Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Ministerium (Auswärtige Angelegenheiten) 
  
was Arth die Affaires Etrangeres und Reichs- 
sachen sollen geführet und tractiret werden“ 
v. 8. 12. 1728. Danach sollen die Min Borck 
und Cnyphausen „nebst dem Geheimten Nat 
Thulemeier die ausw. geheimen Affairen ganz 
allein tractiren und zu diesem Zwecke mindestens 
zweimal wöchentlich zusammenkommen; an einem 
bestimmten Tage in der Woche sollen sie gemein- 
schaftlich die fremden Min empfangen. Borck und 
Cnyphausen sollen die Kgl Erlasse in AuswA 
kontrasignieren (Näheres acta Borussica 4 Teil 2, 
Wie die Min zunächst Mitglieder des Geh. 
Staatsrats blieben, so gehörten auch die ihnen 
zur Seite gestellten beiden ständigen Sekretäre 
anfänglich noch dem Verbande der dem Geh. 
Etatsrat untergeordneten Geh. Kanzlei an. Aus 
der Stellung des ersten Sekretärs hat sich später 
das Unterstaatssekretariat entwickelt. Zu den 
höheren Beamten des Departements gehörten 
noch ein oder zwei Hilfsarbeiter und zeitweise 
jüngere Diplomaten im Vorbereitungsdienst. 
Näheres, auch über die Subaltern= und Kanzleibeamten, 
den Geschäftsgang usw., bei Koser, D. Gründung d. 
Ausw. Amts durch Kg. Fr. Wilh. I. im Jahre 1728 i. d. 
Forsch. z. Brdb. und Preuß. Gesch. 2, (1889). Das. auch 
die Liste der Minister. 
Zu bemerken ist, daß namentlich unter Fried- 
richt II. die Erlasse an die Gesandten und die 
sonstige politische Korrespondenz vielfach ohne 
Gegenzeichnung und Beteiligung des Min vom 
König allein oder in dessen Kabinett erledigt wur- 
den (Koser 194 ff). . 
Im offiziellen Adreßbuch von 1733 erscheint 
die neue Behörde unter der Bezeichnung „Kabi- 
nettsministerium“, sie bezeichnete sich selbst jedoch 
schon bald als „Departement der auswärtigen. 
Affären“. 
Gegen Ende des Jahrhunderts bestimmte 
Friedrich Wilhelm II. die Rangordnung der drei 
Zentralbehörden bei Anerkennung ihrer grund- 
sätzlichen Gleichheit dahin, daß dem Kabinetts Min 
die erste, dem Generaldirektorium die zweite und 
2 Justizdepartement die dritte Stelle gehören 
ollte. 
Eine veränderte Verfassung der obersten Staats- 
behörden war bereits durch ein Publikandum 
v. 16. 12. 1808 angebahnt und wurde durch Allerh. 
V v. 27. 10. 1810 (Pr. GS 3ff) festgesetzt. Da- 
nach hat der „Minister der Auswärtigen Ange- 
legenheiten“, wie er jetzt heißt, zum Wirkungs- 
kreise alle Gegenstände, welche die Verhältnisse 
mit fremden Mächten und die Verhandlungen mit 
auswärtigen Regierungen betreffen. 
Die Geschäfte werden in zwei Sektionen bearbeitet. 
1. Die erste betrifft die äußeren Verhältmisse des preußi- 
schen Staats im allgemeinen, die Kommunikation mit den 
fremden Geschäftsträgern, ihre Legitimation und Präsen- 
tation und die Instruktion der unfrigen über die höhere 
Politik. Dieser steht der Min selbst vor und im Behinde- 
rungs- oder Abwesenheitsfall ein Geh. Staatsrat als Stell. 
vertreter. Der Min vollzieht die Reisepässe in das Ausland 
und alle Zahlungsverfügungen. 
2. Die zweite (sie bestand schon auf Grund einer Kal V 
v. 21. 9. 1808) alle Geschäfte des auswärtigen Departe- 
ments, die sich auf die innere Verfassung und Verwallung 
des Staats oder auf den Handel und die Privat--Angelegen- 
heiten der Untertanen beziehen, Konsulat., Gränz-, Post., 
Polizey, Paß- und andere Sachen, die nicht zu den höheren 
  
politischen Angelegenheiten gehören. Dieser ist ein beson- 
derer Sektionschef vorgesetzt, der die wichtigeren Gegenstände, 
vorzüglich solche, die die Vollziehung des Departementschefs 
erfordern, diesem vorträgt, alle Korrespondenz und die 
Kommunikation mit inneren Departements und Behörden 
führt und Mitglied des Staatsraths ist. 
Im Juli 1810 wurde der Staatskanzler Frhr. 
v. Hardenberg oberster Chef auch des Min der 
AuswA, unter ihm führte Graf v. d. Goltz als 
Staats= und Kabinetts Min zunächst die Geschäfte 
weiter. Die KabO v. 3. 6. 1814 stellte an die 
Spitze der gesamten Auswol den bald darauf zum 
Fürsten ernannten Staatskanzler v. Hardenberg, 
der unter dem 29. 7. 1814 eine vorläufige Instruk- 
tion und unter dem 26. 12. 1815 ein Regulativ 
für das Min erließ. Die Einteilung in zwei Sek- 
tionen blieb, abgesehen von einer zeitweiligen 
Vereinigung (1818—1825), bestehen, bis ein Regl 
v. 13. 6. 48 im Interesse der Beschleunigung und 
Vereinfachung des Geschäftsganges unter Auf- 
hebung der zweiten Abteilung 4 Bureaus (das 
politische, handelspolitische, staats- und zivilrecht- 
liche sowie das für Personalien, Etats= und Kassen- 
sachen) schuf, die unter der selbständigen Leitung 
je eines Vortragenden Rates als Dirigenten stan- 
den. Da indes bei einer derartigen Organisation 
und in Anbetracht der Arbeitsüberhäufung des 
Min infolge der Kammersitzungen die Einheitlich- 
keit der Geschäftsführung gefährdet schien, so er- 
folgte zunächst durch Kab O v. 10. 7. 48 die Er- 
nennung eines Unterstaatssekretärs zur Vertre- 
tung des Min und Uebernahme der Funktionen 
des Dirigenten des politischen Bureaus und später 
die Wiederherstellung der Einteilung in zwei 
Sektionen, einer ersten (politischen) Abteilung un- 
ter unmittelbarer Leitung des Min, einer zweiten 
unter einem Direktor (Kab O v. 11. 9. 50, Gesch- 
Regl v. 6. 6. 51). Die Stelle des Unterstaatssekre- 
tärs blieb längere Zeit unbesetzt. Seit 1854 be- 
standen dann mehrere Jahre hindurch unter Vor- 
tragenden Räten mit Direktorial- oder Dirigenten- 
zulage drei Abteilungen, die politische, handels- 
politische und Rechtsabteilung (Kab O v. 24. 9. 
und Refl v. 20. 10. 54), bis im Jahre 1862 die 
beiden letzteren wieder in einer Hand vereinigt 
wurden. 
Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes 
wurden die Ausw auf Kosten Preußens und 
ohne Beisteuer der übrigen Staaten provisorisch 
vom preußischen Min der Auswe wahrgenommen, 
aber dann auf wiederholte Anregung des Hauses 
der Abgeordneten (Beschl v. 9. 12. 67 und 1868) 
und des RT (Beschl v. 17. 6. 68) für 1870 auf 
den Bund und dessen Haushalt übernommen. 
Das Min trat als „Auswärtiges Amt des Nord- 
deutschen Bundes“ (AO v. 4. 1. 70) unter die 
Oberleitung des Bundeskanzlers. Der bisherige 
Unterstaatssekretär (v. Thile) erhielt den Charakter 
als Staatssekretär. Dem neuen Amt wurde nun- 
mehr auch die Beaufsichtigung der Bundeskon- 
sulate übertragen, die als Bundesangelegenheit 
dem im Jahre 1867 begründeten Bundeskanzler- 
amt zugefallen war. 
Mit Inkrafttreten der Reichsverfassung wurde 
das nunmehrige „Auswärtige Amt des Deutschen 
Reiches“ (Trl v. 4. 5. 71) der unmittelbaren Lei- 
tung des Reichskanzlers unterstellt; es besorgt 
aber auch preußische Angelegenheiten gegen eine 
Abfindung von jährlich 120 000 Mk.
	        
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