Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Rente für dessen Benutzung oder für den Ge- 
werbetrieb gezahlt werden muß, zur Zuständigkeit 
der Auseinandersetzungsbehörde (Vl. Diese hat, 
wenn gütliche Einigung nicht zu erzielen ist, die 
Entscheidung des Oberlandeskulturgerichts einzu- 
Mühlen 
  
  
holen, die endgültig wirkt. Soweit nicht bewiesen; 
wird, daß die (Last ausschließlich Grund= oder 
ausschließlich Gewerbeabgabe ist, soll sie nach 
billigem Ermessen kgeteilt werden. 
.,. Vgl. Schaper in Holtzendorff RL2b 191; HWpr Verw 2 
(loos) S 118, 119. 
8 5. Bayern, Württemberg, Sachsen und 
Baden. Diese Staaten haben nicht mehr beson- 
deren Bestimmungen über „das Recht der WssM, 
sonder die Wee Bayerns (23. 3. 07), Württem- 
bergs (1. 12. 00), Sachsens. (I2. 3. 09) und Badens 
(26. 6. 99) enthalten lediglich solche über Trieb- 
werke. Bayern (WGGa 2 und 50) verlangt für 
deren Errichtung und Abänderung Genehmigung, 
aber für Werke „ohne gespannte Wasserkraft" nur, 
so veit öffentliche Gewässer in Betracht kommen. 
In Württemberg bedürfen alle Triebwerke, 
auch solche „ohne Stauanlagen“, auch nur im glei- 
chen Falle der Genehmigung; indessen gelten dort 
als „öffentlich“ „alle ständig fließenden Gewässer“ 
so. vie diejenigen „Seen, welche einen in gleicher 
Weise ständig fließenden Ablauf haben“ (WGa 31 
Abs#2 Ziff. 1 und a 1). In Baden, wo lediglich 
die für Wasserbetriebwerke nur 'ausnahmsweise in 
Betracht kommenden „künstlichen nicht öffent- 
lichen"“ und die „geschlossenen Gewässer“ dem 
Privateigentum überlassen sind (WG ## 1—4), 
wird Genehmigung außer in den nach der Ge- 
werbeordnung erforderlichen Fällen auch „zur 
Errichtung, wesentlichen Aenderung und zum 
Betrieb“ für „Wasserbetriebwerke und ihre Zu- 
behörden, wie Sammelbecken, Zu= und Ablei- 
tungen" verlangt (We § 37 Abs 1 Ziff. 2). In 
Sachsen bedarf es bei allen fließenden Ge- 
wässern der Erlaubnis der Verw Behörde zu An- 
lagen, „die für fremde Grundstücke schädlich“ sind 
oder „zum Nachteil anderer eine willkürlich un- 
gleichmäßige Ausnützung des Wassers lewirken“; 
ebenso auch „zur Errichtung oder wesentlichen: 
Aenderung von Anlagen, die in dauernder bau- 
licher Verbindung mit dem Bette oder den Ufern 
eines fließenden Gewässers stehen und die Ablaufs- 
verhältnisse zum Nachteil anderer beeinflussen“ 
(WC :3 Ziff. 5, 7). 
Die Vorschriften über die Form der Verleihung 
  
  
veräußerliche Mühlgerechtigkeiten, die teils vor 
Einführung des Landrechts als Erblehen an 
öffentlichen Flüssen verliehen, teils vor 1900 durch 
Privatrechtsgeschäft begründet waren (vgl. Dorner 
und Seng, Bad. Landesprivatr. 1906 S 465, 
543, 544). 
In Getreide M. dürfen in Sachsen und 
Württemberg „Mühlsteine“ nicht verwen- 
det werden, „in denen die Hauen oder sonstigen 
Teile mit Blei oder bleihaltigen Mischungen be- 
festigt oder in denen Löcher“ mit derartigem „aus- 
gefüllt sind“ (sächs. Min B v. 4. 10. 87 in Fischers 
Z f. Prax. und Gesetzg. d. Verw. 17 S 299, 300; 
württ. Min V v. 4. 10. 96 im Al des Min Inn 
227). Für Baden verlangt Reinlichkeit in M. 
die V v. 3. 8. 65 (bad. Reg Bl 163). 
(#6. Hessen. Für Anlage und Veränderung von 
Wassertriebwerken sind maßgebend das BachG 
v. 30. 7. 83/30. 9. 99 (Regl 758), das hierbei 
im wesentlichen mit dem badischen übereinstimmt, 
und das G v. 14. 6. 87 betr. das Dammbauw. 
und das Wasserr. in den Geb. des Rheins usw. 
(Reg Bl 105) a 1 und 54, Abs 2 und 3. Danach 
bedarf Ifür die durch dies Gesetz geregelten Fluß- 
läufe „jedes den gemeinen Gebrauch ausschließende 
oder beschränkende Recht der Genehmigung der 
Flußaufsichtsbehörde"“. Dasselbe ist bei „jeder 
Veranstaltung im Ueberschwemmungsgebiete“ der 
Fall, die „geeignet ist, auf die Ausbreitung und 
den natürlichen Ablauf des Wassers einzuwirken“. 
Behördenkompetenz und Verfahren bei Ge- 
nehmigung von Wassertriebwerken sind auch für 
dieienigen ohne Stauanlagen in der Vollz. V zur 
Gewd v. 22. 9. 00 (Reg Bl 231, vgl. auch B v. 
30. 6.,00, Reg Bl 321), imBach G a 15—18, im 
DammbauE a 37, 38 und dessen Ausf. V v. 
23. 6. 91 (Reg Bl 22, 147) J# 4, 10, 13—15 ge- 
regelt. Nach dem G, betr. die Ablösung der 
Wasserfallzinsen, v. 13. 1. 92 (Reg Bl 34) ist „die 
Ablösung“ der unter diesem Namen „noch be- 
stehenden und an die Staatskasse fallenden 
Mühlenabgaben“, die nach dem G, betr. die von 
den M. für die Benutzung des Wasserlaufs zu 
entrichtenden Regalitätsabgaben, v. 11. 6. 1827 
(Reg Bl 140) nur noch an schiffbaren Flüssen 
vorkommen können, „zum zehnfachen Betrag der 
Jahresabgabe“ gestattet. 
# 7. Elsaß-Lothringen. Maßgebend Gv. 
2. 7. 91 betr. Wasserbenutzung und Wasserschutz 
(GBl 82, hrsg. von Jacob und Fecht 1892) und 
nehmigung der Triebwerke ohne gespannte Wasser- 
kraft sowie diejenigen über Art und Umfang der 
so entstehenden Befugnisse sind im allgemeinen 
den reichs= und landesrechtlichen Vorschriften be- 
züglich der Stauanlagen für Wassertriebwerke 
entsprechend geregelt. Ueber die in den vier W 
sehr werschieden geregelte Befugnis, der Behörden 
zum Widerruf der Verleihung oder Genehmigung 
aus öffentlichen Interessen, über die mehr über- 
derartiger Wasserbenutzungsrechte und der Ge= els.-lothr. A# B # v. 17. 4. 99 (Gl 43) §§ 44 
bis 47. Außer der Genehmigung, die nach 3 1 WG 
für alle Veranstaltungen, die auf den Lauf des 
Wassers Einfluß haben, erforderlich und bei dem 
Kreisdirektor zu beantragen ist, ist an schiff= oder 
flößbaren Wasserläufen zu jeder Benutzung des 
einstimmenden Vorschriften des Wassernutzungs- » 
einer besonderen Abgabe an die Landeskasse ab- 
rechtes und die in allen vier Wl(N ausgesprochene 
Verpflichtung, sich vorübergehende Beschränkun- 
gen in der Ausübung jenes Rechts zur Abwehr 
von Ueberschwemmungsgefahren und für Ar- 
beiten zur Instandhaltung des Gewässers gefallen 
lassen, s. Moll im Verwärch 18 (1910) S 120 
is 122. 
In Baden bestehen noch vererbliche und 
Wassers oder Bettes, mit der eine besondere Vor- 
richtung verbunden ist (z. B. Schiffs M.), noch eine 
Erlaubnis des Wasserinspektors erforderlich; bei 
Verweigerung Beschwerde an das iMin. Ge- 
nehmigung und Erlaubnis können von Entrichtung 
hängig gemacht werden. Werden sie aus Gründen 
eines öffentlichen Interesses widerrufen, wozu die 
Behörden jederzeit befugt sind, so wird nur bei 
nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen ein Ent- 
schädigungsanspruch anerkannt, aber auch bei 
ihnen nicht, „wenn die Aufhebung oder Beschrän- 
kung der Genehmigung durch „neuc Verteilung
	        
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