Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gv. 17. 4. 99 # 3 angemessen auf ein Jahr er- 
treckt. 
Zuständigkeit für die Bewilligung der Fa- 
milien N. Aenderung besitzt in Preußen der Reg- 
Präsident (in Berlin der Pol Präsident), für Per- 
sonen jüdischen Glaubens oder jüdischer Herkunft 
erst mit Ermächtigung des Min Inn; in Bayern, 
Hessen, Lippe, den beiden Reuß, Sachsen-Alten- 
burg, Sachsen-Koburg-Gotha und in den beiden 
Schwarzburg der Landesherr; in Sachsen der 
Min Inn;z in Baden, Oldenburg und Württemberg 
das Justiz Min; in Sachsen-Meiningen und Sach- 
sen-Weimar das Staats Min, in Schaumburg- 
Lippe das Min;z in Lübeck und Bremen der Senat; 
in Elsaß-Lothringen der Statthalter. Für Ham- 
burg sieht die DAnw für die hamtburgischen 
Standesämter v. 1. 1. 00 §5 15 zwar die Möglich- 
keit von zuständiger Stelle verfügter N.Aenderun- 
gen vor, gibt jedoch über die Kompetenz keinen 
Aufschluß (Hinschius-Boschan) 361. 
Die bewilligte Familien N. Aenderung ist im 
Standesregister einzutragen. 
b) Das aältere Recht kennt auch die Möglichkeit 
obrigkeitlicher Familien N. Aenderung ohne voran- 
gegangene Antragstellung, etwa wenn ein Fa- 
milienmitglied sich eines Hochverrats schuldig ge- 
macht hatte, um den durch die Uebereinstimmung 
des Familien N. sichtbaren Zusammenhang zwi- 
schen dem Verbrecher und seiner Familie zu tilgen. 
Landesrechtlich dürfte auch jetzt der gesetzlichen 
Regelung eines solchen Vorgangs kein Bedenken 
entgegenstehen. 
§s 3. Bornamen (und Aenuderung). 
I. Einen VorN. oder deren mehrere — der 
RufdN. zeigt rechtlich keine Besonderheit — erwirbt 
eine Person durch Erteilung seitens ihres gesetz- 
lichen Vertreters. Diesem sleht das Recht hierzu 
als Ausfluß seines Erziehungsrechtes zu. Der 
Vor N. wird danach dem ehelichen Kind durch die 
Eltern, unter Vorrang des Vaters, dem uneheli- 
chen durch die Mutter, dem elternlosen durch den 
Vormund erteilt. 
Für die Wahl des Vord. bestehen, soweit 
landcsrechtlich nicht Schranken gezogen sind, 
keine einengenden Vorschriften. Das in den 
vormals französisch-rechtlichen Gebieten Deutsch- 
lands geltende G v. 11. germinal XI (I. 4. 
1803), dessen a 1 als Vor N. nur zuließ les 
noms en usage dans les différents calendriers, 
et cenux des personnages connus de Thistoire 
ancienne, sowie das hiermit übereinstimmende 
großherz. bergische Dekret v. 12. 11. 1809 a 23 
sind aufgehoben; fraglich ist die Weitergeltung 
der Preuß. Rab O v. 22. 12. 33 und 9. 3. 41, 
(Pr. GS 1834, 3; 1841, 116), die jüdische Eltern 
in der Vor N. Wahl beschränken. Nach der hessischen 
DAuw für die großherz. Standesbeamten v. 
20. 11. 99 & 22 ist die Eintragung gleicher Vor N. 
für Geschwister insoweit ausgeschlossen, als da- 
durch die Gefahr von Verwechslungen entstehen 
kann. Nach der Unterweisung für die Standes- 
beamten des Giroßherzogtums Sachsen-Weimar 
v. 1. 11. O03 § 34 dürsen nicht diejenigen Vor N. 
gewählt werden, die der Vater, eines der Ge- 
schwister oder ein anderer Ortseinwohner von 
gleichem Zu N. trägt. Selbstverständlich darf der 
VorNM. nicht gegen die öffentliche Ordnung, das 
religiöse Gefühl oder die guten Sitten verstoßen, 
muß er dem Geschlecht des Rindes entsprechen und 
  
  
stands G. 
Namen 
ein wirklicher Vor N., nicht eine beliebige Buch- 
stabenzusammensetzung sein. — 
Eine Formbbesteht für die Vor N. Erteilung nicht. 
Die Taufe kann für das Reichsrecht, das eine Tauf= 
handlung juristisch für unerheblich erachtet, nicht 
in Betracht kommen. Ebensowenig erfolgt die 
Vor N. Erteilung durch die Anzeige der Vor N. bei 
dem Standesbeamten oder durch die Eintragung 
derselben in das Standesregister; denn diese Akte 
haben lediglich deklaratorische Bedeutung, setzen 
den Konstitutivakt der Vor N. Erteilung bereits als 
vorangegangen voraus. — Die Eintragung des 
Geburtsfalles in das Geburtsregister soll auch die 
Vor N. des Kindes enthalten; standen sie zur Zeit 
der Anzeige des Geburtsfalles noch nicht fest, so 
sind sie nachträglich und zwar längstens binnen 
zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen, 
22 des Personenstands G v. 6. 2. 75. Die Ver- 
säumung der Frist macht den Anzeigepflichtigen 
strafbar, (§+ 68). Nach Ablauf der Frist hat die 
Eintragung der Vor N. als Randeintragung ge- 
mäß §# 26 zu erfolgen. - 
II. Vornamensänderung. Ihre Zu- 
lässigkeit richtet sich nach Landesrecht. Sie erfor- 
dert ein Gesuch des NFührers um Genehmigung 
der beantragten Vor N.Aenderung, für dessen Er- 
ledigung in Hessen, den beiden Reuß, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha und den bei- 
den Schwarzburg der Landesherr, in Sachsen- 
Meiningen und Sachsen-Weimar das Staats Min, 
in Schaumburg-Lippe das Min, in Bayern die 
zuständige Distriktspolizeibehörde, jedoch in Mün- 
chen die PoliDirektion, in Württemberg das 
Amtsgericht, in Baden grundsätzlich das Justiz Min, 
auf Grund Verleihung seitens des Justiz Min und 
ohne weiteres, wenn der Träger des Vor N. das 
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das 
Amtsgericht, in Sachsen das Min Inn, in Olden- 
burg das Justizdepartement, in Lübeck der Senat, 
in Preußen die im # 2 aufgeführten Behörden 
zuständig sind. — Im übrigen richtet sich das 
Verfahren nach den für die Aenderung von Fa- 
milien N. geltenden Bestimmungen. 
#5*# 4. Namen des Findelkindes. Wird ein neu- 
geborenes Kind gefunden — die Praxis rechnet 
dahin jeden Findling, der über seine Herkunft 
keine Auskunft erteilen kann —, so hat die Orts- 
polizeibehörde dem Standesbeamten des Fund- 
bezirks von dem Ergebms ihrer Ermittelungen 
behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige 
zu machen; die Eintragung hat auch die dem Find- 
ling beigelegten N. zu enthalten, § 24 Personen- 
Das Recht der NErteilung geben einige 
Landesgesetze (Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen- 
Meiningen und Reuß i. L) der Vormundschafts- 
behörde, die Praxis, wo es an gesetzlicher Regelung 
fehlt, der Ortspolizeibehörde. Mindesteus für die 
Erteilung des VorN. erscheint jedoch vor diesen 
Behörden der dem Findelkind zu bestellende Vor- 
mund berufen. Die Beilegung des N. ist nur 
interimistisch: stellt sich das wahre Abstammungs- 
verhältnis des Findlings heraus, so bußt er sofort 
den beigelegten N. ein. I[J Personenstandl. 
55. Strafbarkeit unrichtiger Namensführung. 
Wer sich eines ihm nicht zukommenden N. einem 
zuständigen Beamten gegenüber bedient, wird 
wegen Uebertretung des & 360 Ziff. 8 St B 
mit Geidstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis. 
zu sechs Wochen bestraft. Nur derjenige N., 
  
 
	        
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