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Münzwesen (A Reichsgebiet)
lung vor allem unterliegt die Bestimmung des
Edelmetalls, das die Grundlage aller Ausmün-
zungen bildet. Nur auf diesem basiert die Wäh-
rung des Landes. Man unterscheidet danach
ein fache Währung (Goldwährung, Silber=
währung), Parallelwährung (Währungs
münzen aus Gold und aus Silber ohne gesetzliches
Wertverhältnis)s und Doppelwährung
(Währungsmünzen aus Gold und aus Silber
mit gesetzlichem Wertverhältnis); doch kommt
auch eine sog. „hinkende Währung“ vor, bei
welcher nur ein Metall unbeschränkt Währung
ist, während die Ausprägungen von Währungs-
münzen in dem anderen eingestellt oder doch
wesentlich eingeschränkt sind (unten § 3 III). Nur
die Währungsmünzen sind unbeschränkt gesetz-
liches Zahlungsmittel, also vollkommenes Geld
im Rechtssinne; sie allein verrichten in voll-
kommenem Maße die Dienste des Geldes (als
Tauschmittel, Wertmaß, Zahlungs= und Thesau-
rierungsmittel). Neben ihnen läßt das Gesetz
jedoch die Prägung von Scheidemünzen
zu, die, zum Teil aus unedlem Metall hergestellt,
hauptsächlich nur zum Ausgleich dienen (unten #4).
Für die innere Beschaffenheit der Münzen be-
stimmend ist der Münzfuß, d. h. die Norm, nach
der sich das Verhältnis des Feingehalts
(Korn), zum Bruttogewicht (Schrot,
Rauhgewicht) der Münzen regelt. In dem Brutto-
gewicht ist noch die den Münzen aus münztech-
nischen Gründen hinzugefügte Menge unedlen
Metalls (Legierung, Beschickung) enthalten. Der
Münzfuß (das Müngzgrundgewicht von bestimm-
tem Feingehalt) und, soweit ihre Bestimmung
nicht gesetzlich anderen Faktoren überlassen ist,
auch die äußere Beschaffenheit der Münzen sind
ebenfalls Gegenstand der Gesetzgebung. Dasselbe
gilt von der Festsetzung des Passiergewichts,
das die im Verkehr zulässige Abweichung von
bem Normalgewicht (das Mindestgewicht) angibt
J.
Die Herstellung der Münzen (Ausmünzung,
Prägung) enthält eine doppelte Funktion,
die Anfertigung von Metallstücken in bestimmtem
Gewicht und Feingehalt und die Beurkundung
dieser Eigenschaften. Letztere kann nur vom
Staate ausgehen. Indessen kann die Ausmünzung
auch durch Zulassung von Privatbestellungen
(Privatprägung,) oder durch Verpachtung
der Münzstätte ganz oder zum Teil Privatpersonen
überlassen werden. Die Prägegebühr
(Schlagschatz) unterliegt wegen ihrer münzpoli-
lischen Bedeutung meist staatlicher Regelung (un-
en 8 5).
82. Geschichtliches. Verfassung. Münzgesetze.
Der Zustand des M. in Deutschland war bis zu Anfang
der 70er Jahre wenig befriedigend. Zwar hatte der Wiener
Münz Bi v. 21. 1. 57 (Pr. GS 312), vorbereitet durch die
Dresdener Münzkonvention der Zollvereinsstaaten v. 30. 7.
38, sich für die damals bereits überwiegende reine Silber-
wahrung entschieden und für die Vertragsstaaten (des
Zollvereins und Oesterreichs mit Liechtenstein) das Zoll-
pfund zu 500 g als Münzagrundgewicht eingeführt, das,
in Tausendteile eingeteilt, gemaß a VI des Go. 1. 6. 00 ictzt
durch das allgemeine Verkehrsgewicht, das Kilogramm mit
seinen Teilen und Vielfachen ersetzt ist. Aber noch immer
schieden sich innerhalb dieses Rahmens drei Münzfüße (der
Talerfuß in Norddeutschland mit verschiedener Einteilung
des Talers, der 5213 Guldenfuß in Süddeutschland und der
45 Guldenfuß in Oesterreich mit Liechtenstein), und da-
neben bestanden in den nicht zum Zollverein gehörigen
Staaten die früheren Landes-Münzfüße fort. Im Gebie-
te des Deutschen Reichs gab es, einschließlich
der mit Elsaß-Lothringen hinzugekommenen französischen
Währung, bis zum Jahre 1871 sieben Münzspy-
steme (außer der Hamburger Bankvaluta als Rechnungs-
währung).
Schon die Verfassung des Nord-
deutschen Bundes v. 26. 7. 67 rechnet
in a 4 Nr. 3 die Ordnung des Münz-
systems zu den der Beaufsichtigung und Gesetz-
ebung des Bundes unterliegenden Angelegen-
eiten, und die gleiche Vorschrift wiederholt sich
in der Verf des Deutschen Reichs v.
16. 4. 71. Auf Grund derselben ist das M. von
Reichs wegen einheitlich geregelt. Den entscheiden-
den Schritt zur Goldwährung enthält be-
reits das G, betr. die Ausprägung von Reichs-
goldmünzen, v. 4. 12. 71 (Röel 404). Die
weitere Vollendung der Münzreform ist Gegen-
stand des Münz G v. 9. 7. 73 (Rl 233). Aende-
rungen enthalten die G v. 1. 4. 86 (R l 67),
v. 1. 6. 00 (Rl 250) und v. 19. 5. 08 (RcBl
212). Das Münz G#v. 1. 6. 09 (Rl 507) faßt
die fortgeltenden Bestimmungen aller früheren
Münzgesetze in einen einheitlichen Text zusam-
men. Auf die österreichischen Vereinstaler bezog
sich das G v. 20. 4. 74, auf diese und die Ein-
talerstücke deutschen Gepräges das Gv. 6. 1. 76
(unten § 3). Die Einführung der Reichsmünzge-
setze in Elsaß---Lothringen regelt das
Gv. 15. 11. 74.
## 3. Reichsgoldwährung. Reichsmarkrech-=
nung. Goldmünzen. Denkmünzen. Einziehnug
älterer Münzen. Eintalerstücke. Desterreichische
Erreinstaler. Geldbetrag in Urkunden und Ur-
eilen.
I. Nach dem an die Spitze des Münzgesetzes
gestellten Satze ist an die Stelle der in Deutsch-
land geltenden Landeswährungen die Reichs-
goldwährung getreten. Der Zeitpunkt des
Eintritts der Reichswährung ist durch Kaiserl.
V v. 22. 9. 75 (R#l 303) auf den 1. 1. 76 fest-
gesetzt. Schon vorher konnten die Landesregie-
rungen für ihr Gebiet die Reeichsmarkrech-
nung im Verordnungswege einführen, was in
mehreren Staaten geschehen ist. Die Rechnungs-
einheit der Reichswährung ist die Mark, ein-
geteilt in 100 Pfg. Ai Goldmünzen wer-
den ausgeprägt: Stücke zu 20 Mk. und zu 10 Mk.
(jene als „Doppelkronen“, diese als „Kronen“
bezeichnet nach dem Kaiserl. Erl v. 17. 2. 75
[RGl 72). Die nach dem Münz G v. 9. 7. 73
(in dem vom RX hinzugefügten a 2) auszuprägen-
den Stücke zu 5 Mk. sind zufolge R# v. 1. 6. 00 à
(Bek v. 13. 6. 00) außer Kurs gesetzt. Aus einem
Kilogramm feinen Goldes werden 2790 Mk. aus-
gebracht. Das Gesetz ging nämlich von einem Wert-
verhältnis des Goldes zum Silber wie 1:1512
(Mitte Nov. 1912 herabgesunken auf etwa
1: 32,4) aus und ordnete hiernach die Konversion
der älteren in Silber eingegangenen Verpflich-
tungen. Die Mark ist hiernach = 16 Taler.
Da aus dem Zollpfund feinen Silbers 30 Vereinstaler
ausgeprägt sind, so ergibt ein Pfund, d. i. ½ kg feinen
Goldes 15 15 290 1395 Mk. = 1391½ Kronen = 6937
Doppelkronen. Die Legierung beträgt ½/16, so daß das
Rauhgewicht von 125,88 Kronen ein Pfund, das einer Krone