Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Ministerium (Auswärtige Angelegenheiten) 
  
# 4. Die übrigen deutschen Bundesstaaten. 
Wie in Preußen, so bestehen auch in anderen 
deutschen Bundesstaaten besondere Ministerien der 
Ausw# , welche die besonderen Interessen des 
betreffenden Einzelstaates auch dem Auslande 
gegenüber vertreten. Da a 11 der RV dem Kaiser 
nicht das ausschließliche Gesandtschaftsrecht über- 
trägt, so können auch die einzelnen Bundesstaaten 
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht aus- 
üben, wofern fremde Staaten den diplomatischen 
Verkehr mit ihnen fortzusetzen geneigt sind. Aus- 
drücklich anerkannt ist dies im Schlußprotokoll zum 
bayerischen Bündnis Vt v. 23. 1I. 70 a VII und 
VIII, wonach die bayerischen Gesandten im Aus- 
land auch mit der Vertretung der Reichsgesandten 
in Behinderungsfällen beauftragt werden können. 
Dagegen untersagt a 56 der RV die Errichtung 
neuer Landeskonsulate im Amtsbezirke 
der deutschen Konsuln (im Auslande) und nimmt 
die Aufhebung der bestehenden in Aussicht. Kon- 
sulate der Bundesstaaten in außerdeutschen Ge- 
bieten gibt es jetzt nicht mehr. 
I. In Bayern gehören die Auswe zum 
Ressort des Staats Min des Kgl Hauses und des 
Aeußeren. Dessen Wirkungskreis als Min des 
Aeußern umfaßt vor allem die Beziehungen 
Bayerns zum Deutschen Reiche und zu fremden 
Staaten. Im einzelnen gehören hierher: die 
Anstellung und Instruierung der diplomatischen 
Vertreter Bayerns einschließlich des Vertreters 
beim päpstlichen Stuhle und der Bevollmächtigten 
zum BR, die Zulassung fremder diplomatischer 
Vertreter und Konsuln, der amtliche Verkehr mit 
fremden Staaten und deren diplomatischen Ver- 
tretern am bayerischen Hofe in allen bei den ver- 
schiedenen Ministerien vorkommenden Geschäften, 
die Verhandlung, Schließung und Wahrung aller 
Verträge mit fremden Staaten, alle aktive und 
passive Staatsprätensionen im Einvernehmen mit 
dem Finanz Min, alle Gegenstände, welche sich 
auf Kgl Gerechtsame außer Landes beziehen, die 
Einsicht aller von den übrigen Ministerien an die 
Kreisstellen erlassenen Instruktionen, sobald sie 
das Benehmen mit Nachbarn betreffen, Grenz- 
angelegenheiten und Streitigkeiten mit benach- 
barten Staaten im Einvernehmen mit den zu- 
ständigen Ministerien, die Besorgung und Ver- 
tretung der Angelegenheiten bayerischer Staats- 
angehöriger außer Landes einschließlich der Dis- 
vensationsgesuche beim päpstlichen Stuhle, end- 
lich die Beglaubigung aller Akte, welche außer 
Landes gültig sein sollen, und das „Paßwesen in 
das Ausland“ (Seydel, St R 2, 331). — Die 
Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt durch einen 
Ministerialdirektor, mehrere Vortragende Räte und 
Hilfsarbeiter. 
Von dem Min ressortierten (nach dem 
Staats UB für 1911) die bayerischen außerordent- 
lichen Gesandtschaften in Berlin, Dresden, 
Stuttgart (zugleich beglaubigt in Karlsruhe und 
Darmstadt), Wien, Bern, Rom beim AKgl italieni- 
schen Hofe, Rom beim päpstlichen Stuhle, St. Pe- 
tersburg und der zugleich in Brüssel beglaubigte 
Geschäftsträger in Paris. Bayerische Konfu= 
lar behörden bestanden (1911) in Karlsruhe, Bre- 
men, Hamburg, Lübeck, Frankfurt a. M., Dres- 
den, Leipzig und Stuttgart. 
II. Sachsens auswärtige Beziehungen 
werden durch das Min der Ausw A (dem Min sind 
  
mehrere Vortragende Räte oder Hilfsarbeiter 
beigegeben) und die von ihm ressortierenden Ver- 
tretungen wahrgenommen. Gesandtschaf- 
ten bestanden (StaatsB 1911) in Berlin (zu- 
gleich für beide Mecklenburg), München (zugleich 
für Stuttgart, Karlsruhe und Darmstadt), Weimar 
(zugleich für Altenburg, Gotha, Meiningen, Gera, 
Greiz, Rudolstadt und Sondershausen) und Wien. 
Sächsische Kon sularbehörden bestanden 
(1911) in München, Bremen, Hamburg, Frank- 
furt a. M. (auch für Hessen), Köln, Stettin, 
Stuttgart. 
III. Das Kgl württembergische Min 
der Auswe in Stuttgart umfaßt a) die politische 
Abteilung mit einem Ministerialdirektor und einem 
Hilfsarbeiter, b) die Verkehrsabteilung mit zwei 
Räten und einem Hilfsarbeiter. Der Min der 
Ausw'o ist zugleich Min der Familienangelegen- 
heiten des Kgl Hauses. Außerordentliche Ge- 
sandte und bevollmächtigte Min sind bestellt 
in München für Bayern, Baden und Hessen, und 
in Berlin für Preußen und Sachseni), Kon- 
sularbeamte in Bremen, Köln, Dresden, Frank- 
furt a. M., Hamburg, Karlsruhe, Leipzig, Lübeck, 
Mülheim a. d. Ruhr, München und Nürnberg 
(StaatsB 1912). 
.IV. Dem badischen Min des Großherzog- 
lichen Hauses und der Auswe (2 Ministerialdirek- 
toren, mehrere Vortragende Räte und Hilfsrefe- 
renten) sind unterstellt die Gesandtschaften 1) am 
preußischen, sächsischen, bayerischen und würt- 
tembergischen Hofe sowie Konsulate in Bremen, 
Hamburg und Stettin (StaatsH B 1910). 
V. Das Großherzogtum Mecklenburg- 
Schwerin besitzt ein besonderes Min der 
Auswo für die politischen Beziehungen zum 
Deutschen Reiche und zu den deutschen Bundes- 
staaten, den diplomatischen Verkehr mit dem Aus- 
lande, den Abschluß von Staatsverträgen sowie 
die Bestellung der diplomatischen und konsulari- 
schen Vertreter und den dienstlichen Verkehr mit 
ihnen. Dem Min ist ein Rat beigegeben. Ein 
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter 
Min ist kufierin bestltt konsularische Vertre- 
ngen befinden sich in Bremen ambur 
Königsberg und Memel. 5D ¾ 
VI. Inden übrigen Bundesstaaten 
bestehen keine besonderen Ministerien der Ausw'#. 
Die Geschäfte werden meist durch das Staats Min 
oder eine Abteilung desselben in Verbindung mit 
anderen VerwZweigen wahrgenommen. Die Be- 
vollmächtigten zum # Bundesrate sind z. T. als 
außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Min für Preußen beglaubigt 2). 
In den drei freien Städten stehen die 
Senate den Geschäften der auswärtigen Verwal- 
tung vor. Die Bearbeitung erfolgt durch die 
Senats-Kommissionen für Reichs- und Ausw. 
Angelegenen. 
ür Waldeck übt der Fürst die ihm verblie- 
bene Vertretung des Staates nach aet b#e- 
1) Neuerlich machten sich in Baden (wie in Württem. 
ber) Bestrebungen auf Einschränkung der Gesandtschaften 
bei den Bundeestaaten geltend. 
*7) Die Instruierung der Bevollmächtigten zum Bundes-. 
rat erfolgt nicht notwendig durch die Ausw. Min, in Pren- 
ben vielmehr durch die Ressortminister, bei Meinungsver- 
schiedenhciten durch das Staatsministerium.
	        
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