dem
VGv. 1. 7. 76 àa 6 der Beratung durch das Staats-
ministerium:
a) alle allgemeinen Angelegenheiten, namentlich Ver-
fassungsangelegenheiten, Erlaß von Gesetzen und allgemei-
nen Berordnungen, Abänderung der Territorialeinteilung,
Organisation der Behörden, die Normen der Staatsverwal-
tung und sonstige, die Staatsverwaltung im allgemeinen
betreffenden Fragen, die allgemeinen Verhältnisse des
Staates zu den Religionsgesellschaften, alle wichtigeren Ver-
hältnisse zu anderen Staaten;
b) alle ständischen lauf den Landtag bezw. eine Kammer
bezüglichen) Angelegenheiten;
c) alle Angelegenheiten, welche die Beztehungen zum
Deutschen Reiche betreffen.
Bei der Publikation von Gesetzen muß die vorgängige
Vernehmung des Staat--Min angeführt werden (V v.
1. 7. 76 a 8, vgl. mit & 172 Abs 6 Vu v. 25. 9. 1819).
5. In Baden hat das Staats Min den Großher-
zog zu beraten insbesondere hinsichtlich
aller dem Landtag zu machenden Vorlagen; der Erlassung
landesherrlicher Verordnungen, Organisation der Staats-
behörden, Anstellung, Versetzung, Zuruhesetzung der Staats-
diener; der Abgabe der badischen Stimme in Reichsange-
legenheiten. «
In der Praxis tritt bei allen Regierungshand-
lungen des Großherzogs eine Mitwirkung des
Staatsministeriums ein.
6. In Hessen gehören vor das Staats Min nach
der V v. 15. 3. 79:
diejenigen Gegenstände, bei denen sämtliche Ressorts
Iinteressiert sind, oder bel denen die beiden zunächst inter-
l
i
essierten Ressorts sich nicht vereinigt haben, oder die zwar
nur ein Ressort berühren, aber von dem betr. Ministerial-
vorstande oder dem Staats Min für so wichtig oder schwierig
gehalten werden, daß ihre Beratung im Staats Min gewünscht
wird. Unter den besonders bezeichneten Angelegenheiten,
die der Beratung durch das Staats Min unterliegen, find
hervorzuheben die Vorschläge wegen Anstellung und Ent-
lassung der höheren Staatsdiener sowie aller richterlichen
Beamten, und die Beziehungen zum Reiche.
III. Die nach außen hervortreten-
den und wirksamen Befugnisse
des Staatsministeriums sind in den
verschiedenen deutschen Staaten in bezug auf
Gegenstand und Bedeutung sehr verschieden und
beruhen auf sehr zerstreuten Normen.
1. In Preußen:
a) Wenn die Wahl eines Regentens#|I
erforderlich ist, hat das Staats Min die Kammern
zu diesem Zwecke zu berufen und provisorisch bis
zum Antritt der Regentschaft von seiten des Er-
wählten die Regierung zu führen (Vu. a 57).
In jedem Falle (auch wenn der nächste regierungs-
fähige Agnat die Regentschaft gemäß a 56 der
Vu übernommen hat) ist das bestehende
(also in seiner Zusammensetzung einstweilen nicht
zu ändernde) gesamte Staats Min für alle Re-
gierungshandlungen des Regen-
ten bis zu dessen Eidesleistung verantwortlich
(Vu a 58), bis dahin haben also auch sämtliche
Mitglieder des Staats Min alle Erlasse des Re-
genten gegenzuzeichnen.
b) Notverordnungen auf Grund des
à 63 der Vu können nur „unter Verantwortlich-
keit des gesamten Staatsministeriums“ erlassen
werden. Es ist also für eine Notverordnung nicht
nur ein vorheriger zustimmender Beschluß des
Staats Min, sondern auch (und zwar richtiger An-
sicht nach für ihre Gültigkeit) die Gegenzeichnung
sämtlicher Mitglieder des Staats Min erforderlich.
e) Dem Staats Min kommt (trotz RV a 68 noch)
zu die Erklärung des Belagerungs zu-
standes INI im Fall eines Aufruhrs, sowie die
Außerkraftsetzung gewisser Artikel der Verfas sungs-
urkunde während des Belagerungszustandes oder
auch ohne solchen im Falle eines Krieges oder
Aufruhrs (G v. 4. 6. 51 §§ 2, 5, 16).
d) Die Auflösung kommunaler
Vertretungen erfolgt durch eine königliche
Verordnung auf Antrag des Staats Min (ins-
besondere St O f. d. östl. Prov. v. 30. 5. 53 §. 79;
88 13, 12.12 "r # S v. 29. 6. 73
. Anders jedoch die LGO f. d. ö
v. 7. 91 & 142). f sil. Prov.
e) Das G v. 3. 6. 76, betr. die evangelisc
Kirchenverfassung in den acht älteren Wushellche
der Monarchie, hat eine Reihe wichtiger Akte
der Kirchengewalt von der Zustimmung
des Staats Min bezw. von einer Erklärung des
Staats Min, daß von Staats wegen nichts (nach
der Nov. v. 28. 5. 94: ob von Staats wegen
etwas) dagegen zu erinnern sei, abhängig gemacht.
f) Nach dem G v. 21. 7. 52 ist das Staats-
Min oberste Disziplinarbehörde U
über die nichtrichterlichen Beamten
ebenso nach dem G v. 17. 6. 98 über die Privat-
dozenten.
8) Das Staats Min istvorgesetzte Dien st-
behörde für mehrere ihm unmittelbar unter-
geordnete Staatsbehörden (v. Rönne 3, S 78