Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Minister 
  
sichten der ihnen anvertrauten Geschäftszweige zur Kennt- 
nis des Staats Min zu bringen); 
d) abweichende Ansichten zwischen den einzelnen Ministern. 
Nach der Kab O v. 15. 2. 1816 Nr. 2 sollen auch die allge- 
meinen Maßregeln und Einrichtungen der Landgestüte und 
die darin zu treffenden Beränderungen im Staats Min be- 
raten werden. 
2. In Bayern bestimmt die Formations V v. 
9. 12. 1825 S§ 114 und 115, daß in den wichtigsten 
Gegenständen der Vollziehung, wenn diese den 
Wirkungskreis mehrerer oder aller Ministerien be- 
rühren, die Min zu einer Konferenz zusammen- 
treten sollen, aber nur mit Genehmigung des 
Königs, und in anderen besonderen Fällen bloß 
auf Anordnung von seiten des Königs (vgl. auch 
die Kal Entschließung v. 25. 3. 48 Ziff. II). Im 
Fall einer Regentschaft (Miedoch bildet das Staats- 
Min den Regentschaftsrat, dessen Gutachten der 
Regent in allen wichtigen Angelegenheiten einzu- 
holen verbunden ist (Vu Tit. II & 19). 
3. In Sachsen sind dem Gesamt Min durch die 
Vv. 7. 11. 31 4 G zugewiesen: 
a) Die Begutachtung der Gesetzentwürfe, insoweit die- 
selbe nicht an den Staatsrat gewiesen wird, und die Bera- 
tung über das Staatsbudget, dessen Zusammenstellung je- 
doch dem Finanz Min zukommt; 
b) alle anderen wichtigen, nicht ausschließend in den Be- 
reich eines einzelnen Ministerialdepartements gehörigen, auf 
innere ober auswärtige VBerhältnisse bezüglichen Landes- 
angelegenheiten; 
e) Differenzen der Ministerien unter sich; 
d) geeignetenfalls Begutachtung der über einzelne Min 
bei dem König eingehenden Beschwerden (vol. Bu # 140). 
Im Fall einer Regentschaft Jl bildet das Ge- 
samt Min den Regentschaftsrat, dessen Gutachten 
der Regent in allen wichtigen Angelegenheiten ein- 
zuholen hat (VuU & 14). 
4. In Württemberg unterliegen nach dem 
VGv. 1. 7. 76 àa 6 der Beratung durch das Staats- 
ministerium: 
a) alle allgemeinen Angelegenheiten, namentlich Ver- 
fassungsangelegenheiten, Erlaß von Gesetzen und allgemei- 
nen Berordnungen, Abänderung der Territorialeinteilung, 
Organisation der Behörden, die Normen der Staatsverwal- 
tung und sonstige, die Staatsverwaltung im allgemeinen 
betreffenden Fragen, die allgemeinen Verhältnisse des 
Staates zu den Religionsgesellschaften, alle wichtigeren Ver- 
hältnisse zu anderen Staaten; 
b) alle ständischen lauf den Landtag bezw. eine Kammer 
bezüglichen) Angelegenheiten; 
c) alle Angelegenheiten, welche die Beztehungen zum 
Deutschen Reiche betreffen. 
Bei der Publikation von Gesetzen muß die vorgängige 
Vernehmung des Staat--Min angeführt werden (V v. 
1. 7. 76 a 8, vgl. mit & 172 Abs 6 Vu v. 25. 9. 1819). 
5. In Baden hat das Staats Min den Großher- 
zog zu beraten insbesondere hinsichtlich 
aller dem Landtag zu machenden Vorlagen; der Erlassung 
landesherrlicher Verordnungen, Organisation der Staats- 
behörden, Anstellung, Versetzung, Zuruhesetzung der Staats- 
diener; der Abgabe der badischen Stimme in Reichsange- 
legenheiten. « 
In der Praxis tritt bei allen Regierungshand- 
lungen des Großherzogs eine Mitwirkung des 
Staatsministeriums ein. 
6. In Hessen gehören vor das Staats Min nach 
der V v. 15. 3. 79: 
diejenigen Gegenstände, bei denen sämtliche Ressorts 
Iinteressiert sind, oder bel denen die beiden zunächst inter- 
  
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essierten Ressorts sich nicht vereinigt haben, oder die zwar 
nur ein Ressort berühren, aber von dem betr. Ministerial- 
vorstande oder dem Staats Min für so wichtig oder schwierig 
gehalten werden, daß ihre Beratung im Staats Min gewünscht 
wird. Unter den besonders bezeichneten Angelegenheiten, 
die der Beratung durch das Staats Min unterliegen, find 
hervorzuheben die Vorschläge wegen Anstellung und Ent- 
lassung der höheren Staatsdiener sowie aller richterlichen 
Beamten, und die Beziehungen zum Reiche. 
III. Die nach außen hervortreten- 
den und wirksamen Befugnisse 
des Staatsministeriums sind in den 
verschiedenen deutschen Staaten in bezug auf 
Gegenstand und Bedeutung sehr verschieden und 
beruhen auf sehr zerstreuten Normen. 
1. In Preußen: 
a) Wenn die Wahl eines Regentens#|I 
erforderlich ist, hat das Staats Min die Kammern 
zu diesem Zwecke zu berufen und provisorisch bis 
zum Antritt der Regentschaft von seiten des Er- 
wählten die Regierung zu führen (Vu. a 57). 
In jedem Falle (auch wenn der nächste regierungs- 
fähige Agnat die Regentschaft gemäß a 56 der 
Vu übernommen hat) ist das bestehende 
(also in seiner Zusammensetzung einstweilen nicht 
zu ändernde) gesamte Staats Min für alle Re- 
gierungshandlungen des Regen- 
ten bis zu dessen Eidesleistung verantwortlich 
(Vu a 58), bis dahin haben also auch sämtliche 
Mitglieder des Staats Min alle Erlasse des Re- 
genten gegenzuzeichnen. 
b) Notverordnungen auf Grund des 
à 63 der Vu können nur „unter Verantwortlich- 
keit des gesamten Staatsministeriums“ erlassen 
werden. Es ist also für eine Notverordnung nicht 
nur ein vorheriger zustimmender Beschluß des 
Staats Min, sondern auch (und zwar richtiger An- 
sicht nach für ihre Gültigkeit) die Gegenzeichnung 
sämtlicher Mitglieder des Staats Min erforderlich. 
e) Dem Staats Min kommt (trotz RV a 68 noch) 
zu die Erklärung des Belagerungs zu- 
standes INI im Fall eines Aufruhrs, sowie die 
Außerkraftsetzung gewisser Artikel der Verfas sungs- 
urkunde während des Belagerungszustandes oder 
auch ohne solchen im Falle eines Krieges oder 
Aufruhrs (G v. 4. 6. 51 §§ 2, 5, 16). 
d) Die Auflösung kommunaler 
Vertretungen erfolgt durch eine königliche 
Verordnung auf Antrag des Staats Min (ins- 
besondere St O f. d. östl. Prov. v. 30. 5. 53 §. 79; 
88 13, 12.12 "r # S v. 29. 6. 73 
. Anders jedoch die LGO f. d. ö 
v. 7. 91 & 142). f sil. Prov. 
e) Das G v. 3. 6. 76, betr. die evangelisc 
Kirchenverfassung in den acht älteren Wushellche 
der Monarchie, hat eine Reihe wichtiger Akte 
der Kirchengewalt von der Zustimmung 
des Staats Min bezw. von einer Erklärung des 
Staats Min, daß von Staats wegen nichts (nach 
der Nov. v. 28. 5. 94: ob von Staats wegen 
etwas) dagegen zu erinnern sei, abhängig gemacht. 
f) Nach dem G v. 21. 7. 52 ist das Staats- 
Min oberste Disziplinarbehörde U 
über die nichtrichterlichen Beamten 
ebenso nach dem G v. 17. 6. 98 über die Privat- 
dozenten. 
8) Das Staats Min istvorgesetzte Dien st- 
behörde für mehrere ihm unmittelbar unter- 
geordnete Staatsbehörden (v. Rönne 3, S 78
	        
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