Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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aber nicht zum Widerspruch gegen eine M. Anlage. 
Vgl. PrG 81; ALR II 15 § 233—239 (Nelken, 
Gewerber. in Preußen 1 (1906) 382). 
In öffentlichen Gewässern ist das Recht zur 1 
Anlage von Wss M ein Vorbehalt des Staates 
(ALK II 15 7229). M. können also nur auf 
Grund staatlicher Ermächtigung angelegt, be- 
trieben, geändert oder wiederaufgebaut werden 
(6 232). Diese an ein formelles Verfahren nicht 
gebundene Konzession durch die Regierung ist 
von der gewerbepolizeilichen Genehmigung unab- 
hängig, die nach GewO §§5 16—23 und zwar durch 
den Kreisausschuß erteilt wird (Min Verf v. 12. 9. 
75, Mli V 242). 
Das vom Staate an Private eingeräumte oder 
sich auf unvordenkliche Verjährung stützende Recht 
hat im landrechtlichen, gemeinrechtlichen und den 
früher zu Bayern (s. das in diesem selbst beseitigte 
WG# v. 28. 5. 52 a 13) gehörigen Gebieten den 
Charakter eines Privatrechts. Wenn auch bezüg- 
lich der Ausübung an staatliche Anordnungen 
ebunden, kann es vom Staate nur dann will- 
ürlich aufgehoben werden, falls es ausdrücklich 
als widerrufliches verliehen war. Im französischen 
Rechtsgebiete wird dagegen stets nur ein öffentlich- 
rechiliches, jederzeit widerrufliches Recht einge- 
räumt. Vgl. Loening, VerwR # 86, Dernburg, 
Privatr. 3 §5 139 Note 1. Ueberall sind indessen 
„die Mühlenbesitzer“ wie überhaupt „alle, welche- 
den Abfluß eines Gewässers aufzuhalten berech- 
tigt sind“, verpflichtet, „den freien Lauf desselben“ 
nach behördlicher Bestimmung „ganz oder zum 
Teil wiederherzustellen, sobald daraus ein offen- 
bar überwiegender Vorteil für die Bodenkultur 
oder Schiffahrt entsteht“ und die Interessenten sie 
entschädigen (Wasserstau G & 11). 
  
  
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c) Schutz der Wassermühlen ge- 
gen Wasserentziehung. Nach A# II 
15 + 246 darf einer bestehenden Wss M das für 
sie erforderliche Wasser nicht durch einen Nach- 
barn entzogen werden. Ueber die Wasserbenutzung 
entscheidet also, abgesehen von besonderen Rechts- 
titeln, Prävention. Diese Bestimmung kann zwar 
durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden, 
ist aber polizeilicher Natur und in ihrer Anwend- 
barkeit nicht durch Nachweis des Rechts auf die 
Wasserbenutzung beschränkt. Nicht entgegen steht 
sie lediglich mittelbarer Beeinträchtigung des 
Wasserbenutzungsrechts, soweit nicht Schikane 
(BGB #226) vorliegt. Nach PrivatflußG §& 16 
haben die Besitzer der bei Publikation dieses 
Gesetzes bereits bestehenden Wses M und anderen 
Wassertriebwerke ein Widerspruchsrecht gegen 
Anlagen, die ein Uferbesitzer in Ausübung der 
Rechte herstellt, die in jenem Gesetze den Ufer- 
besitzern allgemein gegeben wurden, „wenn da- 
durch ein auf einem speziellen Rechtstitel beruhen- 
des Recht zur ausschließlichen Benutzung des 
Wassers oder eines bestimmten Teils (1, ½ usw.) 
beeinträchtigt oder das zu dem Betriebe in dem 
bisherigen Umfange notwendige Wasser entzogen 
wird.“ Ueber den Widerspruch entscheidet der 
Nreis-(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitver- 
fahren (§ 75 ZustuG). 
Im Gebiete des ehem. Kurfürstent. Hessen darf nach 
G v. 238. 10. 34 a 3 (Frank 237) „den Mühlen und deren 
Zugehbörungen" durch Bewisserungsanlagen „auf keine 
Weise ohne vorgängige deshalbige Abfindung des Eigen- 
tümers geschadet werden“. Uebver die den Mullern durch 
  
  
des G.v. 11., 3. 50 (GS 
Mühlen 
— ——— — — 
dasselbe Gesetz zugunsten der Bewässerungsanlagen aufer- 
legten Pflichten, vgl. Nieberding= Frank, Wasserr. und 
Wasser Pol i. Preuß. St. (1889) S 291—293, über ver- 
einzelte noch zu Recht bestehende Vorschriften der Schle- 
sischen M. Ov. 28. 8. 1777; vgl. Riemann, Wasserr. der 
Prov. Schlesien (1903) S 53—55. 
Ueber Entscheidung von Streitigkeiten in Hohen- 
zSollern zwischen Interessenten an M. und solchen an 
Bewässerungsvorrichtungen vgl. M.O f. d. F. Hohenz. 
Sigm. v. 8. 11. 45 (auf Hechingen ausged. am 14. 6. 59) 
125 (Frank S 0, 910. Ueber Regelung derartiger Streitig- 
keiten in den Geestdistrikten von Schleswig vgl. 
Provis. sg für die Geestdistr. des Herzogt. Schleswig v. 
6. 9. 63 53, 54 (Frank S 120, 121). 
d) Schutz der Windmühlen gegen 
Windentziehnung. Nach AdsRR II 15 5 247 
war niemand berechtigt, einer M. durch Neuan- 
pflanzung hoher Bäume den nötigen Wind zu 
entziehen. Indessen beschränkte V v. 18. 11. 1819 
(GS 250) diese sowohl dem Nachbar- wie auch 
dem Gewerbepolizeirechte angehörende Vorschrift 
auf die schon zur Zeit ihrer Verkündigung bestehen- 
den M., und insoweit ist sie nach EG BG B a 55 
troz BGB § l 907 weiter rechtskräftig. Ebenso 
gilt noch im früheren französischen Rechtsgebiete 
die Vorschrift von code civil a 671, daß hoch- 
stämmige Bäume nur in bestimmter Entfernung 
von der Scheidungslinie zweier Grundstücke ge- 
pflanzt werden dürfen (vgl. W. Müller, Deutsches 
Bau-- und Nachbarrecht: 1910, 37). Auch ist mit 
von Rohrscheidt GewO (1901) 91 und Nelken, 
Gewerberecht in Preußen (1901) 346 Note 68 
in Rücksicht auf die Motive zu § 16 GewO anzu- 
nehmen (and. Ans. v. Landmann, GewO 1.227), 
daß der partikularrechtliche Schutz vorhandener 
M. gegen Wegnahme des Windes durch 
Wd M oder anderer Triebwerke weiter besteht, 
soweit nicht GewO § 16 dies unnötig macht. 
Daher muß in Preußen die Entfernung solcher 
Anlagen von den bestehenden M. mindestens das 
zwölffache der Breite des Gehäuses, der neuen 
Anlage betragen; doch darf auch nähere Errichtung 
gestattet werden, wenn dadurch nachweisbar im 
Einzelfall keine Windentziehung eintreten kann 
(Rund Bfg v. 17. 11. 51 Mli 303). Endlich 
kann auch in baupolizeilichen Vorschriften zur Ver- 
meidung von Feuersgefahr für Neubauten eine be- 
stimmte Entfernung von Windtriebwerken vorge- 
schrieben werden; vgl. Die Mühle 42 (1905) 675. 
e) Mühllenabgaben. Die teils als Ent- 
gelt für die Erlaubnis zum Betrieb des M. Gewer- 
bes und die damit zusammenhängenden Zwangs- 
und Bannrechte, teils aber auch für die Ueber- 
lassung des M.Orundstücks zu entrichtenden Ren- 
ten, die „Mühlenabgaben“, sind auf Grundlage 
· » 146) in dem damaligen 
Staatsgebiet abgelöst worden. In dem übrigen 
aber können sie noch erhoben werden, um so mehr 
als die Frage, ob sie nur eine Gegenleistung für 
eine heute jedermann zustehende Gewerbeberech- 
tigung bilden, häufig insbesondere aus dem Namen 
(„Metzgegetreidezins, Mühlenpacht, Erbzins, Zins 
für das Mahlen oder von der Mühle usw.“) nicht 
erkennbar ist (vgl. Die Mühle 42 S 825, 826, 886). 
Daher gehören nach dem G v. 17. 3. 68 (GS 249) 
in den 1866 erworbenen Landesteilen außer der 
vormals bayer. Enklave Kaulsdorf und des vor- 
mals hess.-homb. Oberamts Meisenheim Streitig- 
keiten, ob eine auf einem Grundstücke lastende 
neue
	        
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