Rente für dessen Benutzung oder für den Ge-
werbetrieb gezahlt werden muß, zur Zuständigkeit
der Auseinandersetzungsbehörde (Vl. Diese hat,
wenn gütliche Einigung nicht zu erzielen ist, die
Entscheidung des Oberlandeskulturgerichts einzu-
Mühlen
holen, die endgültig wirkt. Soweit nicht bewiesen;
wird, daß die (Last ausschließlich Grund= oder
ausschließlich Gewerbeabgabe ist, soll sie nach
billigem Ermessen kgeteilt werden.
.,. Vgl. Schaper in Holtzendorff RL2b 191; HWpr Verw 2
(loos) S 118, 119.
8 5. Bayern, Württemberg, Sachsen und
Baden. Diese Staaten haben nicht mehr beson-
deren Bestimmungen über „das Recht der WssM,
sonder die Wee Bayerns (23. 3. 07), Württem-
bergs (1. 12. 00), Sachsens. (I2. 3. 09) und Badens
(26. 6. 99) enthalten lediglich solche über Trieb-
werke. Bayern (WGGa 2 und 50) verlangt für
deren Errichtung und Abänderung Genehmigung,
aber für Werke „ohne gespannte Wasserkraft" nur,
so veit öffentliche Gewässer in Betracht kommen.
In Württemberg bedürfen alle Triebwerke,
auch solche „ohne Stauanlagen“, auch nur im glei-
chen Falle der Genehmigung; indessen gelten dort
als „öffentlich“ „alle ständig fließenden Gewässer“
so. vie diejenigen „Seen, welche einen in gleicher
Weise ständig fließenden Ablauf haben“ (WGa 31
Abs#2 Ziff. 1 und a 1). In Baden, wo lediglich
die für Wasserbetriebwerke nur 'ausnahmsweise in
Betracht kommenden „künstlichen nicht öffent-
lichen"“ und die „geschlossenen Gewässer“ dem
Privateigentum überlassen sind (WG ## 1—4),
wird Genehmigung außer in den nach der Ge-
werbeordnung erforderlichen Fällen auch „zur
Errichtung, wesentlichen Aenderung und zum
Betrieb“ für „Wasserbetriebwerke und ihre Zu-
behörden, wie Sammelbecken, Zu= und Ablei-
tungen" verlangt (We § 37 Abs 1 Ziff. 2). In
Sachsen bedarf es bei allen fließenden Ge-
wässern der Erlaubnis der Verw Behörde zu An-
lagen, „die für fremde Grundstücke schädlich“ sind
oder „zum Nachteil anderer eine willkürlich un-
gleichmäßige Ausnützung des Wassers lewirken“;
ebenso auch „zur Errichtung oder wesentlichen:
Aenderung von Anlagen, die in dauernder bau-
licher Verbindung mit dem Bette oder den Ufern
eines fließenden Gewässers stehen und die Ablaufs-
verhältnisse zum Nachteil anderer beeinflussen“
(WC :3 Ziff. 5, 7).
Die Vorschriften über die Form der Verleihung
veräußerliche Mühlgerechtigkeiten, die teils vor
Einführung des Landrechts als Erblehen an
öffentlichen Flüssen verliehen, teils vor 1900 durch
Privatrechtsgeschäft begründet waren (vgl. Dorner
und Seng, Bad. Landesprivatr. 1906 S 465,
543, 544).
In Getreide M. dürfen in Sachsen und
Württemberg „Mühlsteine“ nicht verwen-
det werden, „in denen die Hauen oder sonstigen
Teile mit Blei oder bleihaltigen Mischungen be-
festigt oder in denen Löcher“ mit derartigem „aus-
gefüllt sind“ (sächs. Min B v. 4. 10. 87 in Fischers
Z f. Prax. und Gesetzg. d. Verw. 17 S 299, 300;
württ. Min V v. 4. 10. 96 im Al des Min Inn
227). Für Baden verlangt Reinlichkeit in M.
die V v. 3. 8. 65 (bad. Reg Bl 163).
(#6. Hessen. Für Anlage und Veränderung von
Wassertriebwerken sind maßgebend das BachG
v. 30. 7. 83/30. 9. 99 (Regl 758), das hierbei
im wesentlichen mit dem badischen übereinstimmt,
und das G v. 14. 6. 87 betr. das Dammbauw.
und das Wasserr. in den Geb. des Rheins usw.
(Reg Bl 105) a 1 und 54, Abs 2 und 3. Danach
bedarf Ifür die durch dies Gesetz geregelten Fluß-
läufe „jedes den gemeinen Gebrauch ausschließende
oder beschränkende Recht der Genehmigung der
Flußaufsichtsbehörde"“. Dasselbe ist bei „jeder
Veranstaltung im Ueberschwemmungsgebiete“ der
Fall, die „geeignet ist, auf die Ausbreitung und
den natürlichen Ablauf des Wassers einzuwirken“.
Behördenkompetenz und Verfahren bei Ge-
nehmigung von Wassertriebwerken sind auch für
dieienigen ohne Stauanlagen in der Vollz. V zur
Gewd v. 22. 9. 00 (Reg Bl 231, vgl. auch B v.
30. 6.,00, Reg Bl 321), imBach G a 15—18, im
DammbauE a 37, 38 und dessen Ausf. V v.
23. 6. 91 (Reg Bl 22, 147) J# 4, 10, 13—15 ge-
regelt. Nach dem G, betr. die Ablösung der
Wasserfallzinsen, v. 13. 1. 92 (Reg Bl 34) ist „die
Ablösung“ der unter diesem Namen „noch be-
stehenden und an die Staatskasse fallenden
Mühlenabgaben“, die nach dem G, betr. die von
den M. für die Benutzung des Wasserlaufs zu
entrichtenden Regalitätsabgaben, v. 11. 6. 1827
(Reg Bl 140) nur noch an schiffbaren Flüssen
vorkommen können, „zum zehnfachen Betrag der
Jahresabgabe“ gestattet.
# 7. Elsaß-Lothringen. Maßgebend Gv.
2. 7. 91 betr. Wasserbenutzung und Wasserschutz
(GBl 82, hrsg. von Jacob und Fecht 1892) und
nehmigung der Triebwerke ohne gespannte Wasser-
kraft sowie diejenigen über Art und Umfang der
so entstehenden Befugnisse sind im allgemeinen
den reichs= und landesrechtlichen Vorschriften be-
züglich der Stauanlagen für Wassertriebwerke
entsprechend geregelt. Ueber die in den vier W
sehr werschieden geregelte Befugnis, der Behörden
zum Widerruf der Verleihung oder Genehmigung
aus öffentlichen Interessen, über die mehr über-
derartiger Wasserbenutzungsrechte und der Ge= els.-lothr. A# B # v. 17. 4. 99 (Gl 43) §§ 44
bis 47. Außer der Genehmigung, die nach 3 1 WG
für alle Veranstaltungen, die auf den Lauf des
Wassers Einfluß haben, erforderlich und bei dem
Kreisdirektor zu beantragen ist, ist an schiff= oder
flößbaren Wasserläufen zu jeder Benutzung des
einstimmenden Vorschriften des Wassernutzungs- »
einer besonderen Abgabe an die Landeskasse ab-
rechtes und die in allen vier Wl(N ausgesprochene
Verpflichtung, sich vorübergehende Beschränkun-
gen in der Ausübung jenes Rechts zur Abwehr
von Ueberschwemmungsgefahren und für Ar-
beiten zur Instandhaltung des Gewässers gefallen
lassen, s. Moll im Verwärch 18 (1910) S 120
is 122.
In Baden bestehen noch vererbliche und
Wassers oder Bettes, mit der eine besondere Vor-
richtung verbunden ist (z. B. Schiffs M.), noch eine
Erlaubnis des Wasserinspektors erforderlich; bei
Verweigerung Beschwerde an das iMin. Ge-
nehmigung und Erlaubnis können von Entrichtung
hängig gemacht werden. Werden sie aus Gründen
eines öffentlichen Interesses widerrufen, wozu die
Behörden jederzeit befugt sind, so wird nur bei
nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen ein Ent-
schädigungsanspruch anerkannt, aber auch bei
ihnen nicht, „wenn die Aufhebung oder Beschrän-
kung der Genehmigung durch „neuc Verteilung