Minister (Verantwortlichkeit)
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fassungsverletzungen von seiten der kein Teil der Landesverfassung, ebensowenig bil-
Min begründet (neben die Verletzung der Ver-
fassung selbst stellt die bad. VBll #§ 67 a ebenso wie
schon der ursprüngliche Text des C die Verletzung
anerkannt verfassungsmäßiger Rechte). Außer der
Verfassungsverletzung sind zuweilen noch einzelne
Verbrechen als Gegenstand der Min Verantwort-
lichkeit bezeichnet (insbes. in der preuß. Vll a 61,
nach dem Vorgang der französ. Charte v. 1814,
Bestechung und Verrat). Das bayer. G v. 4. 6. 48
à 9 aber hat, während die Vl von 1818 Tit. X
§*# 6 das Anklagerecht der Kammern auf Ver-
letzungen der Staatsverfassung beschränkte, das-
selbe auf Verletzungen der Staats-
gesetze überhaupt ausgedehnt, und ebenso be-
steht in Hessen nach dem G v. ö. 7. 1821 a #l die
Min Verantwortlichkeit für gesetzwidrige
Handlungen der Min überhaupt. Nach der ba-
dischen Vli #l 67 a wird die Min Anklage auch
durch schwere Gefährdung der Si-
cherheit oder Wohlfahrt des Staa-
tes begründet. Eigentümlich ist die Bestimmung
des hessischen Gesetzes, welche die Min auch für
Nichterfüllung von Zusagen, die der Großherzog
den Ständen erteilt hat, verantwortlich macht.
Nach einigen Landesrechten (so auch bayer. VU.
von 1818 Tit. X § 6) soll nur vorsätziche Ver-
fassungsverletzung die Min Anklage begründen.
Mehrfach aber ist dem Vorsatz die grobe
Fahrlässigkeit gleichgestellt (so bad. Vl
367 az oldenb. Vl a 200 51 usw.), und dieser
Umfang der Verantwortlichkeit ist auch für die-
jenigen Staaten anzunehmen, in denen keine aus-
drückliche Bestimmung über die Frage besteht (für
Bayern jetzt um so mehr, als das G v. 4. 6. 48
a 9 nicht nur die Erwähnung des Vorsatzes hin-
wegläßt, sondern auch die Strafen „mit Rücksicht
auf den Grad des Verschuldens“ abstuft).
Die Min Verantwortlichkeit besteht sowohl für
(positive Handlungen als für Unter-
lassungen (ausdrücklich bestimmen dies insbes.
das bayer. G v. 4. 6. 48 à 9 und die bad. VU
# 67a). Sie bezieht sich sowohl auf die Mit-
wirkung der Min bei den Akten des Staats-
oberhaupts als auf die von ihnen inner-
halb der eigenen Zuständigkeit
vorgenommenen Akte (vgl. besonders das bayer.
G a 6 und die württemb. Vll. F 51 und 52).
In ersterer Hinsicht beschränkt sich die Min Ver-
antwortlichkeit nicht auf die von dem Min ge-
gengezeichneten landesherrlichen Erlasse,
sondern sie wird ebenso durch jede andere Art
der Mitwirkung, namentlich auch durch ein im
Staats Min abgegebenes zustimmendes Votum,
begründet. (Zur Erleichterung des Beweises
schreibt die bad. Vll §67 gvor, daß die Reg Anord-
nungen des Großherzogs in der Urschrift von den
zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbe-
hörde, des Staats Min, zu unterzeichnen seien.)
II. Während eine besondere Verantwortlichkeit
der Landes Min gegenüber den Reichsorganen
nicht besteht, erstreckt sich ihre Verantwortlichkeit
(auch ihre Verantwortlichkeit im engeren Sinne)
gegenüber der Landesvertretung auch auf die
Beobachtung der Reichsver fas-
sung und der Reichsgesetze sowie
auch auf ihre Beteiligung an der Wil-
lensbildung des Reichs.
1. Allerdings ist die Reichsverfassung
den die Reichsgesetze einen Teil der Lan-
desgesetzgebung. Aber da die Reichsverfassung
in vielen Punkten an die Stelle der Landesver-
fassungen, die Reichsgesetze an die Stelle der
Landesgesetze getreten sind, und da überhaupt
Reichsrecht und Landesrecht im engsten Zusam-
menhange miteinander stehen, so erscheint eine
ausdehnende Erklärung, welche die
landesrechtlichen Bestimmungen über Min Ver-
antwortlichkeit für Verfassungsverletzungen bezw.
Gesetzesverletzungen auch auf Verletzungen der
Reichsverfassung bezw. der Reichsgesetze bezieht,
als gerechtfertigt (im Ergebnis übereinstimmend,
aber mit unzutreffender Begründung, John,
v. Sarwey, Thudichum).
2. Die Ernennung und Instruie-
rung der Bundesratsbevollmäch-
tigten ist Sache der Einzelstaaten; daher er-
streckt sich die Verantwortlichkeit der Landes Min,
und zwar nicht nur die politische, sondern auch die
Min Verantwortlichkeit im engeren Sinne, auf
diese Akte. (A. M. hinsichtlich der den Mitgliedern
des BR erteilten Instruktionen bezw. der Unter-
lassung der Instruierung John, Thudichum,
v. Rönne, G. Meyer, Hänel usw.; für den hier
vertretenen Standpunkt insbesondere auch La-
band.)
Freilich wird der Inhalt der Instruktionen
praktisch kaum zum Gegenstand einer Min Anklage
gemacht werden können, wenigstens sofern sich
die Min Verantwortlichkeit i. e. S. auf Verfassungs-
verletzungen oder auf Gesetzesverletzungen be-
schränkt.
15. Ankläger. In denjenigen deutschen
Staaten, deren Landtag nur aus einer
Kammer besteht, kommt diesem das Recht der
Min Anklage zu. In den deutschen Staaten mit
Zweikammersystem ist das Recht der
Anklage verschieden geordnet. In Bayern (VU
Tit. X § 6), Sachsen (VUu# # 141), Hessen (G v.
5. 7. 1821 a 4) ist ein überreinstimmender
Beschluß beider Kammern erforder-
lich; in Preußen (Vl#a# 61) und in Württemberg
(Vuf l79) steht jeder einzelnen Kam-
mer das Anklagerecht zu; in Baden, wo die
Mitglieder der ersten Kammer zur Bildung des
Gerichtshofes herangezogen werden (s. § 16 II),
ist nur die zweite Kammer zur Anklage
berechtigt (Vu § 67a).
5 16. Gerichtshof. Zur Entscheidung über die
Min Anklage ist bald ein ordentliches Ge-
richt, bald ein beson derer Staatsge-
richtshof berufen.
I1 In Preußen (Vll a 61), Hessen (G v. 5. 7.
1821 a 3 und 5) sowie in zahlreichen kleineren
deutschen Staaten war die Aburteilung der
Min Anklagen dem obersten Gerichtshof
des Landes zugewiesen. Infolge der neuen deut-
schen Gerichtsorganisation ist in der großen Mehr-
zahl dieser Staaten (so insbesondere auch in Hessen
durch das AEG z. GVG v. 3. 9. 78 a 6) diese Funk-
tion auf das Oberlandesgericht über-
tragen worden, während in Preußen bisher kein
anderer Gerichtshof dem aufgehobenen Obertri-
bunal in dieser Beziehung substituiert ist (vgl.
oben §& 12 II).
II In den größeren deutschen Staaten, außer
Preußen und Hessen, sowie in Sachsen-Weimar,